{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-26_1_StR_574_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-26","aktenzeichen":"1 StR 574/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"80\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 574/91 URTEIL\nIS. 11.59\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMilojica D E zus St, geboren am\nVE 1950 in \"ER \"EEE (Jugoslawien),\n\nwegen Schwerer räuberischer Erpressung\n\nwııIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 199], an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. u &n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n80\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 26. April 1991\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, die Zeugin HB sei zu\nUnrecht vereidigt worden. Weil diese Zeugin bei früherer\npolizeilicher Vernehmung wider besseres Wissen ausgesagt\nhabe, sie könne zur Identifizierung des Täters nichts beitragen, habe sie sich mindestens der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht, hätte also nach $S 60 Nr. 2 StPO\nin der Hauptverhandlung nicht vereidigt werden dürfen.\n\nDer Senat läßt dahinstehen, ob das Landgericht Anlaß\ngehabt hätte, die Frage eines Vereidigungsverbots zu prüfen\nund gegebenenfalls zu bejahen; denn er schließt aus, daß das\nUrteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht.\n\nAls den Angeklagten belastend wertet das Landgericht\ndie Aussagen der Zeugin Hille gegenüber Kriminaloberkommissarin OMEMM und gegenüber Kriminalhauptkomissar Mau\n\n%0\n\n-4-\n\n(UA S. 19, 22, 37). Dagegen hielt es die entlastenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung für unrichtig; die\nZeugin habe in der Hauptverhandlung versucht, die früheren\nbelastenden Angaben aus Angst vor dem Angeklagten zu entschärfen (UA S. 37). Soweit die Strafkammer die Aussagen der\nZeugin HOSE in der Hauptverhandlung für zutreffend erachtete, waren diese Angaben für den Angeklagten entlastend,\njedenfalls nicht belastend. Die Zeugin bekundete hier, sie\nhabe den Vorgang zwischen | und dem Angeklagten nicht\ngenau beobachten können (UA S. 21), sie habe die Waffe des\nAngeklagten selbst nicht gesehen (UA S. 36). Wenn sich an\ndieser Stelle zugleich die Aussage der Zeugin findet, vi\nhabe die Waffe ihr gegenüber erwähnt, so bedeutet das - wie\nder Zusammenhang der Argumentation zeigt - nicht, diese Aussage habe dazu beigetragen, die Überzeugung des Landgerichts\nvom Waffenbesitz des Angeklagten zu stützen. An dieser\nStelle kennzeichnet das Landgericht vielmehr die Abschwächung der Angaben gegenüber früher und begründet zusätzlich,\nwarum es nicht den jetzigen, sondern den früheren Bekun-\n\ndungen glaubt.\n\nWäre die Zeugin nach S$S 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben, hätte sich das also nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Man hätte ihren entlastenden Angaben in der\nHauptverhandlung eher noch weniger geglaubt, ihre früheren\nbelastenden Angaben noch eher zur Grundlage der Überzeugungsbildung genommen. |\n\nDas Urteil würde auch nicht deshalb auf dem möglichen\nVerfahrensfehler beruhen, weil die Vereidigung der Zeugin\nbei Verteidiger und Angeklagtem eine Vertrauenslage ge-\n\n20\n\nschaffen hätte. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, wie\neine solche Vertrauenslage hätte entstehen sollen. Darüber,\nob S 60 Nr. 2 StPO eingreife, wurde nicht verhandelt. Andererseits konnte die Verteidigung - die auf Vereidigung verzichtet hatte - nicht davon ausgehen, man werde der Zeugin,\nweil sie vereidigt wurde, die jetzigen Angaben mehr, die\n\nfrüheren weniger glauben.\n\nAuch die Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler auf;\nder von der Revision für vorliegend erachtete \"Bruch\" in der\nBeweiswürdigung besteht nicht. Im Urteil ist ausgeführt, daß\nvi den Revolver schon zu einem früheren Zeitpunkt im\nHosenbund des Angeklagten gesehen und diese Beobachtung Frau\nHER mitgeteilt hatte (UA S. 7, 19, 20, 21); hierum ging\nes auf UA S. 18, wo die Konstanz der Aussagen des Zeugen\nMi erörtert wurde. Das Landgericht hat zwar in diesem\nZusammenhang nicht besonders angesprochen, daß Milgß bei\nseiner Tatschilderung nach Abschluß des Vorfalls gegenüber\nHOEEER und SCEEEER den konkreten Gebrauch der Waffe nicht\nerwähnte, doch liegt hierin kein zur Aufhebung führender\nErörterungsmangel. Zum einen bestand keine Veranlassung, den\nZeugen den Vorfall in allen Einzelheiten zu schildern, zum\nanderen müssen nicht alle Überlegungen und Argumente zur\nBeweiswürdigung im schriftlichen Urteil wiederkehren. Anhalt\ndafür, die Strafkammer habe übersehen, daß “um seine\nBeobachtungen hinsichtlich der Waffe den Zeugen HB und\nSCEEER nicht vollständig schilderte, bestehen jedenfalls\n\nnicht.\n\nAuch im übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\nRiBGH Dr. Brüning\nist wegen Urlaubs\nverhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm Foth Gribbohm\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-26/1-str-574-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-26/1-str-574-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.507391+00:00"}}