{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-26_1_StR_42_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"1 StR 42/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 42/91\n\n276.2 ,2 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Fr Hm zu: OB, seboren am\nGER 1959 in 1.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Februar 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 27. September 1990 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\nb) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nnicht angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die\nEinziehungsanordnung und der Maßregelausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Doch hat der Rechtsfolgenausspruch\n\nN 91\n\nim übrigen keinen Bestand, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Hierzu hat der\n\nGeneralbundesanwalt dargelegt:\n\n„nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der\nTäter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich\nzu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die\nGefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung\ndarf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt\n28, 327, 328)-\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß\ndiese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Er\nwar so betäubungsmittelabhängig, daß seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (UA\nSs. 8) und er hat die jetzt abgeurteilten Straftaten ’aufgrund seiner getäubungsmittelabhängigkeit\" begangen (UA\nSs. 13). Deshalb hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die\nGefahr besteht, daß der Angeklagte infolge dieser Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Eine Entwöhnungsbehandlung ist nicht aussichtslos, da der Angeklagte\n'therapiewillig’ ist. Er hat sich schon von sich aus um\neinen Therapieplatz in einer pDrogenklinik bemüht (UA\nSs. 14).\n\n33\n\n-4 -\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung\nnicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, NJW 1990, 2143; BGH\nbei Holtz, MDR 1990, 886). Über diese Frage muß deshalb neu\n\nentschieden werden.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß zwischen der\nNichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine\nWechselbeziehung besteht. Es ist möglich, daß die Strafe des\nAngeklagten niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die\nUnterbringung angeordnet worden wäre. Das ist ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert. Der Strafausspruch\n\nmuß deshalb insgesamt aufgehoben werden.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nMaul Ulsamer Foth\nRiBGH Dr. von Gerlach\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nGranderath Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/1-str-42-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/1-str-42-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.516593+00:00"}}