{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-03-12_1_StR_38_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-03-12","aktenzeichen":"1 StR 38/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"644\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 38/91 URTEIL\n72:3, 91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter H m aus KB, geboren am\nGREEEEB 55: in DEE LT,\n\nwegen Betrugs\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: reii>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär =>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 27. August 1990 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die\n\nStaatskasse zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach S 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorliege. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat\ndas Verfahren zu Recht eingestellt, weil die Verfolgung der\ndem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verjährt war.\n\nl. Die Verjährungsfrist für die dem Angeklagten zur\nLast gelegten Betrugstaten betrug fünf Jahre ($s 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB); sie lief, da die Straftaten spätestens bis Ende\nMai 1982 beendet waren (UA S. 3), gemäß $S 78 a Satz 1 StGB\nbis 31. Mai 1987. Gegen den Angeklagten ist Haftbefehl am\n\n10. Juli 1987 ergangen (Haftakte Bl. 17). Es kam daher vorliegend allein darauf an, ob - als einzige in Betracht\nkommende Handlung - der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 28. September 1982\nunterbrechende Wirkung (S 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB) hatte.\nDies hat die Strafkammer zutreffend verneint.\n\n2. Die Revision verkennt nicht, daß es zur Unterbrechung der Verjährung einer gegen einen individuellen Täter\nwegen einer bestimmten Tat gerichteten Handlung eines Strafverfolgungsorgans bedarf (vgl. Jähnke in LK, 10. Aufl.,\n$S 78 c Rdn. 3; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., S 78 c\nRdn. 3, jeweils m.w.Nachw.). Zwar muß nach der bisherigen\nRechtsprechung der Täter nicht namentlich bekannt sein. Die\nErmittlungshandlung muß sich jedoch gegen eine bestimmte\nPerson richten, deren Identität durch aus den Akten ersichtliche Individualisierungsmerkmale bestimmbar ist (vgl. BGHSt\n24, 321). Auch bei Maßnahmen, die sich gegen einen breiteren\nVerdächtigenkreis richten und die, wie bei Durchsuchungsanordnungen möglich, nicht allein auf die im Rubrum des betreffenden Beschlusses angeführten Personen beschränkt sind,\ntritt eine verjährungsunterbrechende Wirkung allein gegenüber denjenigen Personen ein, auf welche die Verfahrenshandlung bereits als individualisierte Tatverdächtige zielt.\nDaran fehlt es hinsichtlich des Angeklagten.\n\n3. Der Tatverdacht richtete sich, wie sich aus den\nAkten ergibt, zunächst gegen den früheren Beschuldigten Uwe\nBEER, da die Straftaten u.a. von einem Mann dieses Namens\nunter Vorlage entsprechender Ausweispapiere begangen worden\nwaren. Nachdem der Beschuldigte BED bei einer ersten\n\nVernehmung am 22. Juni 1982 die Täterschaft geleugnet hatte\n(Bd. I Bl. 68/71), beantragte die Staatsanwaltschaft\nMünchen II am 23. bzw. 27. September 1982 (Bd. I Bl. 10 £.,\nBl. 15 £f.) den Erlaß eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Wohnung des Beschuldigten Bug»\nund derjenigen seiner Ehefrau. Nach dem Antrag sollte die\nDurchsuchung zur Auffindung von Unterlagen der (angeblichen)\nBroker Firma cm & BE, des (angeblich verlorenen) Personalausweises des Beschuldigten BD sowie von handschriftlichem Material dienen, das als Vergleichsmaterial zur\nAuswertung durch einen Schriftgutachter herangezogen werden\nsollte.\n\nAntragsgemäß erging der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Hannover (Aktenzeichen 43 Gs\n1898/82) am 28. September 1982 \"in dem Ermittlungsverfahren\ngegen Uwe Walter Bi, geboren am 5:5: in\n\nwem, wohnhaft ı. VB Str. 155,\nGe >. 