{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-03-19_1_StR_52_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-03-19","aktenzeichen":"1 StR 52/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 38\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 52/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred H NEE au: vg - SC ,\ngeboren am BB 1955 in ce,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwııII\n\na\n\nFR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. September 1990 wird verworfen. Der\nBeschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist nicht\nausgeführt und deshalb unzulässig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachbeschwerde zeigen keinen\nRechtsfehler auf. Daß der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht handelte und Gewinn erzielte, ist im Urteil fehlerfrei\nfestgestellt. Wie es zu dem - zur Festnahme führenden - Verkauf von 700 g Haschisch kam, kann dahinstehen. Selbst wenn\ndieser letzte Teilakt auf eine Provokation seitens des Zeugen CeiE> zurückginge, wäre das im Hinblick auf die insgesamt gehandelte Menge (Erwerb von 24,95 kg, Verkauf von\n21,95 kg Haschisch) ohne Bedeutung. § 31 BtMG wurde dem Angeklagten zugutegehalten. Auch sonst ist die Strafzumessung\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDie vom Generalbundesanwalt gegen das Urteil geltend\ngemachten Bedenken greifen nicht durch. Richtig ist, daß der\n\nAngeklagte zwischen 1980 und 1988 einen \"schweren Betriebsunfall\" hatte, bei dem es zu einem \"Schädelbruch mit schwerer Gehirnerschütterung\" kam, richtig ist auch, daß der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen hat, die Sachkunde des Richters reiche in der Regel\nnicht aus, die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu beurteilen, bei dem eine Hirnschädigung in Betracht komme (BGHR\nStGB § 20 Sachverständiger 2, 3, 4; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 1, 2, 4; je m.w.Nachw.).\n\nIndes hat eine - auch schwere - Gehirnerschütterung in\naller Regel keine bleibende Hirnschädigung zur Folge. \"Dauerfolgen bleiben nicht zurück ... Forensisch relevante Folgen sind über die kurzfristigen Bewußtseinsstörungen hinaus\nnicht zu erwarten\" (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche\nPsychiatrie 4. Aufl. S. 140; ebenso Christian Müller,\nLexikon der Psychiatrie 1973 Stichwort \"Commotio cerebri\";\nEisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 410). Deshalb besteht jedenfalls kein Anlaß, auf die - insoweit nicht\nausgeführte - Sachbeschwerde hin das Urteil allein deshalb\naufzuheben, weil sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\nkeine weiteren Erörterungen finden. Ein Beweisamtrag wurde\nnicht gestellt, eine Aufklärungsrüge nicht erhoben.\n\nÄhnliches gilt für den Haschischkonsum des Angeklagten\nin der Zeit von Mitte 1988 bis April 1990. Auch insoweit\ngibt die nicht ausgeführte Sachbeschwerde keinen Anlaß, das\nUrteil deshalb aufzuheben, weil es sich nicht ausdrücklich\nmit einer möglichen Beeinflussung der Schuldfähigkeit - sei\nes durch den Haschischkonsum allein, sei es in Verbindung\n\nmit der Gehirnerschütterung - befaßt. Selbst langjährige\nAbhängigkeit von Haschisch kann nur ausnahmsweise - bei entsprechenden Begleit- und Folgeerscheinungen - die Schuldfähigkeit beeinträchtigen (vgl. BGH JR 1987, 206).\n\nEin Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, daß\nsich das Urteil nicht mit der Frage etwaiger Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt befaßt. Zwar hat\n\nder Angeklagte von Mitte 1988 bis April 1990 2 bis 3 kg\nHaschisch selbst verbraucht und in dieser Zeit mit mindestens 21,95 kg Haschisch Handel getrieben, \"um den Eigenbedarf zu finanzieren und auch sonst seine finanziell angespannte Lage zu verbessern\". Doch war die Strafkammer der\nÜberzeugung, der Angeklagte habe \"einen Schlußstrich unter\nseine Karriere als Dealer gezogen\" und zu diesem Zweck\nglaubhaft eine \"Lebensbeichte\" abgelegt. Unter diesen Umständen kann das Landgericht die von § 64 StGB vorausge-\n\nsetzte Gefahr erheblichen strafbaren Verhaltens für so\ngering erachtet haben, daß sich eine ausdrückliche Erörterung erübrigte.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/1-str-52-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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