{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-05-14_1_StR_228_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-05-14","aktenzeichen":"1 StR 228/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 228/91 BESCHLUSS\n\n14 a4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Bernd N EB aus RE sehoren am\nGER 1950 in CHEN,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIII\n\nSE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 14. Mai 1991 nach § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\n(Allgäu) vom 17. Januar 1991 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht\nMemmingen zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Kempten (Allgäu) hatte den Angeklagten\ndurch Urteil vom 12. Februar 1990 wegen Untreue in drei\nFällen und Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn\nin einem weiteren Fall freigesprochen. Dieses Urteil hat der\nSenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil\nvom 25. September 1990 (1 StR 448/90) im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe\ndes Betrugs in fünf Fällen schuldig ist, und mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall IV der\nUrteilsgründe freigesprochen worden war sowie im gesamten\n\nStrafausspruch.\n\nDurch Urteil vom 17. Januar 1991 hat das Landgericht\nKempten (Allgäu) den Angeklagten, nachdem das Verfahren hinsichtlich des den Freispruch betreffenden Sachverhalts eingestellt worden war, wegen Untreue in drei Fällen und Betrugs in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung\nwiederum nicht stand. Die Strafkammer hat nicht beachtet,\ndaß durch das Urteil des Senats vom 25. September 1990 der\nStrafausspruch insgesamt aufgehoben worden ist. Hierzu hat\nder Senat ausgeführt: \"Im Hinblick darauf, daß der neue\nTatrichter im Fall II 4 fünf Einzelstrafen wird zumessen\nmüssen und auch der Freispruch keinen Bestand hat, hebt der\nSenat den Strafausspruch insgesamt auf.\" Hiernach hätte die\nStrafkammer in sämtlichen Fällen Einzelstrafen zumessen\nmüssen. Sie hat indes Einzelstrafen nur für die fünf\nBetrugstaten im Fall II 4 des Urteils zugemessen; hinsichtlich der Fälle II 1 bis 5 hat sie lediglich mitgeteilt,\nwelche Einzelstrafen in dem insoweit aufgehobenen ersten\nUrteil verhängt worden waren, und diese ohne eigene Strafzumessung - einschließlich der Einsatzstrafe von 14 Monaten\nFreiheitsstrafe - in die Gesamtstrafe einbezogen.\n\nDieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, da das\nLandgericht bei fehlerfreier Zumessung aller Einzelstrafen\nmöglicherweise zu einer geringeren Strafbemessung gelangt\nwäre.\n\n58\n\nDer Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben,\num dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die\nStrafzumessung umfassend rechtsfehlerfrei vorzunehmen.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-14/1-str-228-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-14/1-str-228-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.944916+00:00"}}