{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-04_1_StR_254_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-04","aktenzeichen":"1 StR 254/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"en\nIN\nir\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _ StR 254/91\n4.87\n\nur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWillibald Hans F MEER . in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1553,\n\nwegen fahrlässigen Vollrauschs\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Angeklagten am 4. Juni 1991 gemäß $S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 7. Januar 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nWeder die Ablehnung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen (S 64 StGB), noch die Anordnung\nseiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n(Ss 63 StGB) hält der Nachprüfung stand. \"Hang\" im Sinne von\nS$S 64 StGB ist nicht nur - wovon ‘das Landgericht offenbar\nausgeht - eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende\nAbhängigkeit, sondern es genügt eine \"eingewurzelte, auf\nGrund physischer Disposition bestehende oder durch Übung\n\nerworbene intensive Neigung, immer wieder ... Alkohol oder\n\nandere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen\" (Lackner,\nStGB 18. Aufl. S 64 Anm. 2 a); diese Neigung \"muß noch nicht\nden Grad der physischen Abhängigkeit erreicht haben\"\n(Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S 64 Rdn. 3). Die Feststellungen legen nahe, daß beim Angeklagten ein Hang in diesem\n\nSinn vorliegt.\n\nWas die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in der\nEntziehungsanstalt angeht, so ist die im Urteil getroffene\nFeststellung eindeutig: \"Wenn er will, kann er den Alkohol\ndurchaus auch längere Zeit meiden\". Diesen Willen zu stärken, ist ebenso Aufgabe der Anstalt wie die Auseinandersetzung mit der Auffassung des Angeklagten, daß dort \"über\nProbleme gesprochen wird, mit denen er nichts zu tun hat\";\neiner Unterbringung steht diese Auffassung - entgegen der\n\nMeinung des Landgerichts - jedenfalls nicht entgegen.\n\nAuf der anderen Seite werden die Voraussetzungen des\nS 63 StGB im Urteil nicht deutlich. Das Landgericht stellt\nzwar fest, beim Angeklagten habe \"außer wegen der akuten\nAlkoholintoxikation\" auch deshalb eine krankhafte seelische\nStörung vorgelegen, weil ein Test \"gravierende Hinweise auf\neine hirnorganische Störung im Bereich der frontalen Hirnabschnitte\" ergeben habe; beim Angeklagten bestehe eine erhebliche Frustrationsintoleranz und eine massiv eingeschränkte\nKritikfähigkeit. Zur Tatzeit aber, so das Landgericht an\nanderer Stelle, war \"für seinen Zustand der Alkohol die maßgebende Komponente\", und die Steuerungsfähigkeit war \"allein\n\nwegen des zuvor genossenen Alkohols\" nicht mehr vorhanden.\n\nBei Taten unter Alkoholeinfluß kommt Unterbringung nach\n$S 63 StGB nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht\n(vgl. Lackner aaO S$S 63 Anm. 2 b; Dreher/Tröndle aa0 § 63\nRan. 2). Ob sie hier vorliegen, erscheint fraglich, ist\n\njedenfalls dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDie neu zu treffenden Feststellungen zum seelisch/\ngeistigen Befinden des Angeklagten können sich auch auf die\nStrafzumessung auswirken. Deshalb hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wenn es wieder zu einer\nUnterbringung kommt, wird die Frage eines etwaigen Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 StGB) eingehender zu erörtern sein als\n\nbisher.\n\nzum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/1-str-254-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/1-str-254-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.977969+00:00"}}