{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-26_1_StR_604_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"1 StR 604/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 604/90\nRE ©\na2. 8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Günther W me aus ve, geboren am\nEEE 1952 in na.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwIII\n\nzo\n\n0,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nFoth,\nGranderath,\nvon Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. «a aus Ki»\n\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwältin a aus Kinn\n\nbei der Verkündung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1989 im Fall Av6\nder Urteilsgründe im Strafausspruch sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter Beteiligung an einem Versicherungsbetrug sowie wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf\neine Verfahrens- und die Sachbeschwerde gestützte Revision\ndes Angeklagten sowie seine sofortige Beschwerde gegen die\nKostenentscheidung. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch\n\nteilweise Erfolg.\n\nII. 1. Die Verfahrensrüge, an dem Urteil habe ein\nRichter mitgewirkt, dessen Ablehnung wegen Besorgnis der\nBefangenheit zu Unrecht verworfen worden sei, dringt nicht\ndurch. Aus der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten\nVorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, daß dieser erst\ndann mit der Bemerkung, er werde die ständige Wiederholung\n\"kleinkrämerischer Fragen\" nicht weiter hinnehmen, in die\nBefragung des Sachverständigen Dr. En durch den\nVerteidiger eingegriffen hat, als dieser die Sachkunde des\nGutachters wiederholt grundlos in Frage stellte. Der Sachverständige hatte die Frage des Verteidigers, ob das Opfer\ndurch die Explosion der Sprengvorrichtung auch tödliche\nVerletzungen hätte erleiden können, bejaht. Auf Nachfragen\nhatte der Gutachter zur Darlegung seiner Sachkunde auf entsprechende, ihm bekannte Versuchsreihen des Bundeskriminalamts verwiesen. Die dennoch vom Verteidiger mehrfach \"in\nsüffisamtem Ton\" wiederholte Frage, ob er denn überhaupt\nüber die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung dieser\nFrage verfüge, war damit bereits beantwortet worden. Die\ngleichwohl ständige Wiederholung auf die Sachkunde des\nSachverständigen zielender Fragen konnte deshalb vom\nVorsitzenden nach ss 238, 241 Abs. 2 StPpo unterbunden\nwerden, zumal auch die Art ihres Vorbringens den Eindruck\nerwecken konnte, es gehe der Verteidigung nicht mehr um\nsachliche Aufklärung.\n\nDie Berechtigung des Einschreitens durch den Vorsitzenden mußte sich bei verständiger Würdigung auch dem Angeklagten aufdrängen. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation, insbesondere auch der Tatsache, daß der Vorsitzende\n\ndie Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens in Aussicht gestellt und dem Verteidiger alsbald Gelegenheit zu\nweiteren Fragen an den Sachverständigen gegeben hat, bestand\ndaher für den Angeklagten auch bei der gewählten Form der\nVerhandlungsleitung kein begründeter Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters zu zweifeln.\n\n2. Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung in den Fällen 3 a und 3 b,\n4 und 5 der Entscheidungsgründe erschöpfen sich in dem Versuch, die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der\nStrafkammer durch eigene, abweichende Feststellungen zu ersetzen und aufgrund eigener Wertung der Beweismittel zu\nanderen Feststellungen zu gelangen. Das Revisionsgericht ist\nan die Feststellungen des Tatrichters gebunden und kann\ndessen Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; die\numfangreiche und sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer\nläßt solche Fehler nicht erkennen.\n\n3. Die rechtliche Bewertung der Taten des Angeklagten\ndurch die Strafkammer weist ebenso wie die Strafzumessung in\nden Fällen Av1ı(Dıı 1), AV3(DII2),AVA4aund§ 4b\n(D III), AV5 (D IV) und AV7(D V) keinen Rechtsfehler zu\nLasten des Angeklagten auf.\n\nIII. Die Sachrüge hat jedoch Erfolg, soweit die Strafkammer im Fallave (D I) die Milderung wegen Versuchs\n(S 23 Abs. 2 StGB) versagt hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\nFrage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs\nzwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden\n(BGHSt 16, 351, 353). Hierbei kommt jedoch den wesentlich\nversuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu (BGHSt 36,\n1, 18), insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der\nNähe zur Tatvollendung (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4).\n\nEine sorgfältige Erörterung dieser Umstände ist unter\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten namentlich dann geboten, wenn nur die versuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermöglicht ($S 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar widerspricht die Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe bei\nlediglich versuchter Tat ebenso wie bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht dem Grundgesetz, wenn im Einzelfall das - wegen des ausgebliebenen Erfolgs - geringere Maß\nan strafrechtlicher Schuld durch erhebliche schulderhöhende\nUmstände ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 50, 5, $, 11); doch\nist der Besonderheit der absoluten Strafdrohung Rechnung zu\n\ntragen.\n\nDas Landgericht war sich dieser besonderen Situation im\nGrundsatz bewußt (UA S. 152), hat sie aber nicht in allen\nBelangen hinreichend berücksichtigt. Insbesondere läßt das\nUrteil eine Würdigung des Umstands vermissen, daß eine\neigentliche Lebensgefahr nach dem konkreten Ablauf der Dinge\nzu keiner Zeit bestand, der Erfolg also nicht ganz nahe lag;\ndas unterscheidet die Tat von anderen Fällen, in denen\n- etwa - nur sofortige Notoperation das Leben gerade noch\n\nerhalten kann.\n\nDiese relative Erfolgsferne wiederum hatte ihre Wurzel\nnicht zuletzt in der Art des benutzten Sprengkörpers. Das\nLandgericht stellt selbst den Vergleich zwischen der \"verhältnismäßig geringen Wirkung\" der hier verwendeten Briefbombe und der \"vernichtenden Sprengwirkung\" bei anderen Anschlägen an (UA S. 153) und relativiert damit die Gefähr-\n\nlichkeit des Versuchs.\n\nSchließlich waren die Folgen der Tat zwar beträchtliche, mit dauernder Behinderung verbundene Verletzungen von\nFrau Winkler, doch erreichen die Verletzungen nicht das\nAusmaß schwerer Körperschäden, wie sie etwa in $S 224 StGB\neinen qualifizierenden Tatbestand der Körperverletzung\n\nbegründen.\n\nAlles in allem bedarf die Straffrage im Fall AV 6 der\nUrteilsgründe daher neuer Verhandlung. Der Senat weist noch\ndarauf hin, daß der Begriff des \"beendeten Versuchs\" (UA\nS. 157) seine eigentliche Bedeutung im Recht des strafbefreienden Rücktritts hat, über die Nähe der Tat zum Taterfolg aber wenig aussagt. Beendeter wie unbeendeter Versuch\nkönnen gleichermaßen bis nahe zum Erfolg geführt, ihn aber\nauch bei weitem verfehlt oder nur eine geringe Gefährdung\ndes Rechtsguts verursacht haben (vgl. BGH, Beschl. vom\n29. November 1990 - 1 StR 618/90). Allenfalls das Handlungsunrecht, kaum aber das Erfolgsunrecht kann mit der Beendigung oder Nichtbeendigung des Versuchs näher gekennzeichnet\n\nwerden.\n\nBei der Neuzumessung der Strafe kann im übrigen der be-\n\nsondere Vertrauensbruch, der die Tat kennzeichnet, berück-\n\nsichtigt werden.\n\nIV. Die Kostenbeschwerde ist durch Aufhebung der Gesamtstrafe gegenstandslos.\nRiBGH Dr. Maul ist\ninfolge Urlaubs verhin-\n\ndert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nUlsamer Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/1-str-604-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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