{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-03-05_1_StR_647_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-03-05","aktenzeichen":"1 StR 647/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 24\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 647/90 URTEIL\ns,2.59\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomwirtschaftler Ronald B EEE aus\nREED, geboren am EEE :°55 in SE ;\n\nwegen Untreue\n\nwımIIl\n\nIF\n\nber Li. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nvorsitzender Richter aı Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\nRechtsanwalt > aus I 3 |)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Rostock vom\n14. Juni 1990 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an einen anderen Strafsenat\n\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nMit Urteil vom 14. Junı 1940 hat das Bezirksgericht\nRoscock den Angeklagten \"wegen Diebstahls im schweren Fall\"\ngemäß § 158 Abs. 1 2. Alt. i. V.m. §§ 162 Abs. 1 Satz 1,\nSatz 2 Nr. 1 StGB-DDR i. d. F. der Bekanntmachung vom\n14. Dezember 1988 (GBl. 1989 I S. 33), die bis zum 30. Juni\n1990 galt, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten sowie zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte, der Hauptbuchhalter im VE EHB (HO) Gaststätten\nRostock war und in diesem Betrieb eine leitende Stellung\ninnehatte, Geld seines Arbeitgebers, das ihm zur Beschaffung\nvon Betriebsmitteln (Ankauf von Computertechnik) übergeben\nworden war, sich rechtswidrig zugeeignet; den Urteilsgründen\nzufolge handelt es sich um eine Summe von 142.500 Mark. Das\nvor Inkrafttreten des Einigungsvertrags (i. d. F. des\nGesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom\n\n31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung\nder Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz -\n\nBGBl. II S. 885) ais Berufung eingelegte und begründete\nRechtsmittel des Angeklagten ist nunmehr als Revision zu behandeln (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt\nIII Nr. 1 y Abs. 2, Nr. 28 g, i des Einigungsvertrags). Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer\n\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nl. Unbegründet ist die Revision, soweit sie geltend\nmacht, es bestehe ein Verfahrenshindernis. An einem wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt es, wie der Generalbundesanwait zutreffend ausgeführt hat, nicht. Zwar ist der Eröffnungsbeschluß vom 8. Mai 1990 - ebenso wie der Angeklagesatz\nder Anklageschrift vom 15. März 1990 - insofern mangelhaft,\nals aie dem Angeklagten für die Zeit vom 10. November 1988\nbis zum 7. Februar 1989 zur Last gelegten fünf Einzelfälle\nin zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht näher beschrieben sind. Der Eröffnungsbeschluß entspricht insoweit zwar\nnicht der Vorschrift des § 194 Abs. 1 Satz 1 StPO-DDR. Jedoch konnte der Angeklagte dem wesentlichen Ermittlungsergebnis (S. 6 und 7 der Anklageschrift) hinreichend entnehmen, welche Taten ihm insoweit vorgeworfen wurden. Es liegt\ndeshalb kein so wesentlicher Mangel des Eröffnungsbeschlusses vor, daß die Einstellung des Verfahrens geboten wäre,\nzumal § 194 Abs. 1 Satz 2 StPO-DDR dem Gericht eine Bezugnahme auf die Anklageschrift gestattet hätte (vgl. BGHSt 5,\n225, 227 sowie BGH NJW 1954, 360, 361 zu § 207 Abs. 1 StPO\naF, welcher der Vorschrift des $S 194 Abs. 1 Satz 1 StPO-DDR\n\nentsprach).\n\n—\n>?\n\n2. Zu Recht rügt die Revision, daß das Bezirksgericht\ndie polizeiliche Aussage des Zeugen Hans-Joachim\nT EB in der Hauptverhandlung vom 11. Juni 1990\n(Bd. XIII Bl. 90 Rd. A.) verlesen und in seinem Urteil (UA\nS. 10) verwertet hat, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 225 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO-DDR) nicht\n\nvorlagen.