{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-18_1_StR_210_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"1 StR 210/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 210/91 URTEIL\n8,6. 59\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold F B aus VRR, seboren am\nGE 1935 ir KR (CSER),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4r\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 19. Dezember 1990 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachrüge dagegen, daß das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung zu\n\nverhängen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2, nicht aber die des\n\nS 66 Abs. 1 StGB vorliegen.\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob die Verhängung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB geboten ist, ist die\nStrafkammer, gestützt auf den Sachverständigen Dr. Wiederholt, nicht zu dem Ergebnis gekommen, daß von dem 55jährigen\nAngeklagten infolge seines Hanges mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten ernsthaft zu besorgen\nseien. Der Angeklagte habe immer versucht, sich zu kontrollieren; sein vorgerücktes Alter und seine gesundheitlichen\nBeschwerden ließen zunehmend eine Verminderung der straf-\n\nrechtlichen Aktivitäten erwarten.\n\nDiese Beurteilung wird von der Revision zu Recht als\nnicht ausreichend bemängelt. Schon die Erwägung, der Angeklagte habe immer versucht, sich zu kontrollieren, ist nicht\ntragfähig; wenn dieses Bemühen erfolglos bleibt, steht es\nder Bejahung der Gefährlichkeit nicht entgegen. Insbesondere\naber mit der Persönlichkeit des Angeklagten, die als extrem\nunausgereift und mit kindlichem Trotzverhalten und hysterischen Charakterzügen geschildert wird (UA S. 44, 45),\nsetzt sich das Landgericht im Rahmen der Prüfung nach S 66\nAbs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht näher auseinander. Unerörtert bleiben auch die - wenn auch teilweise weit zurückliegenden - Vorstrafen des Angeklagten (vgl. dazu Hanack JR\n1980, 340, 341); das gleiche gilt für die Frage, welche\nUmstände dafür maßgeblich waren, daß der Angeklagte - was\ngrundsätzlich für ihn spricht - nach seiner letzten Haftentlassung am 25. Oktober 1985 bis zum 30. Juli 1989 nicht\nstraffällig geworden ist, andererseits aber dann innerhalb\nweniger Monate drei schwerwiegende Straftaten beging. Insgesamt mangelt es an der gebotenen Gesamtwürdigung für die Beurteilung des Hanges des Angeklagten (vgl. Hanack aaO\nSs. 341).\n\nErsichtlich hilfsweise stützt das Landgericht seine\nEntscheidung auch darauf, daß es in Anbetracht der langjährigen Freiheitsstrafe und des Fortschreitens des Lebensalters des Angeklagten nach pflichtgemäßem Ermessen die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht für geboten halte.\nDiese Erwägung ist zwar der Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (BGH bei Holtz MDR 1988, 100),\nkann jedoch hier nicht unabhängig von der Beurteilung des\nHanges des Angeklagten getroffen werden (vgl. BGH, Urt. vom\n21. Mai 1985 - 1 StR 194/85).\n\nInsoweit ist zwar grundsätzlich anerkannt, daß im\nRahmen des tatrichterlichen Ermessens die Wirkungen eines\nlangjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des\nLebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen\nberücksichtigt werden können (BGH NSt2 1985, 261; 1989, 67).\nEine darauf gestützte Ermessensentscheidung setzt aber jedenfalls hier zunächst eine rechtsfehlerfreie Erörterung der\nVoraussetzungen des S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, weil die\nWirkungen des Strafvollzugs und des Fortschreitens des Lebensalters vom Gewicht und der Entwicklung eines derzeit\n- möglicherweise - bestehenden Hanges abhängen. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, wobei\nder Mangel den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfaßt. Die\nBeschränkung der Revision auf die Frage der Sicherungsver-\n\nwahrung ist hier nicht wirksam, weil in Anbetracht der Höhe\n\nder verhängten Strafe nicht auszuschließen ist, daß die\nStrafe, wäre zugleich auf Sicherverwahrung erkannt worden,\n\nniedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH GA 1974, 175, 177).\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-210-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-210-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.584275+00:00"}}