{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-18_1_StR_619_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-18","aktenzeichen":"1 StR 619/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 619/91\n\n3.142.949\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hikmet C GW zus DE. seporen am EEE\n1956 in YÜEP (Türkei),\n\n2. Yasar » EEE aus DEE, seporen am EEE :>30\nin rg (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIIl\n\nAN\n\nOl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1 a auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. De-\n\nzember 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n18. April 1991,\n\na) soweit es den Angeklagten Ci petrifft, mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben;\n\nb) soweit es den Angeklagten I Bes\ntrifft, im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nAUEEM wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten Ci hat der General-\n\nbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Revision macht aber mit Recht geltend, daß sich\n\ndie Strafkammer nicht ausreichend mit der Frage aus-\n\neinandergesetzt hat, ob die Tat des Angeklagten gemäß\n§ 35 StGB durch Notstand entschuldigt ist.\n\nDie Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten als wahr\nunterstellt, daß er die Tat ’nur unter dem Druck erheblicher und nachhaltiger Drohungen gegen ihn selbst,\nseine Familie und vor allem seine Familienangehörigen\nin der Türkei’ begangen hat, ’die, ahnungslos, dem Zugriff der Auftraggeber schutzlos preisgegeben waren und\nauch in IE oder Ai leicht erreichbar waren’\n(UA S. 12, 13, 30, 31). Die Strafkammer ist außerdem\nohne weitere Nachprüfung von der Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten ausgegangen, daß er in\n\nnö zur Polizei gegangen sei, um den Hintermann,\nDrahtzieher und Auftraggeber des Herointransports\nMehmet GER, der ihn und seine Familie massiv bedroht\nhabe, anzuzeigen. Die türkische Polizei sei der Anzeige\naber nur oberflächlich nachgegangen. Diese Anzeige habe\nweitere Drohungen des Mehmet zur Folge gehabt (UA\n\nSs. 13).\n\nWenn sich das aber tatsächlich so zugetragen hat, dann\ngenügte der Hinweis der Strafkammer nicht (UA S. 32),\ndaß sich der Angeklagte \"durchaus auch der deutschen\nPolizei’ hätte ’anvertrauen können’; denn die Strafkammer hat selbst hinzugefügt, daß auch das ’mit Gefahr\nverbunden gewesen wäre’. Ebensowenig kann dem Angeklag-\n\nten entgegengehalten werden, er habe die Gefahr dadurch\n\nselbst verursacht, daß er sich zunächst zu dem Transport bereit erklärt und dafür Geld genommen und auf\ndiese Weise den ’Kopf in den Rachen des Löwen gesteckt’\nhabe (UA S. 32). Wegen dieses Verhaltens mag es für den\nAngeklagten zumutbar gewesen sein, Gefahren in Kauf zu\nnehmen, die ihm selbst drohten. Es war für ihn aber\nnicht zumutbar, auch ernste Gefahren für seine Familie\nhinzunehmen, die den Hintermännern des Drogentransports\n\n'schutzlos preisgegeben’ war.\n\nAllerdings beruhen alle diese Erwägungen nur darauf,\ndaß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten ungeprüft zu seinen Gunsten als wahr unterstellt hat.\nDaran ist aber das Revisionsgericht gebunden, auch wenn\ndas Vorbringen des Angeklagten nach den bisherigen Er-\n\nfahrungen so nicht sehr wahrscheinlich ist.