1: >, mn\n\nAls Zweck der Durchsuchung ist im Beschluß angegeben:\n\"Auffindung von Kontounterlagen und Handschriftenmaterial\nsowie Firmenunterlagen der Firmen e | & BEM' (Bd. I\nBl. 25 d.A.).\n\nHieraus ergibt sich, daß sich die verjährungsunterbrechende Handlung nicht gegen eine noch unbekannte, unter dem\nNamen \"BB\" aufgetretene Person, sondern allein gegen den\nfrüheren Beschuldigten richtete. Soweit Schriftproben\nsichergestellt werden sollten, sollte dies ersichtlich nicht\nmit dem Ziel der Identifizierung eines noch unbekannten\nTäters geschehen, sondern zur Überführung des Beschuldigten\n\nBED dienen.\n\nErst die Durchsuchung am 28. September 1982 erbrachte\nerhebliche Zweifel an der Täterschaft des damaligen Beschuldigten (Bd. I Bl. 26 bis 28 d.A.); im Abschlußbericht der\nKPI Rosenheim vom 20. Dezember 1982 heißt es folgerichtig\nerstmals \"unbekannter Täter, alias Uwe BB\" (Ba. ı\nBl. 1).\n\nAm 19. Januar 1983 stellte die Staatsanwaltschaft in\neinem Vermerk fest (Bd. II Bl. 313/313 R):\n\n\"Als Haupttäter ist die unter dem Namen Uwe Be® in\nErscheinung getretene Person anzusehen ... Ob der in\nHannover vernommene Uwe BEER mit der Person identisch ist\n\n.;, ist zweifelhaft.\"\n\nDas Ermittlungsverfahren gegen BB wurde am 6. Mai\n1987 nach $S 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt,\nes sei erwiesen, daß er mit dem Täter nicht identisch sei.\nAm 9. Juli 1987 wurde, nach Verhaftung des Mittäters DB:\nein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet\n(Haftakte Bl. 16); am 10. Juli 1987 erging Haftbefehl durch\ndas Amtsgericht Traunstein (Haftakte Bl. 17 f£f.).\n\n4. Die Behauptung der Revision, aus dem bis dahin\naktenkundig gemachten Ermittlungsergebnis sowie aus dem\nWortlaut des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom\n28. September 1982 ergebe sich, daß bereits zum Zeitpunkt\nder verjährungsunterbrechenden Handlung Zweifel an der Identität des früheren Beschuldigten BB bestanden und sich\ndaher die Ermittlungshandlung auf die wirkliche Person\n\"alias Uwe BB\" gerichtet habe, ist unzutreffend. Nach\n\nPersonalausweis und handschriftlichem Material wurde in der\nWohnung des Beschuldigten BB nicht deshalb gesucht, weil\nein noch unbekannter Täter ermittelt werden sollte, sondern,\nwie sich aus dem Auftrag des sachbearbeitenden Staatsanwalts\nan die Polizei zweifelsfrei ergibt, um die Alibibehauptung\n\nzu widerlegen.\n\nAuch der Beschluß des Oberlandesgerichts München vom\n20. Dezember 1989 (Haftakte Bl. 113 ff.) geht insoweit von\nunzutreffenden Tatsachen aus, als dort festgestellt wird\n(Bl. 115), noch Ende Mai 1982 seien Ermittlungen \"gegen die\nPerson des Angeklagten HB, zunächst unter dem von ihm\nverwendeten Aliasnamen Uwe BP’, aufgenommen worden. Es\nseien dann Zweifel aufgekommen, ob BR und der Täter identisch seien; dennoch sei am 28. September 1982 die Durchsuchung der Wohnungen BR angeordnet worden. Aus den den\nBeschluß vorbereitenden Unterlagen ergebe sich, daß die\n\nDurchsuchung der Identitätsfeststellung habe dienen sollen.\n\nTatsächlich tauchten, wie sich aus den oben genannten\nUnterlagen ergibt, Zweifel an der Identität des Beschuldigten BEER erst bei der Ausführung des Beschlusses vom\n28. September 1982 auf; von der Staatsanwaltschaft sind diese Zweifel erstmals am 19. Januar 1983 aktenkundig gemacht\n\nworden.\n\n5, Da somit am 28. September 1982 keine verjährungsunterbrechende Verfahrenshandlung hinsichtlich des Angeklagten\nvorgenommen wurde, war die Strafverfolgung seiner bis Ende\nMai 1982 begangenen Taten zum Zeitpunkt des Erlasses des\n\nHaftbefehls an 10. Juli 1987 bereits verjährt. Die Strafkammer hat das Verfahren daher rechtsfehlerfrei nach S 260\nAbs. 3 StPO eingestellt.\n\nGribbohm “ Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-12/1-str-38-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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