{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-11_1_StR_242_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-11","aktenzeichen":"1 StR 242/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 242/91 URTEIL\n‚1.6.94\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarco L EEE aus SchWmm, geboren am WE 1972\nin WE.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIII\n\n71\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n\n1l. Januar 1991 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung und mit Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Messerstiche gegen die beiden Zeugen CM waren\n\nnicht durch Notwehr gerechtfertigt.\n\nAllerdings tragen die Feststellungen nicht die Annahme\ndes Landgerichts, der auf frischer Tat (Hausfriedensbruch,\nSachbeschädigung) betroffene Angeklagte habe gemäß S 127\nStPO festgehalten und in den Schweinestall eingesperrt werden dürfen. Bei einem bekannten Täter sind die Voraussetzungen des § 127 StPO nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, er werde sich dem Strafverfahren durch Flucht\nentziehen (BGH MDR 1970, 196, 197; Kleinknecht/Meyer, StPO\n\n39. Aufl. § 127 Rdn. 10). Das ist nicht bereits dann der\nFall, wenn sich der Täter lediglich vom Tatort entfernt.\nHier kam in Betracht, daß sich der Angeklagte nur in seine\ngegenüberliegende Wohnung begeben wollte. Mehr ist nicht\nfestgestellt.\n\nFalls die Festnahme widerrechtlich war, stand dem Angeklagten dagegen zwar ein Notwehrrecht zu. Gleichwohl war er\nnicht berechtigt, sich durch lebensgefährliche Messerstiche\nzu befreien. Er hatte die Festnahme durch nicht unerhebliche\nStraftaten provoziert. Dadurch war sein Notwehrrecht eingeschränkt. Vor dem Übergang zur Trutzwehr mit dem Messer\nhatte er deshalb alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung\ndes (möglicherweise) rechtswidrigen Festhaltens auszuschöpfen (BGHSt 24, 356, 359; BGH NSt2 1988, 269). Ihm war\nzumindest zuzumuten, den Einsatz des Messers zunächst nur\nanzudrohen. Der ohne Vorwarnung erfolgte, überraschende und\nkonkret lebensgefährliche Messereinsatz war damit nicht\ndurch Notwehr gerechtfertigt. Das hat das Landgericht im Ergebnis richtig gesehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags nicht Tötungsabsicht voraussetzt; bedingter Vorsatz\n\ngenügt.\n\nEin Irrtum des Angeklagten über die tatsächlichen Voraussetzungen einer weiterreichenden Notwehrlage - eines zusätzlichen tätlichen Angriffs - oder über die Grenzen des\nNotwehrrechts ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Er \"wollte seine Widersacher überraschen\" und handelte aus Wut und Verärgerung über die Familie Ci und\n\num sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen.\n\nZA\n\n2. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit weisen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Rechts-\n\nfehler auf.\n\nAuf der Grundlage der zutreffend ermittelten Tatzeit-BAK von maximal 2,50 %0 und affektiver Erregung ist die\nJugendkammer im Fall cur von erheblich verminderter\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen (s 21 StGB);\nsie hat in Übereinstimmung mit den Gutachten zweier Sachverständiger ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 20\nStGB vorgelegen haben. Dabei wurde berücksichtigt, daß der\nAngeklagte gewisse Erinnerungslücken geltend gemacht hat.\nDas Landgericht geht davon aus, daß eine Erinnerungslosigkeit - sollte sie tatsächlich vorliegen - durch eine leichte\nGehirnerschütterung erklärt werden könne, die sich der Angeklagte möglicherweise bei dem Aufprall auf den Boden zugezogen habe. Der Generalbundesanwalt meint, hier sei aus\neiner Möglichkeit ein Schluß zu Ungunsten des Angeklagten\ngezogen worden: Schuldunfähigkeit hätte eventuell nicht\nausgeschlossen werden können, wenn das Gericht die\nErinnerungslosigkeit als alkohol- oder affektbedingt\ngedeutet oder dies wenigstens zu Gunsten des Angeklagten\nunterstellt hätte. Dieser Erwägung folgt der Senat nicht;\nals alkohol- oder affektbedingt hat das Gericht die möglichen Erinnerungslücken nach Erörterung und in Übereinstimmung mit zwei Sachverständigen gerade nicht gewertet.\nDazu war es nach Lage des Falles auch nicht gehalten. Allerdings kann, worauf der Vertreter des Generalbundesanwalts in\nder Hauptverhandlung hingewiesen hat, eine totale, auf das\n\neigentliche Tatgeschehen begrenzte Erinnerungslosigkeit ein\n\nAnzeichen einer auf einem Affekt beruhenden Bewußtseinsstörung sein (vgl. BGH StV 1988, 57, 58; BGHR StGB S 20\nAffekt 2). Eine solche \"ausgestanzte\" Erinnerungslücke hat\nder Angeklagte aber nicht geltend gemacht: Seine Erinnerungslosigkeit bezog sich allein auf die ihn strafrechtlich\nbelastenden Vorgänge bei der Sachbeschädigung und - nach\ngenauer Schilderung des anschließenden Geschehens und seines\nVerhaltens im Schweinestall - bei dem späteren\n\nMesserangriff.\n\n3, Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler\n\nauf.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/1-str-242-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/1-str-242-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.214356+00:00"}}