{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-05-07_1_StR_141_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-05-07","aktenzeichen":"1 StR 141/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF —\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 141/91 URTEIL\nY.5,54\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwolfgang SW aus EB. sehoren arı ME 1947\nin CE,\n\nwIIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n27. November 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Beschuldigten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den - im Sicherungsverfahren gestellten - Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen,\nabgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\n\nZwar hat die Staatsanwaltschaft Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang beantragt. Aus dem Inhalt\nihrer Revisionsbegründung in Verbindung mit dem Gegenstand\ndes landgerichtlichen Urteils ergibt sich jedoch, daß es nur\nnoch um die Anordnung einer Maßregel der Besserung und\nSicherung geht. Deshalb stellt sich - auch im Hinblick auf\n§ 323 a StGB - die Frage eines Schuldspruchs nicht mehr.\n\nI. Zu den rechtswidrigen Taten:\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte zwei\nTaten begangen: Bei einem Zusammensein der Beteiligten am\nfrühen Abend des 2. März 1990, bei dem es zu übermäßigem\nAlkoholgenuß und zu ausgefallenen Sexualpraktiken kam, erklärte der Beschuldigte, daß er mit seinem auf dem Wohnzimmertisch abgelegten Hammer dem Zeugen Sch und der\nZeugin re \"den Schädel spalten werde, wenn sie ihn\nverrieten.\" Diesen Vorfall wertet die Strafkammer als Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wobei sie\nübersieht, daß die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. BGHR StGB S 240 Abs. 3\nKonkurrenzen 2). Als der Beschuldigte am 3. März 1990 gegen\nMitternacht durch Polizeibeamte vorläufig festgenommen\nwurde, schlug er mit den Armen um sich und trat mit den\nFüßen nach diesen Beamten. Die Strafkammer würdigt diese Tat\nals Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1\nStGB).\n\nWie die sachverständig beratene Strafkammer annimmt,\nwar der Beschuldigte bei beiden Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig. Danach war es durch das Zusammenwirken von aktueller\nalkoholischer Enthemmung, alkoholtoxischer Persönlichkeitsveränderung nach länger dauerndem Alkoholmißbrauch und abnormer (psychopathischer) Grundpersönlichkeit - nicht ausschließbar - zu einer Zerstörung des Persönlichkeitsgefüges\n\nund damit zu Steuerungsunfähigkeit gekommen.\n\nDiese Feststellungen sind nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten weitere Vorfälle zur Last, die sich in derselben Situation\nAnfang März 1990 abgespielt haben sollen (Vergewaltigung,\nsexuelle Nötigung und Körperverletzung gegenüber der Zeugin\nRE . DaS das Landgericht diese Vorfälle nicht als erwiesen ansieht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nHält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es\nvorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge\nnur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt,\nferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat\n(BGH NSt2Z 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das\n\nangefochtene Urteil nicht auf.\n\nAuch die Einzelausführungen der Revision decken keinen\nRechtsfehler auf. Soweit sie sich auf verschiedene Aktenstellen und nach S 273 Abs. 3 StPO protokollierte Aussagen\nbezieht (vgl. II 3, 4 und 5 der Revisionsbegründung), ist\ndies unzulässig (vgl. BGHSt 21, 149, 151 sowie Pikart in KK\n2. Aufl. S$S 337 Rdn. 3). Im übrigen hat die Strafkammer nicht\nverkannt, daß in der Hauptverhandlung eine Tendenz der beiden Tatzeugen, den Beschuldigten zu entlasten, zutage trat.\n\nSie hält jedoch mit Erwägungen, die revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden sind, die Aussage der Geschädigten, sie sei\nauf Grund einer masochistischen Veranlagung mit den Mißhandlungen einverstanden gewesen, für nicht sicher widerlegbar.\nWie die Revision selbst vorträgt, hat die Strafkammer das\n\n- ähnliche Vorfälle - betreffende Urteil des Landgerichts\nBraunschweig vom 11. September 1985 verlesen. Im angefochtenen Urteil wird - wenn auch im Zusammenhang mit der Unterbringungsfrage - erörtert, daß der Beschuldigte wegen ein-\n\nschlägiger Taten vorbestraft ist.\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, die landgerichtliche Beweiswürdigung sei unvollständig. Richtig ist, daß sich die Strafkammer nicht mit der\nFrage auseinandersetzt, was nach Meinung des Beschuldigten\nnicht verraten werden sollte, was ihn also zu dem im angefochtenen Urteil festgestellten Nötigungsversuch veranlaßte.