{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-03-19_1_StR_80_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-03-19","aktenzeichen":"1 StR 80/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 80/91 URTEIL\nan. 2A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter M ÜEEM aus DER, Teboren am U 1949 in\nLU,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwIIl\n\nfr\nDS\n}\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nfr\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n18. Oktober 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Einzelfreiheitsstrafe für die versuchte\nVergewaltigung und infolgedessen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas gilt zunächst für die wegen Körperverletzung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten; insoweit bringt\nauch die Revision nichts vor. Die gegen die Zumessung der\n\nEinzelfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchter Vergewaltigung vorgebrachte Beanstandung greift im Ergebnis\nnicht durch. Allerdings ist das Landgericht von dem für den\nminder schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2\nStGB vorgesehenen, gemäß SS 22, 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren und neun Monaten - ausgegangen. Nach den Feststellungen ist jedoch an sich auch der Tatbestand des S 178\nStGB verwirklicht (Griff an die Scheide), aber durch das\nspeziellere Gesetz der versuchten Vergewaltigung verdrängt\nworden (vgl. BGHR StGB S 178 Konkurrenzen 1 und 2). Im\nRahmen der Strafzumessung entfaltete das verdrängte Gesetz,\nwas die Strafkammer übersehen hat, Sperrwirkung hinsichtlich\nder Mindeststrafe. Diese betrug, da ein minder schwerer Fall\nauch der sexuellen Nötigung vorlag, gemäß S$S 178 Abs. 2 StGB\ndrei Monate Freiheitsstrafe. Der Senat schließt indes aus,\ndaß die unzutreffend zugrunde gelegte Mindeststrafe Einfluß\nauf die Strafhöhe zu Gunsten des Angeklagten hatte.\n\nIm übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler\nzu Gunsten oder - was gemäß S 301 StPO zu prüfen war - zu\nUngunsten des Angeklagten auf.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/1-str-80-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/1-str-80-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.449011+00:00"}}