{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-11_1_StR_269_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-11","aktenzeichen":"1 StR 269/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ze\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 269/91\n\n169\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Vincenzo T EEE aus PM, geboren am\nCE 19:5 in CE (Italien),\n\n2. Luigi C aus DEE, geboren am\nEEE 1957 in Pi (Italien),\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nwIIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Juni 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 19. Dezember 1990\n\na) aufgehoben, soweit die Angeklagten im\nFall II.3 der Urteilsgründe verurteilt worden sind; der Schuldspruch\nwegen versuchter Anstiftung zur\n\nschweren Brandstiftung entfällt,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben in\ndem die Angeklagten betreffenden Ausspruch über die im Fall II.4 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. 1b\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie zu den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen zwar insgesamt den Schuldspruch wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung, nicht\naber auch eine - zusätzliche - Verurteilung wegen versuchter\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung. Die im Fall II.4 der\nUrteilsgründe festgestellte, von den Mitangeklagten aufgrund\n- weiterer - Anstiftungshandlungen der beiden Angeklagten\nbegangene schwere Brandstiftung beruht maßgeblich auch auf\nder Anstiftung durch die Angeklagten, wie sie unter II.3 der\nUrteilsgründe festgestellt worden ist. $S 30 StGB ist kein\neigenständiges Delikt (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. S 30\nRdn. 1 und 51 m.w.Nachw.). Durch diese Vorschrift werden\neinzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung\nnach § 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn es aufgrund der Anstiftung später zumindest zum Versuch der Tat\nkommt (vgl. BGHSt 8, 38; 14, 378; BGH NSt2Z 1983, 364; 1986,\n565, 566; BGHR StGB S 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1 unter\nc). Die im Sinne des S 30 Abs. 1 StGB versuchte Anstiftung\ntritt als subsidiär hinter der Anstiftung zum Versuch oder\nzum vollendeten Delikt zurück (vgl. Roxin aaO Rdn. 11). wie\nauch sonst in den Fällen der Gesetzeskonkurrenz wird der\nUnrechtsgehalt der - festgestellten - subsidiären Tat vom\nUnrechtsgehalt der vorrangigen Tat mitumfaßt und dort im\nRahmen der Strafzumessung gewertet. Diese Rechtslage hat das\nLandgericht verkannt, indem es auch wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt hat. Diese\nVerurteilung war aufzuheben; zugleich hat der Senat ausge-\n\nsprochen, daß der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung\n\nzur schweren Brandstiftung entfällt. Entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts kam ein (Teil-)Freispruch aus\nRechtsgründen nicht in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die zugelassene Anklage die - in Wirklichkeit subsidiäre - Tat als rechtlich selbständige Tat gewertet hat. Erweist sich - wie hier - der angeklagte Sachverhalt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung insgesamt als\nzutreffend, so hat ihn der Tatrichter ohne Bindung an die\nWertung in Anklage und Eröffnungsbeschluß rechtlich zu würdigen. Die zutreffende Würdigung ergibt - wie dargelegt -,\ndaß die unter II.3 und II.4 der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen insgesamt nur den Schuldspruch wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung tragen und daß damit der an-\n\ngeklagte Prozeßstoff erschöpfend erledigt ist.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung und damit der insoweit\nfestgesetzten Einzelstrafen (Fall II.3) zieht die Aufhebung\nder Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hat auch die für Fall\n11.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen aufgehoben,\num dem neuen Tatrichter die Zumessung einer angemessenen\nEinzelstrafe für die Gesamttat zu ermöglichen, die bisher in\ndie Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe aufgespalten war.\nDer Umstand, daß die versuchte Anstiftung in der vollendeten\nAnstiftung aufgeht, hindert den Tatrichter nicht, die sich\naus dem insgesamt festgestellten Sachverhalt ergebende Hartnäckigkeit der Angeklagten zu ihren Ungunsten ins Gewicht\nfallen zu lassen. Das Verschlechterungsverbot (Ss 358 Abs. 2\n\nStPO) ist hierbei nur insofern zu berücksichtigen, als die\n\nneue Einzelstrafe die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen darf (vgl. BGH NJW 1981, 1325,\n1326; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 209 Nr. 23).\n\nEn\n\nPA\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm uUlsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/1-str-269-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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