{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-05-07_1_StR_138_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-05-07","aktenzeichen":"1 StR 138/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 138/91 URTEIL\n2.5.39\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm Sch ui zu: AU <enorcn\nam GE 1551 in SCHE\n\nwegen Diebstahls\n\nwIIl\n\n.—.s\n\nFr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Oberlandesgericht REERB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Weiden\ni. d. OP£f. vom 15. November 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte\n\na) im Falle II 1 der Gründe wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden\nist und im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe;\n\nb) in den Fällen VIa,b, c, d, e der\n\nGründe freigesprochen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Bayreuth zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nDiebstahl und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Vom Vorwurf des\ngemeinschaftlichen Bandendiebstahls in vier weiteren Fällen\n\nsowie des versuchten Bandendiebstahls in einem weiteren Fall\n\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum\nDiebstahl im Falle II 1 und die Freisprechung des Angeklagten in den Fällen VI a,b, c, d, e; sie hat im Umfang der\nAnfechtung Erfolg.\n\n1. Die auf $S 244 Abs. 2 StPO gestützte Aufklärungsrüge\nist begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 8. November 1990 hatte\ndie Staatsanwaltschaft beantragt, Übersetzungen von drei in\nSinti-Sprache geführten Telefongesprächen des Angeklagten,\nwelche im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichnet\nworden waren, zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte in\nzwei Fällen Mittäter von Einbruchsdiebstählen gewesen sei\n(Fälle II 1, VI a der Urteilsgründe), zu verlesen. Hierbei\nhandelte es sich um Inhaltsangaben dieser Gespräche, welche\nein von der Polizei beschäftigter anonymer Dolmetscher angefertigt hatte.\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer - ohne nähere\nKennzeichnung des Ablehnungsgrunds nach $S 244 Abs. 3 StPO -\nabgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vorgelegten Übersetzungen beständen lediglich aus Inhaltsangaben der\nTelefonate; es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde\neine wörtliche Wiedergabe nicht erfolgt oder nicht möglich\ngewesen sei. Weiterhin stehe der Verlesung entgegen, daß we-\n\nder das Gericht noch die übrigen Verfahrensbeteiligten sich\n\neinen sicheren Eindruck von der Zuverlässigkeit der vorliegenden Übertragung hätten verschaffen können. Zum einen\nberuhe dies darauf, daß nur Inhaltsprotokolle vorlägen, zum\nanderen könne auch das sprachliche und grammatikalische Verständnis und Können des Übersetzers nicht nachgeprüft werden, da fachliche Qualifikation und Ausbildungsweg unbekannt\n\nseien.\n\nOb die Verlesung der vorliegenden Inhaltsangaben mit\ndieser Begründung abgelehnt werden konnte, bedarf keiner\nEntscheidung (zur Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung vgl. BGHSt 27, 135; BGH NStZ 1985, 466; BGH,\nBeschlüsse vom 20. Dezember 1982 - 3 StR 419/82, vom\n19. April 1981 - 3 StR 236/80 und vom 22. August 1978\n- 1 StR 139/78; ferner Laufhütte in KK 2. Aufl. S 100 a\nRdn. 16; Mayr in KK 2. Aufl. § 249 Rdn. 15; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 39. Aufl. S 249 Rdn. 7 und $S 100 a Rdn. 15);\njedenfalls hätte das Landgericht entsprechend der ihm obliegenden Aufklärungspflicht sich nicht darauf beschränken\ndürfen, die einzige Möglichkeit der Verwertung der Tonbandaufzeichnungen über die Telefonate des Angeklagten in der\n\nVerlesung der vorhandenen Inhaltsangaben zu sehen.\n\nzwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisamtrag\nvom 8. November 1990 selbst ausgeführt, ein anderer als der\nvon der Polizei eingesetzte Übersetzer habe sich nicht finden lassen. Der ablehnende Beschluß der Strafkammer führt\ndemgemäß aus, \"alle Bemühungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, andere Übersetzer zu finden\",\n\nseien erfolglos geblieben. Dennoch beanstandet die Revision\n\nzu Recht, daß das Landgericht, das einen wesentlichen Grund,\ndie beantragte Verlesung abzulehnen, darin sah, daß nur Inhaltsprotokolle der geführten Telefongespräche vorlagen, es\nunterlassen hat, wörtliche Übersetzungen herbeizuführen.\nNach dem Vortrag der Revision wäre der anonyme Übersetzer\nzur Erstellung wörtlicher Übersetzungen bereit und in der\nLage gewesen. Weder aus dem ablehnenden Beschluß noch aus\ndem Urteil ergibt sich indes, ob er dazu aufgefordert worden\n\nist.\n\nBei Vorliegen wörtlicher Protokolle, wäre, wie auch das\nLandgericht in seinem ablehnenden Beschluß hervorhebt, die\nÜberprüfung der Richtigkeit der Übersetzungen erleichtert\nworden, Vorhalte daraus an den Angeklagten wären besser mög-\n\nlich gewesen.\n\nDer dargelegte Aufklärungsmangel betrifft unmittelbar\nnur die Taten zum Nachteil KW (11 ı des Urteils) und\nDr. vB (VI a des Urteils). Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß sich der Fehler auch auf die Entscheidungen\nin den Fällen VI b (Une , vı c (Cu), vi cd\n(Dr. Ko) und VI e (HER) ausgewirkt hat. Ließ sich, was\nnach dem von der Revision mitgeteilten Inhalt nahelag, aus\nden abgehörten Telefongesprächen in Verbindung mit der Auswertung weiterer Beweismittel auf eine Bandenmitgliedschaft\ndes Angeklagten und auf mittäterschaftliche Beteiligung in\nden Fällen II 1 und VI a schließen, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht, welches überdies an die\nzur Verurteilung erforderliche Gewißheit ungewöhnlich hohe\nAnforderungen gestellt hat, auch in den weiteren Fällen\n\nnicht freigesprochen hätte.\n\nIE\n\n2. Die in dem ablehnenden Beschluß angedeutete tatsächliche Behauptung, ein anderer Übersetzer habe objektiv nicht\ngefunden werden können, erscheint zweifelhaft. Zwar ist es\naus verschiedenen Gründen schwierig, Übersetzer oder Dolmetscher für die Sinti-Sprache im Strafverfahren zu finden;\ndies erscheint jedoch nicht vornherein unmöglich. Nahegelegen hätte vorliegend beispielsweise eine Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei verschiedenen mit dieser Problematik\nvertrauten Landeskriminalämtern. Ob und mit welchem Ergebnis\nsolche Anfragen erfolgt sind, hat das Landgericht nicht dargelegt. Mit Wahrscheinlichkeit hätten entsprechende Erkundigungen ergeben, daß, wenn auch mit Schwierigkeiten, Über-\n\nsetzer für die Sinti-Sprache gefunden werden können.\n\n3. Es erschien zweckmäßig, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückzuverweisen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-07/1-str-138-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-07/1-str-138-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.758850+00:00"}}