{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-11_1_StR_267_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-11","aktenzeichen":"1 StR 267/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 267/91 BESCHLUSS\n\nae}\n\noo.\n\n=,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Horst EB EB aus AU, sJeboren\nam A 1934 in FE,\n\nwegen Untreue\n\nwIII\n\nAT\nER\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n29. Oktober 1990 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es einer\nErörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (fortgesetzter) Untreue nicht.\n\nDer rechtlichen Würdigung ist zu entnehmen, daß das\nLandgericht den Schuldspruch - nach Ausscheidung von 44 der\n45 angeklagten Einzelfälle - allein auf die Annahme stützt,\nder Angeklagte habe als Mitglied und Sprecher des Vorstands\n\nder Volksbank in der Zeit vom 1. November 1980 bis 31. August 1981 sieben Firmen der \"Bri8-Sruppe\" fortgesetzt treuwidrig Kredite in der Gesamthöhe von 1.685.444,47 DM\n(zuzügl. Sollzinsen in Höhe von 776.260,78 DM) gewährt.\n\nDas Urteil läßt indes hinreichende Feststellungen zu\nden konkreten Umständen der Kreditgewährungen vermissen.\nWeder ist die Anzahl der Einzelakte der fortgesetzten Handlung bezeichnet noch ist für die jeweiligen Dispositionen\ndargelegt, wann Kreditausweitungen gewährt wurden, in\nwelcher Höhe, aus welchem Anlaß und auf wessen Initiative\nsie erfolgten, wie die bankinterne Prüfung jeweils ablief\nund ob - oder gegebenenfalls welche - Sicherheiten jeweils\nbestanden. Feststellungen zu konkreten Tathandlungen des\nAngeklagten sind im Urteil so wenig getroffen wie zu seinem\nsubjektiven Vorstellungsbild bei den betreffenden Einzelhandlungen sowie zu dem von der Strafkammer angenommenen Ge-\n\nsamtvorsatz.\n\nDie bloße Mitteilung der Monatssalden der Kreditkonten\nreicht nicht aus; hieraus ergeben sich konkrete treuwidrige\nHandlungen des Angeklagten nicht. Die Prüfung, ob der Angeklagte im Einzelfall objektiv treuwidrig handelte und jeweils eine gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns erkannt hat, setzt eingehende\nFeststellungen zu den einzelnen Kreditgewährungen voraus\n(vgl. BGH NJW 1979, 1512). Hierauf durfte die Strafkammer\nschon deshalb nicht verzichten, weil allein die objektive\nTatsache der Ausweitung eines notleidenden oder in seiner\n\nRückzahlung gefährdeten Kredits keineswegs zwingend in jedem\n\nEinzelfall den Interessen der Bank zuwiderlaufen mußte. Ob\neine treuwidrige Benachteiligung i.S.d. S 266 Abs. 1 StGB\nvorlag, konnte nur auf der Grundlage einer Prüfung der\neinzelnen näher festgestellten Dispositionen entschieden\nwerden. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\n\nnicht.\n\n2. Strafverfolgungshindernisse, die eine Einstellung\ndes Verfahrens zur Folge haben müßten, liegen derzeit nicht\nvor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.\n\nInsoweit wird der neue Tatrichter indes zu beachten haben:\n\na) Das hier angefochtene - und aufgehobene - Urteil vom\n29. Oktober 1990 vermochte gemäß § 78 b Abs. 3 StGB den Eintritt der absoluten Verjährung ($S 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB)\nnur hinsichtlich der abgeurteilten Tat zu hindern, die in\nder Zeit vom 1. November 1980 bis 31. August 1981 begangen\nworden sein soll. Sollten in der neuen Hauptverhandlung\nandere Fälle - auch wenn sie in dem Urteil vom 29. Oktober\n1990 erwähnt worden sind - in die Untersuchung einbezogen\nwerden, so wird der neue Tatrichter auch insoweit die Ver-\n\njährungsfrage prüfen müssen.\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK\nstatuierte Beschleunigungsgebot, wie er hier vorliegt, nicht\nzu einem Verfahrenshindernis mit der Folge einer Verfahrenseinstellung (BGHSt 24, 239, 240 f.; 35, 137, 140). Auch liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles, in dem der gerichtliche Abbruch des Verfahrens angeordnet werden müßte\n\n(vgl. BGHSt 35, 137 f£f.), noch nicht vor. Der neue Tatrichter und auch die Strafverfolgungsbehörde, die gleichermaßen\nan die Beachtung und die Durchsetzung der Garantien der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention als innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht gebunden sind, werden indes auch\nbei der Anwendung und Auslegung des Strafverfahrensrechts\nihr besonderes Augenmerk darauf richten müssen, daß dem\nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in angemessener Weise kompensierend (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3) Rechnung getragen werden muß; zu beachten ist\nhierbei, daß die infolge der Urteilsaufhebung eröffnete weitere Verfahrensdauer weiterhin unangemessen im Sinne des\nArt. 6 Abs. 1 EMRK ist, weil der Angeklagte auch diese\nneuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (BGHR\n\naaO Verfahrensverzögerung 1).\n\n3. Infolge der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist\ndie von dem Angeklagten gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden. Vorsorglich weist der Senat jedoch auf folgendes hin:\n\nDie Nichtanwendung des § 465 Abs. 2 StPO durch die\nStrafkammer stößt auf Bedenken. Das betriebswirtschaftliche\nGutachten des IFB, für welches Kosten in Höhe von\n94.109,93 DM entstanden sind, hat in detaillierter Form 45\ndem Angeklagten in der Anklageschrift vom 28. August 1986\nzur Last gelegte Einzeltaten sowie weitere 44 Einzeltaten,\nwelche bereits von der Staatsanwaltschaft nach § 154 a\nAbs. 1 StPO ausgeschieden wurden, unter betriebswirtschaft-\n\nlichen Gesichtspunkten ausgewertet. Dieses Gutachten ist in\n\nder Hauptverhandlung weder verlesen noch durch Vernehmung\ndes Sachverständigen eingeführt worden. Die Entscheidung,\ndiese Kosten gleichwohl in voller Höhe dem Angeklagten aufzuerlegen, hat die Strafkammer auf die Erwägung gestützt,\ndas Gutachten habe aus der Fülle der Unterlagen die wesentlichen Urkunden zusammengestellt; auf dieser Grundlage habe\ndas Gericht eigene Tätigkeit entfalten können. Diese Begründung erscheint nicht rechtsfehlerfrei. Es war im Rahmen der\nBilligkeitsentscheidung nach S 465 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen, daß von 89 Einzelfällen, welche das Gutachten\nuntersucht hatte, allein einer zur Verurteilung führte und\ndaß der Verurteilung statt des zunächst auf der Grundlage\ndes Gutachtens angenommenen Schadens in Höhe von mehr als\n\n42 Mio. DM lediglich ein Gesamtschaden von 1,6 Mio. DM zugrundegelegt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände\nhat sich die Strafkammer mit der Möglichkeit einer Entscheidung nach S 465 Abs. 2 StPO bei sogenanntem \"fiktivem Teil-\n\nfreispruch\" (vgl. OLG Düsseldorf Stv 1985, 142; Schikora/\nSchimansky in KK 2. Aufl. $S 465 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer,\nStPO 39. Aufl. S 465 Rdn. 7) nicht hinreichend auseinander-\n\ngesetzt.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/1-str-267-91","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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