{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-04-04_1_StR_77_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-04-04","aktenzeichen":"1 StR 77/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 77/91 BESCHLUSS\nUUY.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Pc u: PO an der Fils,\ngeboren am EEE 1925 in sum\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. April 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 5. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch zu II ll,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Blutschande\"\n(richtig: Beischlaf zwischen Verwandten) in Tateinheit mit\nNötigung, Vergewaltigung und mit sexueller Nötigung (II l)\nsowie wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachrüge zu II 1 sowie zum gesamten Strafausspruch Erfolg.\n\nl. Die Annahme einer alle Verfehlungen des Angeklagten\numfassenden Fortsetzungstat hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von\nJuli 1968 bis 1985 in einer Vielzahl von Fällen mit seiner\nTochter Geschlechtsverkehr gehabt sowie sexuelle Handlungen\nan ihr vorgenommen. Dies geschah teilweise mit Gewalt oder\nunter Drohungen im Sinne der SS 177, 178 StGB. Die Annahme\neines Gesamtvorsatzes bedarf der Tatsachenfeststellung und\neingehender Begründung. Dem genügt allein die formelhafte\nBehauptung, der Angeklagte habe die Taten \"aufgrund einheitlichen, auf wiederholte und gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses\" durchgeführt, nicht. Das gilt\ninsbesondere dann, wenn größere Zeitabstände und einschneidende Ereignisse (Schwangerschaften, Krankenhausaufenthalte,\nStreitigkeiten) ein sich über viele Jahre erstreckendes Tat-\n\ngeschehen unterbrechen.\n\nDie unterbliebenen Feststellungen zum Gesamtvorsatz beschweren den Angeklagten. Bei Annahme selbständiger Handlungen wären die Fälle von Nötigung und Beischlaf zwischen\nVerwandten verjährt, soweit sie vor dem 3. April 1985 begangen wurden. Das gleiche gilt für Fälle der sexuellen\nNötigung vor dem 3. April 1980 (S 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4,\n\nS 78 c Abs. 1 Nr. 5 in Verb. mit ss 173, 240, 178 StGB). Bei\nTateinheit bestimmt sich die Verjährungsfrist für jedes der\nverletzten Gesetze nach dessen Grundsätzen (BGHR StGB S§ 78\nTat 1, 2).\n\n2. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen. Bei einer fortgesetzten\nHandlung, die aus einer Vielzahl von Einzelakten besteht,\nmuß der Tatrichter mitteilen, von welcher festgestellten\nMindestzahl von Teilakten er ausgeht, wenn sich das nicht\naus den Urteilsgründen ohne weiteres ergibt. Darüber hinaus\nmuß die Tatzeit nach Beginn und Ende so eindeutig eingegrenzt sein, daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des\nUrteils nicht entstehen können (vgl. BGH NStZ 1983, 326;\nBGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Schuldumfang 1).\nDie. Urteilsgründe ergeben zwar, daß der Angeklagte mit\nseiner Tochter wöchentlich zwei- bis dreimal Geschlechtsverkehr hatte, andererseits gab es aber auch längere Zeiten\n(siehe oben), in denen es offenbar nicht zum Geschlechtsverkehr kam. Insbesondere bleibt auch offen, wann es angesichts\nder \"nachdrücklichen Veränderung im Jahre 1985\" letztmals\nzum Geschlechtsverkehr kam, der Tatbestand des fortgesetzten\nBeischlafs zwischen Verwandten (eventuell auch Vergewalti-\n\ngung und sexuelle Nötigung) also beendet war.\n\n3. Bei einer fortgesetzten Tat ist es zwar nicht erforderlich, jeden Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. Den Feststellungen muß aber eindeutig zu entnehmen sein, daß der objektive und subjektive\nTatbestand der abgeurteilten Straftat in allen vom Fortsetzungszusammenhang umfaßten Teilakten auch tatsächlich er-\n\nfüllt worden ist.