{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-03-19_1_StR_19_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-03-19","aktenzeichen":"1 StR 19/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 19/91 URTEIL\nUN. 3.97 |\n\nin der Straf sache\n\ngegen\n\n1. Heinz Egon zZ mm aus MG, geboren am\nGER 1959 in Aggmp/Kreis 7 En\n\n2. Nurettin Om aus ü ‚ geboren am\nEEE 1969 in Aue (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıIII\n\nKu\nTuf\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 19. März 1991 in der Sitzung am\n21. März 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ws\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MM aus mn\nals Verteidiger des Angeklagten zZ»\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt Es aus mm\nals Verteidiger des Angeklagten Ole\n\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte I]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Zu\nwird das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 28. August 1990, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ZW und die Revision des Angeklagten Os werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Ofggwe hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Traunstein hat die Angeklagten durch\nUrteil vom 28. August 1990 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nzu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren neun Monaten\n\nverurteilt und die Einziehung des sichergestellten Rausch-\n\ngifts sowie des Pkw des Angeklagten Z@w angeordnet. Die Revision des Angeklagten O8 hat keinen Erfolg, die des Angeklagten ZB führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen\n\nStrafausspruchs.\nII.\n\nDie Schuldsprüche weisen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten nicht auf. Zutreffend hat die Strafkammer die Angeklagten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Die Tatsache, daß die gemeinsam geplante Einfuhr von\nden Angeklagten - allein aus Sicherheitsgründen - getrennt\ndurchgeführt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hatten die Tat, wie sich aus ihrem umfassenden Geständnis ergeben hat, von Anfang an als gemeinsame geplant und\nins Werk gesetzt, der erwartete Kurierlohn von 50.000 DM\nsollte jedem zur Hälfte zukommen. Beide Angeklagte hielten\nsich mit ihrem Tatbeitrag innerhalb des gemeinsamen Tat-\n\nplans.\nIII.\n\nl. Bei der Bemessung des Schuldumfangs hat die Strafkammer zutreffend beiden Angeklagten die eingeführte Gesamtmenge von 4830,7 g Heroin zugerechnet. Dies gilt zunächst\nzweifellos für die vom Angeklagten ZW in seinem Pkw eingeführte Menge von 2924,1 g.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt, hinsichtlich\nder vom Angeklagten OMe nitgeführten 1906,6 g liege keine\nEinfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor, weil der\nAngeklagte Z@e bereits 11 1/2 Stunden zuvor nach seiner\nFestnahme den Zollbeamten die Ankunft des Angeklagten Ole\nangekündigt habe. Von diesem Zeitpunkt an sei das von Ol\nmitgeführte Heroin objektiv nicht mehr auf dem Weg zum Konsumenten, sondern nurmehr auf dem Weg in die Hände der Poli-\n\nzei gewesen.\n\nDiese Ansicht erscheint nicht zutreffend. Die Rechtsprechung, auf welche die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verweist, betrifft durchweg Fälle, in welchen Rauschgiftgeschäfte von V-Männern der Polizei bereits mit der\nAbsicht begonnen wurden, die jeweilige Rauschgiftmenge nicht\nin den Handel gelangen zu lassen (vgl. BGH, StV 1981, S. 549\nm.w.Nachw.). So liegt es hier nicht. Der Angeklagte Ol\nhat den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr, entsprechend dem\nmittäterschaftlichen Tatplan, verwirklicht. Die Straftat\nwar, hinsichtlich der von ihm mitgeführten Teilmenge, mit\n‚seiner Einreise vollendet. Daß die Polizei von der bevorstehenden Einreise bereits wußte und seine Festnahme unter\nder Voraussetzung, daß er den Tatplan verwirklichte, sicher\n\nvorauszusehen war, steht der Tatvollendung nicht entgegen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision, welche auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme teilt, hat sich\nauch der Angeklagte Zee die vom Mitangeklagten Ol eingeführte Menge zurechnen zu lassen. Da die Tat vollendet\n\nwurde, ist für Erwägungen über einen Rücktritt des Angeklagten Zee kein Raum. Der Mitangeklagte Oi handelte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan; ein bloßes Lossagen des\nAngeklagten Z@e von dem eigenen Tatbeitrag vermochte diesen\nebenso wenig aufzuheben wie die Festnahme des Angeklagten\nOEM nach der Tatvollendung, denn bis zur Vollendung durch\nOB wirkte der Tatbeitrag des Angeklagten Z&Punverändert\nfort (vgl. auch BGH, Urt. vom 15. Januar 1991 - 5 StR\n492/90).\n\nDie Auffassung der Beschwerdeführer, der Angeklagte\nz@m habe - falls man von Mittäterschaft ausgehe - mit |\nseiner Anzeige die ihn treffende Gestellungspflicht und\ndamit zugleich die Gestellungspflicht seines Mittäters\nerfüllt, geht fehl. Die Gestellungspflicht \"spielt bei der\nEinfuhr keine Rolle mehr\" (Körner MDR 1986, 717). Nach jetzt\neinhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die\nVollendung der Einfuhr im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes\n(unter Beachtung von Ss 2 Abs. 2 BtMG) \"zu dem Zeitpunkt ein,\nin dem das Rauschgift die Grenze zu diesem Gebiet (sc. dem\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) passiert\"\n(BGHSt 31, 252, 254; ebenso BGHSt 34, 180; BGH NStZ 1983,\n369; BGH MDR 1986, 420). Es bestand also keine Gestellungspflicht, durch deren Erfüllung der Angeklagte Zp für sich,\nunter Umständen auch für Oggge die Bestrafung wegen uner-\n\nlaubter Einfuhr hätte vermeiden können.\n\n2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten Ole ergeben.\n\nEN\n\nDie Strafkammer hat die nach ihrer Wertung für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im Urteil dargelegt und\nrechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sie § 31 BtMG \"in besonderem Maße\" angewandt habe.\n\nDagegen muß über den Strafausspruch gegen den Angeklagten Ze nochmals verhandelt werden. Zwar hat das Landgericht auch diesem Angeklagten \"in besonderem Maße die Vergünstigung aus der Vorschrift des § 31 BtMG\" zugute gehalten\nund hat hierbei wesentlich darauf abgestellt, daß Zw alsbald nach seinem Aufgreifen die bevorstehende Schmuggel-Einreise des Os preisgegeben hat. Die Ausführungen lassen\naber nicht erkennen, ob sich das Landgericht der besonderen\nBedeutung dieses Verhaltens bewußt war. Zw hat mit seiner\nEnthüllung seine (kraft Mittäterschaft) eigene - hinsichtlich dieser unerlaubten Einfuhr noch bevorstehende - Tat angezeigt. Das konnte die Vollendung der Einfuhr durch den\n“ Mittäter Op zwar nicht verhindern, führte aber zur\nsofortigen Aufdeckung der Tat, weshalb das Verhalten des\n\nAngeklagten Z@@ insoweit an der untersten Grenze des\nstrafbaren Verhaltens liegt. Ob die Strafkammer das\n\n- hinsichtlich dieses Tatteils - so gesehen hat, erscheint\nfraglich.\n\nDie Einziehung bleibt bestehen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/1-str-19-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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