{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-18_1_StR_164_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"1 StR 164/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7?\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 164/91 URTEIL\n\nSE, 5.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCesare Giorgio M CE zu: StR, geboren\nar u in CE Italien),\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\nwımIIlI\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nMaul,\nFoth,\nGranderath,\n\nBrüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin nun\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte (er\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\nN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n7. Dezember 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sach-\n\nrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts tragen\ndie Feststellungen den Schuldspruch. Dem Angeklagten, dem\nangelastet wird, dem Haupttäter Ri bei der Flucht geholfen zu haben, war danach bewußt, daß Rp die Handtasche\ndurch den Einsatz einfacher körperlicher Gewalt gegen das\nOpfer, nämlich durch Aus-der-Hand-reißen weggenommen hatte\n(UA S. 16).\n\nDiese Feststellung ist auch ausreichend belegt. Tatsächlich hatte Ri die Handtasche der Geschädigten nicht\nweggerissen, sondern ihr durch Vorhalten einer Schußwaffe\nabgepreßt. Der Angeklagte, der die Tat selbst nicht beobachtet hatte, hatte demgemäß zwar nur unsichere Vorstellungen\nüber den Ablauf, als er sich entschloß, REM zu heifen.\n\nFür den Gehilfen genügt jedoch bedingter Vorsatz (BGH StV\n1985, 100), den das Landgericht hier ohne Rechtsfehler\ndaraus geschlossen hat, daß REM zunächst, von der Geschädigten und weiteren Personen verfolgt, am Angeklagten\nvorbeigerannt war; Einzelheiten der Haupttat brauchte der\nAngeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (vgl. BGH GA 1981,\n133). Dem Schuldspruch steht auch nicht entgegen, daß der\nHaupttäter ein anderes Delikt begangen hat als vom Angeklagten vorgestellt, denn Raub und räuberische Erpressung\nsind keine grundsätzlich anderen Taten (vgl. BGHSt 11, 66,\n67).\n\nDemgegenüber sieht der Generalbundesanwalt die Feststellungen zur - vorgestellten - Gewaltanwendung des Haupttäters als mangelhaft und letztlich widersprüchlich an; dabei stützt er sich auf eine Wendung des Urteils im Rahmen\nder Strafzumessung, wonach RW der Geschädigten die Handtasche \"ohne besondere Gewalteinwirkung\" (UA S. 51) aus der\nHand gerissen habe. Die Bedenken sind nicht begründet. Das\nergibt sich schon aus dem Kontext der angeführten Urteilsstelle: Das Landgericht hält dem Angeklagten dort zugute, es\nhabe sich nach seiner Vorstellung nicht um einen besonders\nschwerwiegenden Raub, sondern um einen \"relativ normalen\nHandtaschenraub ohne besondere Gewalteinwirkung\" gehandelt\n(UA S. 51). Das Landgericht will daher nicht mehr sagen, als\ndaß das Maß der angewandten Gewaltanwendung sich an der\nunteren Grenze bewegt hat; Zweifel, das überhaupt Gewalt\nnach der Vorstellung des Angeklagten angewendet worden sei,\n\nergeben sich daraus nicht.\n\n72\n\n2. Auch die von der Revision erhobenen Einwände greifen\n\nnicht durch.\n\nDer Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung (§ 358\nAbs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Zwar ist der Strafrahmen\ndes § 258 Abs. 1 StGB, den der erste Tatrichter angewendet\nhatte, härter als der nun vom Landgericht angewendete Strafrahmen der S 249 Abs. 2, S 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB; Art\nund Höhe der Strafe sind jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert worden (vgl. BGHSt 7, 86, 87). Die Verhängung einer Geldbuße als Bewährungsauflage hatte sich\nschon der erste Tatrichter vorbehalten (Bl. 285 d.A.).\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-164-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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