\nSofern die entsprechende Äußerung des Beschuldigten darauf\nhindeuten sollte, daß er die Aufdeckung eines strafbaren\nVerhaltens verhindern wollte, war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage nicht geboten; denn das Landgericht hat\nbereits rechtsfehlerfrei darauf abgehoben, daß weder die\nZeugin | selbst noch der Zeuge Sch in der Lage war,\ndie Art des vom Beschuldigten ausgeübten Zwanges - im Sinne\nder SS 177, 178 StGB - näher zu umschreiben.\n\nII. Zur Gefahr erneuter Taten:\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt ($S 64 StGB) anzuordnen, halten ebenfalls der\n\nNachprüfung stand.\n\n7 fa\nFer\n\n1. Hat jemand - wie der Beschuldigte - den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und besteht\n- wie es hier der Fall ist - zwischen diesem Hang und den\nabgeurteilten Taten ein ursächlicher Zusammenhang, so muß\ndas Gericht die Unterbringung des Täters nach § 64 Abs. 1\nStGB anordnen, \"wenn die Gefahr besteht, daß er infolge\nseines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.\"\nOb eine solche Gefahr besteht, richtet sich nach den im\nZeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Verhältnissen (Hanack\nin LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 81). Die sachverständig beratene\nStrafkammer hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (S 62 StGB) eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände vorgenommen. Sie vermochte jedoch nicht\ndie Überzeugung zu gewinnen, daß vom Beschuldigten die\n\nGefahr ausgehe, er werde auch in Zukunft infolge seines\n\nHanges zum Alkoholmißbrauch erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1981 - 4 StR\n578/81 - bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 64 Rdn. 6).\n\nDiese Beurteilung weist keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe bei\nder Gefährlichkeitsprognose einen zu strengen Maßstab angelegt (zu den Voraussetzungen des § 64 StGB vgl. Lackner,\nStGB 18. Aufl. $S 64 Anm. 2 d sowie BGH, Beschl. vom 24. Januar 1989 - 3 StR 568/88; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 301/\n302). Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß der Beschuldigte schon mehrfach - auch wegen einschlägiger Taten - vorbestraft ist. Zu Recht berücksichtigt sie aber unter dem\nAspekt der Wiederholungsgefahr, daß die gewichtigen Taten,\ndie der Beschuldigte bis Anfang Januar 1985 begangen hatte,\n\nbereits fünf Jahre zurücklagen, mag er sich auch wegen\n\ndieser Taten längere Zeit in Haft befunden haben. Was die\nneuen Taten angeht, die sie ohne Rechtsirrtum als nicht sehr\ngravierend bewertet, durfte die Strafkammer entscheidendes\nGewicht darauf legen, sie seien \"durch das Zusammentreffen\nbesonderer persönlicher und situativer Bedingungen entstan-\n\nden, die so kaum wiederholbar sind.\"\n\n3. Für den Fall, daß die hangbedingte Gefährlichkeit\ndes Täters fortbesteht, jedoch durch Weisungen im Sinne des\n$S 56 c StGB oder durch freiwillige Maßnahmen verringert\nwerden kann, macht die Revision zutreffend geltend, daß in\neinem solchen Fall die Anordnung der Unterbringung nicht\nunterbleiben darf; es kommt dann - wie hier von der Staatsanwaltschaft beantragt - die Aussetzung des Maßregelvollzugs\nnach § 67 b StGB in Betracht (Stree in Schönke/Schröder,\nStGB 23. Aufl. S 64 Rdn. 10 sowie Lackner aaO S 64 Anm. 2 .d;\nvgl. auch BGH NJW 1978, 599; BGH NSt2 1988, 451/452). Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts ist indes letztlich nicht zu besorgen, die Strafkammer\nhabe diese Rechtslage verkannt. Das angefochtene Urteil gibt\nzwar wieder, der psychiatrische Sachverständige habe - auf\nder Grundlage der unzutreffenden Annahme, daß alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten erwiesen seien - ausgeführt, daß dieser \"jetzt geeignet und motiviert für eine\nLangzeitentwöhnung in einer Fachklinik sei; durch eine\nsolche Therapie könnte die Gefahr künftiger erheblicher\nStraftaten auf ein Risikominimum reduziert werden.\" Den Ausschlag gab jedoch die im Anschluß an das Sachverständigengutachten getroffene Feststellung des Landgerichts, der Beschuldigte habe sich während der einstweiligen Unterbringung\n\nin einem Bezirkskrankenhaus - die sieben Monate dauerte -\n\nN}\n\n\"sehr positiv\" entwickelt. Somit ist den Urteilsgründen zu\n\nentnehmen, daß die Strafkammer eine Wiederholungsgefahr, wie\n\nsie § 64 Abs. 1 StGB voraussetzt, schon für die Zeit der\n\nHauptverhandlung nicht mehr als erwiesen ansieht. Dies be-\n\ngegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-07/1-str-141-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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