{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-09_1_StR_135_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"1 StR 135/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 135/91\nBESCHLUSS\n9.4.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiuseppe T u 2.5 (EEE, sehoren am\nGE 1951 in zu (Schweiz),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. April 1991] einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\n(Allgäu) vom 6. Dezember 1990, soweit es\nihn betrifft,\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist des schweren Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlichem Führen\neiner Schußwaffe und vorsätzlichem\n\nErwerb von Munition,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nHZ\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu sechs Jahren und sechs Monaten und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zu acht Monaten Freiheitsstrafe\nsowie wegen unerlaubten Munitionserwerbs zu 50 Tagessätzen\nGeldstrafe zu 10,- DM verurteilt; es hat aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Ferner hat es eine näher beschriebene Pistole nebst\n50 Schuß Munition eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich des\nKonkurrenzverhältnisses der von ihm begangenen Straftaten\nund des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie\nunbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Annahme des Landgerichts, zwischen den drei Gesetzesverstößen des Angeklagten bestehe Tatmehrheit, ist\nfehlerhaft. Mit dem Erhalt der Pistole am 27. Dezember 1989\nerlangte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über sie; er\nübte sie auch in der Folgezeit aus. Soweit dies außerhalb\nseiner Wohnung geschah, war dies vorsätzliches unerlaubtes\nFühren einer Schußwaffe. Auch bei dem Raubüberfall am\n8. März 1990 führte der Angeklagte diese Waffe und übte auch\nbei dieser Gelegenheit die tatsächliche Gewalt über sie aus.\nDie passende Munition erwarb er vor dem Raubüberfall am\n8. März 1990. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die\nSchußwaffe verbindet sowohl die Verstöße gegen das Waffengesetz wie auch den schweren Raub zur Tateinheit (vgl. BGHR\nStGB § 52 Abs. 1 - Handlung, dieselbe 6, 14 und 15; Klammerwirkung 1, 3, 5 und 6; BGH NStZ 1989, 20; Dreher/Tröndle,\nStGB 45. Aufl. vor § 52 Rdn. 5).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. S 265\nStPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\ngegen den Vorwurf, die Delikte tateinheitlich begangen zu\nhaben, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum wegfall der\ndrei Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe. Die\nbisherige Gesamtstrafe kann nicht als neue Einzelstrafe bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß\nder Tatrichter trotz an sich gleichbleibenden Schuldgehalts\nzu einer niedrigeren neuen Einzelstrafe kommen könnte.\n\nDer neue Tatrichter wird nicht nur die Strafe neu festsetzen, sondern auch neu über die Einziehung von Waffe und\nMunition zu entscheiden haben. Die im angefochtenen Urteil\nenthaltene pauschale Bezugnahme auf $S 74 StGB läßt angesichts des ungeklärten Eigentumsverhältnisses an der Waffe\nnicht erkennen, auf welche Einzelvorschrift des S 74 StGB\n\nsich die Einziehung stützt und ob deren Voraussetzungen vorliegen, auch nicht, ob § 56 WaffG in die Erwägungen einbezo-\n\ngen wurde.\n\nGribbohm Kuhn Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/1-str-135-91","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/1-str-135-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.836674+00:00"}}