\n\na) Die Verurteilung wegen fortgesetzter sexueller Nötigung basiert darauf, daß der Angeklagte an einem nicht näher\nfeststellbaren Tag 1970 oder 1971 durch Kraftaufwendung\ngegen den Widerstand der Tochter, d.h. durch Gewalt im Sinne\ndes S 178 StGB, den Mundverkehr erzwungen hat. \"Von da an\nforderte er in den nächsten Jahren vor jedem Geschlechtsverkehr zunächst den Mundverkehr von ihr\". Erneute Gewaltanwendung oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben wird vom Landgericht für die Zeit bis zum März\n1980 nicht festgestellt. Drohungen, sie kämen beide ins\nGefängnis, wenn \"das\" (die sexuellen Handlungen) herauskomme, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, sie dienten\nzudem nicht der Begehung, sondern der Verdeckung von Straftaten. Nötigungsmittel im Sinne des § 178 StGB sind auch\nnicht ohne weiteres deswegen gegeben, weil die Tochter\n\"angesichts seines rohen Verhaltens beim ersten Mal\" wiederholten Widerstand nicht wagte. Frühere Mißhandlungen oder\nDrohungen können zwar eine fortwirkende Rolle spielen. Dazu\nmußten aber - hier insbesondere wegen des langen Zeitraums -\nFeststellungen getroffen werden. Das Landgericht hätte angesichts des fehlenden offenen Widerstandes und der Einlassung\ndes Angeklagten, die sexuellen Handlungen seien auf freiwilliger Basis erfolgt, in diesem Zusammenhang auch die subjJektiven Voraussetzungen der sexuellen Nötigung erörtern\n\nmüssen.\n\nb) Im März 1980 widersetzte sich die Tochter (erstmals)\ndem Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte erzwang ihn durch\nSchläge. Soweit er bei dem danach durchschnittlich dreimal\ndie Woche stattfindenden Geschlechtsverkehr mit vorangehendem Mundverkehr \"Widerstände ... überwandt ... durch den\nHinweis auf den Vorfall vom März 1980\", erfüllen diese Fälle\n\n44\n\nzwar die Voraussetzungen der SS 177, 178 StGB. Zur Festlegung des Schuldumfanges bei fortgesetzter Vergewaltigung und\nsexueller Nötigung ist jedoch die Feststellung unverzichtbar, ob sich die Tochter in allen Fällen widersetzte und dem\nAngeklagten das auch klar und er sich bewußt war, daß sie in\nallen Fällen nur unter dem Eindruck der Schläge vom März\n1980 bzw. wegen des Hinweises darauf zum Geschlechtsverkehr\nund den sexuellen Handlungen bereit gewesen ist. Das war\nhier nicht selbstverständlich, denn immerhin lebten der\nAngeklagte und seine Tochter über Jahre hinweg überwiegend\nzusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung und\nschliefen im Ehebett.\n\nc) Die Urteilsfeststellungen enthalten Vorgänge, die\ndie Voraussetzungen der Nötigung bzw. eines Versuchs hierzu\nerfüllen. Da das Landgericht jedoch lediglich den Ablauf der\nBeziehungen der Beteiligten über 17 Jahre hinweg mitteilt,\nbleibt offen, welche bestimmten Tathandlungen als Teilakte\ndie Strafnorm einer fortgesetzten Nötigung erfüllen sollen\nund der Verurteilung zugrundegelegt sind. Der Schuldumfang\n\nist damit nicht eindeutig.\n\nDarüber hinaus konnte nicht auf die Erörterung verzichtet werden, inwiefern zeitlich zum Teil weit auseinanderliegende und ganz unterschiedliche Vorfälle durch Gesamtvorsatz\nzu einer (fortgesetzten) Nötigung verbunden sein sollen.\n\n4. Der Schuldspruch zu II 2 und 3 enthält keinen\nRechtsfehler. Jedoch können die hierfür verhängten Einzelstrafen wegen des engen Zusammenhanges aller Taten von der\n\naufgehobenen Verurteilung beeinflußt sein.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-04/1-str-77-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-04/1-str-77-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.817234+00:00"}}