{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-16_1_StR_92_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-16","aktenzeichen":"1 StR 92/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 92/91 BESCHLUSS\n\n18.49\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Piloten Bernd P EEE aus FÜ, Jeboren\nam ED 1935 in zum\n\nden kaufmännischen Angestellten Jürgen 2 u -\n\nEEE zus ru, Seroren am GE 192: in\n /\n\n2.\n\n3. den Maschinenbautechniker Ralf U Bm 3 —\ngeboren am 1950 in Au.\n\nwegen Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, zu Ziff. 3 auf\nAntrag des Generalbundesanwalts, im übrigen nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer, am 16. April\n1991 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten Pi:\n\nCE und CR wird das Urteil des\n\nLandgerichts Augsburg vom 28. September\n1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ausfuhr und\nder Angeklagte Sch einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten\n\nAusfuhr schuldig sind;\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\n\nAmtsgericht Augsburg zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten Pu. EN una SWEEEEB werden\n\nverworfen.\n\n4. In der Liste der angewendeten Vorschriften\nwird § 34 AWG gestrichen.\n\nro\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen sind mit der Sachrüge erfolgreich,\nsoweit die Angeklagten wegen Vergehen nach S 34 Abs. 1\nNr. 2 AWG a.F. verurteilt worden sind. Die tatrichterlichen\nFeststellungen tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher\nStörung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, wie sie\nS 34 Abs. 1 Nr. 2 AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung\ndurch das 3. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 29. März 1976 (BGBl I 869) verlangte, nicht.\n\nBereits in objektiver Hinsicht erscheint die Annahme\ndes Landgerichts zweifelhaft, zum Zeitpunkt der Ausfuhrhandlungen im März und Juni 1986 habe der Iran einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak geführt. Dies\nkann jedoch dahinstehen, da das Urteil jedenfalls dazu,\nwelche subjektiven Vorstellungen sich die Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Störung des friedlichen\nZusammenlebens der Völker\" gemacht haben, keinerlei Feststellungen enthält. Auch die Beweiswürdigung zum subjektiven\nTatbestand beschränkt sich allein auf die Tathandlung des\n$S 33 Abs. 1 ANWG.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Pu, - EEE\n\nund GEM wegen vorsätzlicher Vergehen nach S 34 Abs. 1 AWG\na.F. kann daher schon aus sachlich-rechtlichen Gründen\nkeinen Bestand haben. Weiterführende Feststellungen zum\nTatbestandsmerkmal der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker erscheinen in objektiver Hinsicht, wenn\nüberhaupt, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, in\n\nsubjektiver Hinsicht ausgeschlossen.\n\nDie Feststellungen tragen hingegen eine Verurteilung\nwegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten der unerlaubten\nAusfuhr nach S 33 Abs. 1 AWG hinsichtlich der Revisionsführer. Da die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu\n1 Million DM bedroht ist (S 33 Abs. 5 AWG), war die am\n16. Juni 1986 beendete Tat zum Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Durchsuchungsbeschlüsse vom 5. September\n1988 (Angeklagte EB und PA), vom 14. November\n1988 (Angeklagter CM) sowie vom 3. August 1988 (Angeklagter Sch) noch nicht verjährt (S 31 Abs. 2 Nr. 1\nOWiG).\n\nDer Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen. Eines\nförmlichen Hinweises nach S$S 265 StPO bedurfte es insoweit\nnicht, da die Angeklagten, die sich im wesentlichen gegen\nden Vorwurf der Friedensstörung gewandt haben, hinsichtlich\nder verbleibenden Ordnungswidrigkeit sich nicht anders als\n\ngeschehen hätten verteidigen können.\n\nGemäß § 357 StPO erstrecken sich die Schuldspruchberichtigung - mit der Maßgabe, daß er einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ausfuhr schuldig ist - sowie\ndie Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs auch auf den Angeklagten Schneider.\n\nzo\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/1-str-92-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/1-str-92-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.090885+00:00"}}