{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-06_1_StR_279_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-06","aktenzeichen":"1 StR 279/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nÄ ”\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nl StR 279/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg P U zu: OEE, dort geboren am\nBEIN\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 6. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 4. Februar 1991 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle II 3\n\nder Urteilsgründe verurteilt ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im\nFalle II 3 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nweder das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens noch das\n\ndes Absetzens erfüllt. Beide Begehungsformen setzen ein Handeln im Einverständnis mit dem Vortäter voraus (Dreher/\nTröndle, StGB 45. Aufl. § 259 Rdn. 16, 18). Daran fehlt es\nhier. Von SER hatte das von ihm gestohlene Fahrzeug zum\nAngeklagten mit der Bitte gebracht, es dort unterstellen zu\ndürfen. Als er es trotz mehrfacher Aufforderungen nicht\nwieder abholte, benutzte es der Angeklagte zunächst selbst\nund verkaufte es schließlich, ohne zuvor von Sobbe um Er-\n\nlaubnis zu fragen (UA S. 6).\n\nDer Angeklagte hat sich dadurch jedoch der Begünstigung\n(Ss 257 StGB) und der Unterschlagung (S 246 StGB) schuldig\ngemacht; einer Änderung des Schuldspruchs steht aber $S 265\nAbs. 1 StPO entgegen. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch wegen Urkundenfälschung wegen Benutzung\neines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichens\nverurteilt worden ist, wird darauf hingewiesen, daß der Tatbestand des § 267 StGB nur erfüllt ist, wenn das Kennzeichen\n\nnoch nicht entstempelt war (vgl. BGHSt 18, 66, 70).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Falle II 3 macht auch\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich; die übrigen\n\nEinzelstrafen sind nicht betroffen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-06/1-str-279-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-06/1-str-279-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.143900+00:00"}}