\n\na) Nach der erwähnten Vorschrift konnte die Vernehmung\neines Zeugen in der Hauptverhandlung ersetzt werden durch\nVerlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung, wenn\ndem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung \"für eine\nlängere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit,\nnicht zu beseitigende oder andere erhebliche Hindernisse\nantgegenstehen\". Diese Vorschrift war - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - eng auszulegen (vgl. Beyer und andere - Redaktion -,\nStrafprozeßrecht der DDR: Kommentar zur Strafprozeßordnung,\n2. Aufl. $S 222 Anm. 1.5., § 225 Anm. 1.1. und 1.4., $S 210\nAnm. 1.3.). Der bloße Hinweis des Bezirksgerichts in seinem\nVerlesungsbeschluß, der Zeuge Tg befinde sich nicht in\nder DDR, reichte insoweit nicht aus. Denn die Ladung zur\nHauptverhandlung war dem Zeugen, der in Hamburg berufstätig\nwar, am 19. Mai 1990 unter seiner Wohnanschrift in Rostock\nzugegangen, und er hatte mit Schreiben vom 28. Mai 1990 sein\nErscheinen lediglich davon abhängig gemacht, daß ihm die\nÜbernahme seiner Auslagen zugesichert werde. Dies bildete\naber kein \"erhebliches Hindernis\" im Sinne des S 225 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 StPO-DDR, da der Zeuge gemäß S 34 StPO-DDR\nAnspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und auf Er-\n\nstattung von Reisekosten hatte.\n\nEin allseitiges Einverständnis mit der Verlesung (S 225\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPO-DDR; vgl. dazu Beyer und andere aaO\ns 225 Anm. 1.5.) lag nach dem Protokoll der Hauptverhandlung\nnicht vor. Die Erwägung des Bezirksgerichts im Beschluß vom\n11. Juni 1990, eine Ladung des Zeugen \"würde eine Verzögerung des Verfahrens bedeuten, die nicht im Interesse des Angeklagten liegt\", vermochte nichts daran zu ändern, daß die\ngesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlesung der früheren\n\nAussage fehlten.\n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (S 337 Abs. 1\nStPO).\n\nDer Angeklagte, der die Veruntreuung betrieblicher Gelder bestreitet, hatte geltend gemacht, die Kosten für aufwenaige Lebensführung und umfangreiche Anschaffungen habe er\ndurch zusätzliche Einnahmen von über 100.000 Mark decken\nkönnen, die er durch Kopieren von Computerspielen erzielt\nhabe. Das Bezirksgericht, das von einem im Betrieb aufgetretenen Fehlbetrag von 142.270 Mark ausgeht, hielt diese Einlassung des Angeklagten für \"zweifelsfrei widerlegt\" unter\nanderem auf Grund der Erwägung, daß \"Feststellungen über das\nKopieren von Computerspielen durch den Angeklagten nicht getroffen wurden (vgl. Aussage des Zeugen Toscher)\" (so UA\nSs. 10). Darin liegt auf jeden Fall eine Verwertung der Aussage, die dieser Zeuge - am 6. September 1989 - vor der\nKriminalpolizei (Bd. IV Bl. 30 bis 36 d. A.) gemacht hatte.\n\nSL\n\nzwar enthält diese Aussage keine Bekundungen des Zeugen\nzu der Frage, ob der Angeklagte Computerspiele kopiert hat.\nDa der Zeuge, ein Computerfachmann, in demselben Betrieb wie\nder Angeklagte beschäftigt und diesem arbeitsmäßig unterstellt war, kann die angeführte Urteilspassage dahin verstanden werden, daß das Bezirksgericht zum Ausdruck bringen\nwollte, zu einem Kopieren von Computerspielen durch den Angeklagten habe auch dieser Zeuge keine Wahrnehmungen gemacht. Danach kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf der unzulässigen Verwertung der polizeilichen\nAussage des Zeugen TgWW® beruht.\n\n3. Hiernach erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren\n\nVerfahrensrügen.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht auf folgendes hin.\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zu Feststellungen\ngelangen, die denjenigen des angefochtenen Urteils entsprechen, so wäre zu beachten, was bereits der Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeführt hat:\n\nAuf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen\nsteht das angefochtene Urteil in Einklang mit dem Recht, das\nim Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksgerichts galt.\nGemäß S 2 Abs. 3 StGB ist jedoch zu berücksichtigen, daß\nsich seitdem die Rechtslage mehrmals geändert hat.