{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-05-28_1_StR_144_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-05-28","aktenzeichen":"1 StR 144/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF £2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 144/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland 1 EB zus RO, seboren am EEE 1945\nin CE,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwılIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n10. Dezember 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nseine Stieftochter vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit Aufklärungsrügen und der Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(S 244 Abs, 2 StPO) greifen nicht durch.\n\na) Die Beanstandung, die Strafkammer habe es zu Unrecht\nunterlassen, den Klassenleiter des Mädchens zur Frage des\nBeginns der Schulpflicht als Zeugen zu vernehmen, ist nicht\nin zulässiger Form erhoben !$ ?44 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die\nRevision teılt nicht nir, weiche Umstände das Lanayer:cht. zu\n\nder vermißten Beweisaufnahme gedrängt hätten (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3). Allein der Umstand,\ndaß die Frage des genauen Tattages in der Hauptverhandlung\nerörtert wurde, genügt nicht. Die Revision legt nicht dar,\ninwiefern eine Beweiserhebung gerade über den Beginn der\nSchulpflicht ab dem 20. Februar 1990 Einfluß auf die Festlegung des Tattages auf den 17. Februar 1990 und auf das Beweisergebnis im Hinblick auf eine Verurteilung des Angeklagten hätte haben können. Andere Tattage als der 17. Februar\n1990 wurden vom Landgericht nicht wegen eines Schulbesuches\n\nder Zeugin ausgeschlossen.\n\nb) Die Revision zeigt auch keine besonderen Umstände\n(vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421) auf, die dazu gedrängt\nhätten, die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 16 Jahre alten\nHauptbelastungszeugin durch einen aussagepsychologischen\nSachverständigen überprüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es nicht, daß die\nZeugin in der Hauptverhandlung nicht in der Lage war, den\nvon ihr behaupteten Vorfall zusammenhängend zu schildern,\nsondern daß sie lediglich jeweils auf Vorhalt den Inhalt\nihrer polizeilichen Vernehmung bestätigte. Es ist selbstverständliche und alltägliche Aufgabe der Tatgerichte, solche\nFälle unterschiedlichen Aussageverhaltens zu würdigen und\nSchlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu ziehen. In\nderartigen Fällen bedarf es der Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen auch dann nicht, wenn Zeugen, denen das angebliche Tatopfer seine Tatversion berichtete, im Gegensatz zum Tatrichter dem Bericht Glauben\n\nschenkten.\n\n2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nEs ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu\nbilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann\nnur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher Fehler ist weder von der Revision\naufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die\nBekundungen der über eigene Wahrnehmungen vernommenen\nZeugen, insbesondere die Aussagen und das wechselnde\nAussageverhalten der Hauptbelastungszeugin, und die\nErwägungen, auf die sich der Freispruch des Angeklagten\nstützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat diese\nBeweise einzeln urd ir ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei\nweder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine\nErfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten\nAnforderungen an die zur Verurteilung erforderliche\n\nGewißheit gestellt.\n\nEiner ausdrücklichen Erörterung dessen, daß die von der\nRevision genannten Zeugen vom Hörensagen der Tatversion der\nHauptbelastungszeugin glaubten, bedurfte es nicht.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-28/1-str-144-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-28/1-str-144-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.628418+00:00"}}