{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-23_1_StR_128_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-23","aktenzeichen":"1 StR 128/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 128/91 URTEIL\n23,45!\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarin FE aus CME sehoren an\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. April 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Oberlandesgericht GW in der verhandlung,\n\nStaatsanwalt Hei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 2. Oktober 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagte in den Fällen VI 5 und 6 der\nUrteilsgründe freigesprochen worden\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch\nim übrigen wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit\nin zwei Fällen, wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Beitragsteilen zur Sozialversicherung und wegen Bankrotts zu\nder Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je DM 50 verurteilt. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision\nwendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der\nEinzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe und gegen den\nFreispruch vom Vorwurf der Untreue in den Fällen VI 5 und 6\nder Urteilsgründe. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat\n\nErfolg, soweit es sich gegen den Freispruch richtet.\n\nl. Die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit ist\ndas - vom Generalbundesanwait nicht vertretene - Rechktsmit-\n\ntel offensichtlich unbegründet.\n\n2. Mit Recht beanstanden Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt den Freispruch in den Fällen VI 5 und 6 der\n\nUrteilsgründe.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte als verantwortliche Geschäftsführerin am 16. Dezember 1985 - nach\nStellung des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Firma und unnmittelbar vor der Einreichung des Konkursamtrages - im Firmeneigentum stehende Container und einen Lkw für insgesamt\nDM 21.000 verkauft, die über diese Gesamtsumme erhaltenen\nSchecks über das Bankkonto eines Bekannten einziehen und\nsich von diesem den Gegenwert aushändigen lassen. Nach Auffassung des Landgerichts konnte die Einlassung der Angeklagten, sie habe den über das Konto ihres Bekannten erlangten\nKaufpreis nicht für sich, sondern zur Tilgung von Geschäftsschulden verwendet, nicht widerlegt werden. Die hierzu mitgeteilte Beweiswürdigung ist indes lückenhaft und nicht\nnachvollziehbar. Soweit die Strafkammer auf durch Quittungen\nfür die Zeit vom 31. Oktober bis 29. November 1985 belegte\nBezahlung von Geschäftsausgaben über insgesamt DM 33.776,85\nabhebt, ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Betrag teilweise durch den erst nach dem 16. Dezember 1985 erlangten\nKaufpreis bewirkt worden sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte\ndafür, daß die Angeklagte den Betrag von DM 21.000 nach seiner Erlangung in der zweiten Dezemberhälfte 1985 ganz oder\n\n%\n\nteilweise so verwendet hat, daß der Firma wirtschaftlich\nkein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB entstand, ergeben sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nnicht. Der Hinweis, Arbeitnehmer hätten Lohn erhalten - ohne\nzeitliche Einordnung und Angabe der Höhe -, besagt nichts\ndarüber, ob dazu die hier in Frage stehenden Gelder verwendet wurden. Die Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird zu bsachten\nhaben, daß er auch eine entlastende Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine\nBeweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten\nErgebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung\nvon der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu\nbilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfah--\nrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber\n\nvernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vql. BGH\n\nbei Pfeiffer/Miebach NSt2 1986, 208 m.w.Nachw).\n\nRiBGH Kuhn icst\nverstorben.\n\nGribbohm Gribbohm Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-23/1-str-128-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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