{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-26_1_StR_737_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"1 StR 737/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 737/90\n\n76. 27.37\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIbrahim Halil S ccm zus zB (Türkei),\ndort geboren am ww 1553,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\n-2- SA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Februar 1991 gemäß S$S 349 Abs. 1, $S 46 Abs. 1 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 24. September 1990 und seine\nRevision gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-\n\nführt:\n\n\"Das Schreiben des Angeklagten vom 4.10.1990 (Strafakten\n\nBd. II Bl. 633 d) ist inhaltlich als Revisionseinlegung und\nWiedereinsetzunggesuch zu werten. Denn der Angeklagte möchte\neinerseits eine Revisionsverhandlung und andererseits, daß\nseine Revisionseinlegung nicht als verspätet angesehen\n\nwird.\n\nDer Angeklagte und sein Verteidiger haben Anfragen (vgl.\nStrafakten Bd. II Bl. 633 oben, 633 a einerseits und\n\nBl. 654/655 andererseits), ob dieses Schreiben vom\n\n4.10.1990 gleichwohl anders gewertet werden soll, nicht\n\nbeantwortet.\n\nDie Revision ist gemäß S 349 Abs. 1 StPO als unzulässig\nzu verwerfen.\n\nDas Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten am\n24.09.1990 verkündet.\n\nDie Revision des Angeklagten ging am 08.10.1990 bei\nGericht ein (Strafakten Bd. II Bl. 633 c und d).\n\nDie Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist damit nicht\ngewahrt (S§ 43 Abs. 1 StPO).\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision ist ebenfalls zu verwerfen (S 46 Abs. 1\nStPO).\n\na) Der Antrag ist bereits unzulässig.\nDer Antrag muß Angaben nicht nur über die versäumte\nFrist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den\nZeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten\n(vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 2 StR\n614/87). Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist\ndes § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden. Auch die\nGlaubhaftmachung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für\nden Antrag (vgl. KK - Maul StPO Kommentar 2. Aufl.\n1987 Rdn. 10 zu $S 45 StPO; Kleinknecht/Meyer StPO\nKommentar 39. Aufl. 1989 Rdn. 6 zu S$S 45 StPO).\nDer Angeklagte hat hier weder den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses (Kenntnis davon, daß sein\nVerteidiger nichts unternehmen wird) vorgetragen noch\nseine Angaben glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung\n\nb)\n\n674\n\ndes Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung. Der Angeklagte hätte hier unschwer eine entsprechende Erklärung seines Verteidigers vorlegen können. Eine\nGlaubhaftmachung erübrigte sich hier nicht, da die Begründungstatsachen weder gerichtsbekannt oder aktenkundig sind noch sonstige besonderen Umstände vorlie-\n\ngen.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist im übrigen auch unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der\nein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden\nausschließt (ss 44, 45 StPO).\n\nDer Angeklagte behauptet nicht etwa, daß er seinen\nVerteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt\nhatte und sich darauf verlassen konnte, dieser werde\ndem rechtzeitig entsprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluß\nvom 12. Oktober 1988 - 3 StR 395/88).\n\nDer Angeklagte teilt vielmehr mit, daß er die Frage\nder Revisionseinlegung mit seinem Verteidiger erst\nnoch besprechen wollte, wenn dieser ihn in der Haftanstalt aufsucht. Der Angeklagte hätte sich daher bei\ndrohendem Fristablauf mit seinem Verteidiger in Verbindung setzen oder innerhalb der Frist selbst Revision einlegen müssen, wie er es ja mit dem am\n08.10.1990 eingegangenen Schreiben vom 04.10.1990 dann\n- allerdings verspätet - getan hat. Wie sich aus dem\nSitzungsprotokoll ergibt (Strafakten Bd. II Bl. 578),\nist der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils\nüber das Rechtsmittel der Revision belehrt worden.\n\nDer Angeklagte war daher nicht ohne eigenes Verschulden\ngehindert, die Wochenfrist des $S 341 Abs. 1 StPO einzuhalten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1988\n\n- 1 StR 402/88).\"\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/1-str-737-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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