{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-05-28_1_StR_731_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-05-28","aktenzeichen":"1 StR 731/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 731/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Volker T aus MEER, dort geboren am\nED 1957,\n\n2. Gabriele S Emm aus Veue- RE, Jeboren am\nGEREEEEEEEES 1959 in Te,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıll\n\n—n\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu 3.\n\nauf dessen Antrag, am 28. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 22. Mai 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben im Ausspruch über die Einziehung des Lkw und des dazugehörigen\n\nKraftfahrzeugbriefes.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\n4\n\nDie Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit\n\nsie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349\n\nAbs.\n\n2 StPO). Jedoch hat die Entscheidung über die Einzie-\n\nhung keinen Bestand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen,\ndaß der zum Wohnmobil umgebaute Lkw im Eigentum beider Angeklagten steht. Die Angeklagte SW hat (gemeinsam mit dem\nMitangeklagten TEE) in dem Lkw Heroin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Wegen dieser Tat allein\nhätte das Landgericht das Fahrzeug gemäß S 74 Abs. 1 StGB\n\nals Tatwerkzeug einziehen können. Das hat es jedoch nicht\n\ngetan.\n\nDas Landgericht hat in bezug auf die Angeklagte Stamm\ndie Einziehung vielmehr zusätzlich darauf gestützt, sie habe\nes (ohne strafbare Beteiligung) leichtfertig zugelassen, daß\nder Angeklagte TE in dem Lkw eine große Menge Heroin in\ndie Bundesrepublik einführte. Die hierfür herangezogene\nRechtsgrundlage - § 33 BtMG in Verb. mit S 74 a Nr. 1 StGB -\nträgt die Einziehung des Fahrzeugs (oder des Miteigentums-\n\nanteils der Angeklagten Stamm) nicht.\n\nDie Einziehung von Gegenständen ist nur unter engen\nVoraussetzungen zulässig, wenn sie einem an der Tat strafrechtlich nicht Beteiligten gehören oder zustehen.\n\nTatwerkzeuge oder Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder für eine Straftat gebraucht wurden, können\nin einem solchen Fall nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB zum Schutz\ngegen künftige Gefahren eingezogen werden. Dieser Fall liegt\n\nhier nicht vor.\n\nDarüber hinaus läßt auch § 74 a StGB die Einziehung\nfremder Gegenstände zu. Grundvoraussetzung dafür ist eine\ngesetzliche Vorschrift, die auf $S 74 a StGB verweist. Die\n\nu)\n\nvom Landgericht herangezogene Verweisungsnorm (§ 33 BtMG)\nerfaßt aber nicht die \"Tatwerkzeuge\", sondern betrifft die.\nEinziehung von \"Beziehungsgegenständen\". Das sind beim Betäubungsmittelhandel in erster Linie die Betäubungsmittel\nselbst. Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende\nFahrzeuge gehören nicht zu den Beziehungsgegenständen im\nSinne des § 33 BtMG, es handelt sich um Tatwerkzeuge, die\nnur unter den - bei der Angeklagten Stamm hinsichtlich der\nEinfuhr nicht gegebenen - Voraussetzungen des S 74 StGB\neingezogen werden können. Für die Anwendung des $S 74 a StGB\n\nfehlt es an einer auch die Tatwerkzeuge erfassenden Verwei-\n\nsungsnorm.\n\nDie Einziehung des Lkw mit dem Kraftfahrzeugbrief ist\ndaher aufzuheben. Von der Aufhebung ist die gesamte Entscheidung über die Einziehung betroffen. Da dem Landgericht\nbei der Angeklagten Stamm der Straftatbestand der Ausfuhr\nals Grundlage für die Einziehung nicht genügte, konnte S§ 74\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nur die Einziehung dessen begründen, was dem Angeklagten Til gehört oder zusteht.\n\nWenn das Fahrzeug im Miteigentum beider Angeklagten\nsteht und für die Einziehung bezüglich der Angeklagten Se\nauch in neuer Verhandlung keine ausreichende Rechtsgrundlage\ngegeben sein sollte, könnte (nur) über den Miteigentumsamteil des Angeklagten Ts entschieden werden (zur Einziehung nur eines Miteigentumsamteils vgl. Schäfer in LK\n10. Aufl. S 74 Rdn. 46; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 74\n\nno\n\nN.\n——\n\nRdn. 3; die Entscheidung in BGHSt 2, 337 beruht auf der\nalten Fassung des Gesetzes, nach der nur körperliche Gegenstände, nicht auch Rechte eingezogen werden konnten).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning\n\nON\nDa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-28/1-str-731-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-28/1-str-731-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.677636+00:00"}}