{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-11_1_StR_268_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-11","aktenzeichen":"1 StR 268/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _ StR 268/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl von S EEE zus CE, geboren an WE-GER 1954 in EWR,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIII\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Juni 1991 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 19. Juli 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\n\nwird als unzulässig verworfen.\nGründe:\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil er\nverspätet ist. Dem Angeklagten war jedenfalls mit der Zustellung des seine Revision verwerfenden Beschlusses des\nLandgerichts am 13. Dezember 1990 bekannt geworden, daß\nsein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Von\ndiesem Zeitpunkt an hätte er binnen einer Woche (S 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO) einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen\nmüssen. Tatsächlich ist ein formgerechter Wiedereinsetzungs-\n\nantrag erst am 19. März 1991 eingegangen.\n\nEinen Antrag, ihm auch gegen die Versäumung der Frist\ndes S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren,\nhat der Angeklagte nicht gestellt. Auch von Amts wegen kann\ninsoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; es ist nicht\nersichtlich, daß der Angeklagte an der mehrmonatigen Frist-\n\nüberschreitung kein eigenes Verschulden trägt.\n\nSchließlich könnte das Vorbringen des Angeklagten auch\nals Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/1-str-268-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/1-str-268-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.278405+00:00"}}