{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-11_1_StR_27_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-11","aktenzeichen":"1 StR 27/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 27/91\n\nBESCHLUSS\n1714.91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\nMartina B GE - I] geborene Sch,\nSC, dort geboren\n\nam 1956,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nWwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 11. April 1991 beschlossen:\n\nl. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom\n23. November 1990 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n2. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. September 1990\nwird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nDas Urteil wurde am 3. September 1990 in Anwesenheit\nder Angeklagten verkündet (Bl. 684/III d.A.). Gegen dieses\nUrteil hat die Angeklagte durch Schriftsatz ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin HEN rechtzeitig Revision eingelegt\n(Bl. 692/III d.A.). Auf das der Verteidigerin am 19. Oktober\n1990 zugestellte Urteil (Bl. 754/II1 d.A.) ging eine Revi-\n\nsionsbegründung jedoch nicht ein.\n\nMit Beschluß vom 23. November 1990 wurde die Revision der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart von\ndiesem Gericht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bl.\n757/III d.A.). Gegen diesen verwerfungsbeschluß legte die\nAngeklagte durch eigenen Schriftsatz vom 6. Dezember 1990,\neingegangen am 8. Dezember 1990, \"Beschwerde\" ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 765,\n766/III d.A.). Revisionsamträge sind bislang nicht gestellt\n\nworden.\n\nl. Der Antrag der Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\nDer Schriftsatz der Angeklagten vom 6. Dezember 1990 ist\ninhaltlich als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen.\nEr ist auch fristgemäß eingegangen.\n\nEr ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht\nnach § 346 Abs. 1 StPO die Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen,\nweil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet\nworden ist.\n\n2. Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist\nnicht gestellt worden.\n\nIn dem Schreiben der Angeklagten vom 6. Dezember 1990\nkann ein zulässiger Antrag schon deshalb nicht gesehen\n\nwerden, weil darin die Revisionsbegründung nicht nachge-\n\nholt worden ist. Es fehlt im übrigen darüber hinaus die\n\ngemäß § 45 Abs. 2 StPO erforderliche Glaubhaftmachung.\"\n\nGribbohm Kuhn Maul\n\nGranderath Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-11/1-str-27-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-11/1-str-27-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.054060+00:00"}}