\n\nDas Bezirksgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe \"Diebstahl sozialistischen Eigentums\" begangen,\nindem er ihm übergebene Gelder eines volkseigenen Betriebs\nsich rechtswidrig zugeeignet habe (§ 158 Abs. 1 2. Alt.\nStGB-DDR in der Fassung, die bis zum 30. Juni 1990 galt).\nDabei hat es einen schweren Fall angenommen, weil der Angeklagte \"eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums\" verursacht habe (mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis zu zehn Jähren bedrohtes Verbrechen nach § 162 Abs. 1\nSatz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB-DDR in der Fassung, die bis zum\n30. Juni 1990 galt).\n\nBeide Vorschriften wurden geändert durch das am 1. Juli\n1990 in Kraft getretene 6. Strafrechtsänderungsgesetz der\nDDR vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 526). Nach § 158 Abs. 1\nStGB-DDR i. d. F. dieses Gesetzes war wegen Unterschlagung\nzu bestrafen, \"wer eine fremde bewegliche Sache, die er im\nBesitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet\".\nS 164 Abs. 1 Satz 1 StGB-DDR i. d. F. des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes bedrohte \"schwere Fälle\" der Unterschlagung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nEinen schweren Fall im Sinne dieser Vorschrift beging, wer\n\"eine schwere Vermögensschädigung\" verursachte (§ 164 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 StGB-DDR nF).\n\nMit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR am\n3. Oktober 1990 ist im Land Mecklenburg-Vorpommern das\nStrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland in Kraft ge-\n\ntreten (vgl. Kapitel III Artikel 8 des Einigungsvertrags\nnebst Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III\nNr. 1).\n\nSF\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen weisen aus, daß\nder Angeklagte, der auf Grund seiner betrieblichen Stellung\n\nl. Alt. StGB begangen hat, das sowohl nach s 161 a Abs. ı\n\n(S 246 Abs. 1 2. Alt. StGB) zurück.\n\nfür schwere Fälle der Untreue gemäß S 162 Abs. ı Satz 1\nStGB-DDR i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988\n(GBl. 1989 ı s, 33) sowie nach den SS 163, 164 Abs. ı\nStGB-DDR i. d. F. des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes.\n\nDennoch ist s 266 StGB gegenüber diesen früheren Strafvorschriften das mildere Gesetz. Die Frage nach dem milderen\nGesetz (Ss 2 Abs. 3 StGB) richtet sich nicht nach einem Vergleich der allgemeinen Strafdrohungen, sondern danach,\nwelche Regelung für den Einzelfall nach dessen besonderen\nUmständen die mildere Beurteilung zuläßt (BGHSt 20, 22,\n29/30; 20, 74, 75; BGH NStz 1983, 80/81; 1983, 416). Dies\ntrifft hier für $S 266 StGB zu. Nach Ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders\n\nschwerer Fall der Untreue vorliegt, auf Grund einer Gesanmt-\n\n- 10 -\n\nwie er dem Angeklagten zur Last liegt, bildet zwar einen\nerheblichen Strafschärfungsgrund. Doch macht die Verursachung eines solchen Schadens die nach § 266 Abs. 2 StGB\ngebotene Gesamtwürdigung nicht entbehrlich (vgl. BGHR StGB\n§ 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2 m. w. Nachw.). Nach S 162\nStCB-DDR aF sowie § 164 StGB-DDR nF war dagegen ein schwerer\nFall der Untreue bei schwerer Schädigung des zu betreuenden\nVermögens ohne weiteres anzunehmen. Dabei galt als schwere\nSchädigung bereits, wenn der durch die Straftat verursachte\nSchaden etwa 10.000 Mark betrug (vgl. Strafrecht der DDR:\nKommentar zum Strafgesetzbuch 5. Aufl. § 162 Anm. 2). Eine\nentsprechende Gesamtwürdigung hat der neue Tatrichter vor-\n\nzunehmen,\n\nAbschließend bemerkt der Senat, daß es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um eine Straftat \"gegen die Volks-\n\nwirtschaft\" wie Vertrauenmißbrauch im Sinne des § 165\n\n_uı- SF\n\nStGB-DDR aF handelt, weshalb die von Grünwald (StV 1991, 31,\n\n32) angesprochenen Bedenken keiner Erörterung bedürfen.\n\nGribbohm Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/1-str-647-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/1-str-647-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.915372+00:00"}}