\n\nDer neue Tatrichter wird außerdem genauer erörtern\nmüssen, ob der Angeklagte die Tat als eigene gewollt\nhat. Die Strafkammer hat dies ohne weitere Begründung\nnur mit dem Hinweis bejaht, das Interesse des Angeklagten an dem Betäubungsmitteltransport sei das eines\nTäters gewesen (UA S. 24). Dagegen bestehen aufgrund\nder bisherigen Feststellungen Bedenken. Danach konnte\nder Angeklagte, wie dargelegt, nur durch massive Drohungen zum Mitmachen bewegt werden. Sein Tatbeitrag beschränkte sich darauf, den Mitangeklagten bei Mehmet\nGW einzuführen und in der Türkei das Fahrzeug mit\ndem Heroin von Mehmet CB zu dem Mitangeklagten zu\nbringen, den Mehmet Gi vorübergehend nicht hatte erreichen können. Dafür hat der Angeklagte nach Abzug\n\nAd\n\nfung\nben.\n\nseiner Unkosten 500,00 DM erhalten. Außerdem hat ihm\nder Mitangeklagte eine Schuld von 1.500 DM erlassen (UA\nS. 6-8, 11-15). Diese Belohnung steht in keinem Verhältnis zu dem Wert des geschmuggelten Heroins, das\nnach den Vorstellungen des Angeklagten 6 kq Wirkstoff\nenthielt (UA S. 7/8, 13), und zu der Belohnung des Mitangeklagten, die insgesamt 40.000 DM umfassen sollte\n(UA S. 5, 10). Das alles spricht eher dafür, daß sich\nder Angeklagte an der Tat nur als Gehilfe beteiligen\nwollte, zumal er in der Türkei versucht hat, den Betäubungsmittelschmuggel durch eine Anzeige bei der Polizei\n\nzu verhindern.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten AB hat die Nachprüdes Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erge-\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten I 3 | zwar Straf-\n\nmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG zugebilligt, diese jedoch dahin eingeschränkt, er habe zur Überführung des Mitangeklagten CME nicht beigetragen (UA S. 28). Gegen diese Fest-\n\nstellung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge, das\n\nLandgericht habe insoweit eine zugesagte Wahrunterstellung\n\nnicht eingehalten. Die Beanstandung ist begründet.\n\nDer Angeklagte AR hat in der Hauptverhandlung den\n\nZeugen Mehmet cz zum Beweis dafür genannt, daß der Mitangeklagte CM pei der Einfuhr der am 18. Oktober 1990\n\nsichergestellten Heroinmenge von 16,4 kg wesentlich und über\n\nsein Eingeständnis hinaus mitgewirkt hat. Das Landgericht\nhat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden.\nDiese Wahrunterstellung steht im Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte AUEER habe zur Überführung des\nMitangeklagten Cl nicht beigetragen.\n\nDabei kann dahinstehen, ob es zulässig ist, Beweisamträge, mit denen der Angeklagte die Voraussetzungen des § 31\nNr. 1 BtMG dartun will, durch Wahrunterstellung zu erledigen\n(vgl. BGH StV 1986, 63 und 1989, 391), oder ob in solchen\nFällen nicht die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vorzugehen hat auch mit der Folge, daß bei nicht durchführbarer\nBeweiserhebung - etwa wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen -\nder Aufklärungserfolg des § 31 Nr. 1 BtMG verneint werden\nmüßte. Denn es erscheint bedenklich und mit dem Sinn der\nVorschrift schwer vereinbar, sie lediglich auf Grund einer\nWahrunterstellung anzuwenden; § 31 Satz 1 BtMG geht von\neinem tatsächlichen Aufklärungserfolg aus, der bei bloßer\n\nWahrunterstellung gerade nicht erzielt ist.\n\nNachdem das Landgericht jedoch zu Gunsten des Angeklagten so verfahren ist, mußte es sich auch an die Wahrunterstellung halten mit der Folge, daß es im Rahmen der schon\naus anderen Gründen gewährten Strafrahmenverschiebung nach\n$S 31 BtMG auch die - wahrunterstellte - Aufklärung der\nTatbeteiligung des Mitangeklagten DO | berücksichtigen\n\nu\n\nmußte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser\n\nMangel auf den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten\n\nZUEEE ausgewirkt hat.\n\nGribbohm uUlsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/1-str-619-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/1-str-619-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.318644+00:00"}}