{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-04_1_StR_207_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-04","aktenzeichen":"1 StR 207/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"26\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 207/91 BESCHLUSS\n\n16.91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank K EB aus u, seboren arm UEEEEEE-GER 1970 in Mc,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwımIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 4. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n20. Dezember 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts züurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat für den Angeklagten Ki die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB mit der Erwägung\nabgelehnt, der Umstand, daß KEEM auf den Geschlechtsverkehr\nverzichtet habe, vermöge die Annahme eines minder schweren\nFalles nicht zu begründen, da Kennzeichen einer mittäterschaftlichen Vorgehensweise gerade die Arbeitsteilung sei\n(UA S. 24). Allein mit dieser Erwägung wird die Jugendkammer\njedoch ihrer Verpflichtung zu umfassender Gesamwürdigung\naller für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles\nsprechender Umstände hier nicht gerecht (vgl. BGHSt 26, 97,\n98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung,\nfehlerfreie 1; st. Rspr.).\n\nSchon im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne\nwerden vom Landgericht weitere zu Gunsten des Angeklagten\nsprechende Gesichtspunkte angeführt, die auch für die Frage\ndes minder schweren Falles von Bedeutung sein konnten, so\ndessen Geständnis und seine Hilfe bei der Festnahme des Mittäters. Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war\n(UA S. 7), in geordneten Verhältnissen lebte (UA S. 7), von\ndem Tatentschluß des Mittäters erst Kenntnis erlangte, als\ner diesen auf dem Mädchen liegen sah (UA S. 14), und selbst\n\nden Geschlechtsverkehr nicht vollzog.\n\nWenn demgegenüber die Tat und deren Folgen auch schwerwiegen, vermag der Senat dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Jugendkammer bei\nder gebotenen Gesamtschau zu einem für den Angeklagten\n\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/1-str-207-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/1-str-207-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.955495+00:00"}}