{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-04_1_StR_169_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-04","aktenzeichen":"1 StR 169/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 169/91\n\n16.91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGabriele x ME , geborene DEE, aus AM geboren\nam OEM 1929 in SEEN,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwıIII\n\ne5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Juni 1991 einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 12. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen Betruges\nim Fall II.A.2. der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDie zu Fall II.A.2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen (vollendeten) Betruges nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend\n\ndargelegt:\n\n\"Die zu dieser Tat getroffenen Feststellungen ergeben\nnicht, worin der Schaden des Verkäufers bestanden hat und\nwelchen dem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil die Angeklagte erstrebt hat. Um einen Erfüllungsbetrug handelte es\nsich nicht; denn die gekaufte Eigentumswohnung war erst zum\n01. Dezember 1987 bezugsfertig. Ein vollendeter Eingehungsbetrug liegt dann nicht vor, wenn der Getäuschte auf Vorleistung des Täuschenden bestehen kann und dadurch gesichert\nist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 370 und MDR 1975, 196;\nBGH StV 1983, 330). So hat es sich hier offensichtlich verhalten. Eine Änderung des Schuldspruchs in einen versuchten\nBetrug ist nicht möglich. Es fehlt insbesondere an Feststellungen darüber, wie sich die Angeklagte eine Übergabe der\n\nEigentumswohnung an sie auch ohne Bezahlung vorstellte.\"\n\nIn den übrigen Fällen weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Doch kann der\nStrafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Zur Bemessung der Einsatzstrafe im Fall II.A.1. der Urteilsgründe hat\n\nder Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Zwar gesteht die Kammer der Angeklagten zu, daß im\nRahmen ihrer Einlassung zu dieser Tat Anzeichen von Einsicht\nund Reue nicht zu erwarten gewesen seien (UA Seite 29).\nLetztlich hat sie der Angeklagten aber doch angelastet, daß\ndiese bis ’in die Hauptverhandlung hinein nicht den geringsten Ansatz von Einsicht, Reue und Wiedergutmachung zu\nzeigen bereit war’ (UA Seite 30). Damit hat das Landgericht\nin unzulässiger Weise das zulässige Verteidigungsverhalten\nder Angeklagten zu ihrem Nachteil berücksichtigt. Denn\n\n85\n\nselbst durch einen ’Ansatz von Einsicht, Reue und Wiedergutmachung’ hätte diese ihre Verteidigungsposition gefährdet,\ndie in der Einlassung bestand, es sei nicht richtig, daß sie\n\nder Zeugin St DM 40.000,-- schulde.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß von diesem Rechtsfehler auch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt ist. Deshalb hat der Senat den Straf-\n\nausspruch insgesamt aufgehoben.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/1-str-169-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/1-str-169-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.934268+00:00"}}