{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-18_1_StR_100_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-18","aktenzeichen":"1 StR 100/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 100/91 URTEIL\n\n18.497\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Walter G EB. ohne festen wohnsitz, geboren\n\nar u 1956 ir Co,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nSA\n\n51\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. April 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSA\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juli\n1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem chronisch alkoholabhängigen Angeklagten liegt zur\nLast, am 21. Januar 1990 gegen Mitternacht unter erheblichem\nAlkoholeinfluß eine Tankstelle überfallen zu haben. Vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung, aber auch des\nVollrausches hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht auszuschließen vermag, daß er bei\nseinem Handeln schuldunfähig war. Es hat seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft\ndie Verurteilung des Angeklagten zu Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die sachverständig beratene Strafkammer nimmt an,\n\nmöglicherweise sei der Angeklagte sowohl bei dem Überfall\nals auch schon beim Sichberauschen infolge einer krankhaften\nseelischen Störung im Sinne des $S 20 StGB schuldunfähig gewesen. Diese Beurteilung, die dem Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" Rechnung trägt, begegnet keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken.\n\n1. Allerdings ist das angefochtene Urteil, wie die Revision zu Recht rügt, insofern lückenhaft, als die Strafkammer die Anknüpfungstatsachen für die für den Zeitpunkt\ndes Überfalls errechnete Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von maximal 2,8 Promille nicht mitteilt (vgl. dazu\nBGH VRS 31, 107 sowie BGHSt 12, 311, 314/315; 34, 29, 31;\nBGH NJW 1989, 176, 178). Dieser Mangel hat sich jedoch nicht\n\nzum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt:\n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß dem Angeklagten alsbald nach seiner noch am Tatort erfolgten Festnahme eine Blutprobe entnommen wurde (vgl. UA S. 14) und daß\ndas Ergebnis ihrer Untersuchung Grundlage für die Errechnung\nder Blutalkoholkonzentration gewesen ist. Es ist, wie auch\nder Generalbundesanwalt meint, nicht zu besorgen, daß die\nStrafkammer bei der Rückrechnung über einen nur kurzen\nZeitraum hinweg einen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ins Gewicht fallenden Fehler begangen habe. Dies gilt\nauch insoweit, als im angefochtenen Urteil offen bleibt, ob\ndie Strafkammer bei dieser Rückrechnung berücksichtigt hat,\ndaß der Angeklagte nach Begehung der Tat etwa 0,75 1 Bier\ntrank (vgl. UAS. 13).\n\nHA\n\nVor allem aber ist der Einfluß einer unter Umständen zu\nhoch angesetzten Blutalkoholkonzentration auf die Entscheidung des Landgerichts deshalb zu verneinen, weil es im\nAnschluß an das Gutachten des Sachverständigen eine krankhafte seelische Störung, welche die Schuldfähigkeit möglicherweise vollständig aufhob, herleitet aus dem Gesamtzustand des Angeklagten in den Tagen seit der Entlassung aus\ndem Krankenhaus am 19. Januar 1990 bis zum Überfall: Dieser\nZustand war gekennzeichnet durch ein ständiges Auf und Ab\nvon Alkoholintoxikation und Alkoholentzugssyndrom (UA S. 11,\n14/15, 16). Daher hebt die Strafkammer bei der Prüfung der\nSchuldfähigkeit zur Zeit des Überfalls auch nicht in erster\nLinie darauf ab, daß die Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten gerade 2,8 Promille betragen habe. Vielmehr hat\nsie sich maßgeblich an sonstigen Beweisanzeichen orientiert, die darauf hindeuten, daß der Angeklagte während des\nRaubgeschehens einen schweren Rauschzustand aufwies (vgl. UA\nSs. 13/14).\n\n2. Ferner ist der Revision zuzugeben, daß eine erhebliche Alkoholisierung, die sich als schwerer Rauschzustand\ndarstellt, und ein Alkoholentzugssyndrom im allgemeinen\nnicht gleichzeitig vorliegen werden. Es ist vielmehr, wie\nauch das Landgericht erkannt hat (UA S. 11), die Regel, daß\nmit steigendem Alkoholkonsum die deliranten Entzugssymptome\nschwächer werden. Doch sind die Rauschformen und -verläufe\nindividuell verschieden (Rauch bei Eisen, Handwörterbuch der\nRechtsmedizin Bd. II S. 217, 218, 219, 220). So kann der\nGrad der Alkoholisierung bei gleicher Blutalkoholkonzentration sehr unterschiedlich sein, da die Alkoholwirkung von\nzahlreichen Faktoren beeinflußt wird (Brettel bei Forster,\n\nPraxis der Rechtsmedizin 1986 S. 424, 454). Die Besonderheiten des jeweiligen Falles sind also entscheidend\n(Forster/Joachim bei Forster aa0 S. 470, 485). Bei chronischem Alkoholismus, wie er beim Angeklagten vorliegt,\nkönnen schwerwiegende Anzeichen für eine Beeinträchtigung\nder Schuldfähigkeit, wie etwa kurzdauernde delirante\nZustände in der Abenddämmerung, auftreten, die manchmal\ndiskret sind (Rauch bei Eisen aa0 S. 224). Demgemäß geht die\nStrafkammer davon aus, daß der Angeklagte, der zur Zeit des\nÜberfalls \"ganz erheblich alkoholisiert\" war, zuvor unter\ndeliranten Symptomen gelitten hatte (UA S. 16). Im Einklang\nmit dem Gutachten des Sachverständigen hält sie ein\nFortwirken dieses Entzugssyndroms für möglich, obwohl der\nAngeklagte wieder alkoholische Getränke zu sich genommen\nhatte. Diese Annahme des Landgerichts ist um so weniger zu\nbeanstanden, als nach der Meinung des Gutachters, der es\ngefolgt ist, ein sich über mehrere Tage erstreckendes\nWechselspiel von Alkoholintoxikation und Alkoholentzugssyndrom bestand (vgl. UA S. 15, 16).\n\n3. In den Urteilsgründen schildert die Strafkammer\neingehend, in welchem Zustand sich der Angeklagte in den\nTagen vor Begehung der Rauschtat befand: \"Tagsüber irrte er\nalkoholtrinkend ziellos umher, während er die Nächte, unter\nAlpträumen leidend, in seinem Fahrzeug verbrachte\" (UA\nS. 11). Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht,\ndaß er sich in diesem Zeitraum jemals in einem Zustand\nbefand, in dem er noch - wenn auch erheblich vermindert -\nschuldfähig war (UA S. 16/17). Es hat damit die von der\nRevision vermißte Prüfung vorgenommen. Wenn die Strafkammer\n\nnicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe sich\n\nBa\n\n- 1 -\n\nschuldhaft in einen Rauschzustand versetzt, und wenn sie\ndeshalb auch ein Vergehen nach S 323 a StGB nicht als erwiesen ansieht (vgl. BGH StV 1984, 419 sowie BGHR StGB\n\ns 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 m. w. Nachw.), SO weist dies\n\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nII. Die Entscheidung des Landgerichts über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nStGB) hält ebenfalls der Nachprüfung stand.\n\nGribbohm Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-18/1-str-100-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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