{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-18_1_StR_238_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"1 StR 238/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _ StR 238/91\n\nIK E&. 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDitmar KÜ aus SU seboren arı U 1966\nin St,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:\n\nl.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 26. September\n\n1990 wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch am 26. September 1990\n\nin seiner Anwesenheit, nicht aber der seines Verteidigers,\n\nverkündetes Urteil des Bezirksgerichts Rostock zu einer\n\nFreiheitsstrafe von 10 Jahren sowie zur Zahlung von\nSchadensersatz verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte mit am 9. Oktober 1990 beim Bezirksgericht\n\neingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Berufung\n\neingelegt. Das Rechtsmittel ist verspätet und damit\nunzulässig. Nach § 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR konnte der\n\nAngeklagte spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils\n\ndagegen Berufung\n\neinlegen. An dieser - danach bis zum 4. Oktober 1990 offenen - Rechtsmittelfrist hat sich durch das Inkrafttreten des\nEinigungsvertrages am 29. September 1990 (BGBl. II 885,\n1360) nichts geändert. Zwar sieht der Vertrag hinsichtlich\neinzulegender Rechtsmittel vor, daß Rechtsmittelanträge und\nRechtsmittelgründe binnen eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgereicht werden können (vgl. Anlage I\nKapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2,\n\nNr. 28 g, i). Eine entsprechende Regelung für die Rechtsmitteleinlegung enthält der Vertrag jedoch nicht; es hat\nvielmehr bei der - seit dem 29. September 1990 als Frist zur\nEinlegung der Revision nach S§ 341 Abs. 1 StPO weiterlaufenden - Wochenfrist des $S 288 Abs. 1, 2 StPO/DDR sein Bewenden\n(Einigungsvertrag Anträge I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 h).\n\n2. Der am 9. Oktober 1990 eingegangene und am 15. Oktober 1990 begründete Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die\nVersäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist mußte erfolglos\nbleiben. Auch wenn unterstellt werden könnte, daß der bei\n\nder Urteilsverkündung nicht verteidigte Angeklagte wegen\n\n3\nf\n\neiner psychischen Depression zu der mit dem Verteidiger abgesprochenen Rechtsmitteleinlegung schon in der Hauptverhandlung nicht in der Lage war, ist damit weder behauptet\nnoch glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte auch in der darauffolgenden Woche gehindert war, sein Rechtsmittel zu\nProtokoll, schriftlich oder durch seinen Verteidiger einzulegen. Allein eine psychische Depression infolge der Untersuchungshaft erscheint, ihre Glaubhaftmachung unterstellt,\nnicht geeignet, über den Zeitraum von einer Woche Handlungs-\n\nunfähigkeit des Angeklagten zu begründen.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-238-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-238-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.609957+00:00"}}