{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-22_1_StR_44_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-22","aktenzeichen":"1 StR 44/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WwaffG 1976 $S 39 Abs. 1\n\nVeranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene\nEreignisse.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nWwaffG 1976 $S 39 Abs. 1\n\nVeranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene\nEreignisse.\n\nBGH, Beschl. vom 22, Februar 1991 - 1 StR 44/91 - LG\nNürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\ni StR 44/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold M EEE | Aaus NEE, geboren am\nEEE : 7. 3-1: ne Hei,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Nr. 1,\n\n2, 3, 6 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, im übrigen auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers, am 22. Februar\n\n1991 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17, September 1990 im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nFührens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verurteilt wurde, sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufge-\n\nhoben.\n\n2. Der Angeklagte wird vom Vorwurf des unerlaubten Führens von Waffen bei öffent-\n\nlichen Veranstaltungen freigesprochen.\n\n3, Der Angeklagte wird wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln unter Einbeziehung der\nFreiheitsstrafe, die im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. April 1989\nverhängt worden ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Daneben bleibt\ndie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nverhängte Freiheitsstrafe von drei Mona-\n\nten bestehen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n5. Die Staatskasse trägt die Kosten des\nVerfahrens sowie die dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen, soweit dieser freigesprochen wurde; im\nübrigen trägt der Beschwerdeführer die\n\nKosten seines Rechtsmittels.\n\n6. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden die des Waffengesetzes\n\ngestrichen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Führens von\nwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu Einzelstrafen von\nzwei Jahren und sechs Monaten sowie fünf Monaten verurteilt\nund hieraus unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n‘Jahren gebildet. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Strafkammer Jen Angeklagten zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und eine\nisolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nvon einem Jahr festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nIl.\n\nSoweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis verurteilt wurde, läßt das Urteil Rechtsfehler\nnicht erkennen. Auch die verhängten Einzelstrafen sowie die\nMaßregel sind rechtsfehlerfrei. Insoweit ist die Revision\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIIl.\n\n1. Hingegen kann die Verurteilung wegen Führens von\nwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen keinen Bestand\nhaben. Nach den Feststellungen der Strafkammer führte der\nAngeklagte am 26. April 1989 in der öffentlichen Spielhalle\n\"Casino MC Royal\" in N in einem Schulterhafter einen\nmit fünf Platzpatronen geladenen Revolver mit dem Prüfzeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt sowie zwei\nKnallkörper mit einem dazu passenden Abschußbecher mit sich.\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines\nVergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 i1.V.m. § 39 Abs. 1 WaffG\n\nnicht.\n\n2. Der vom Angeklagten mitgeführte Schreckschußrevolver\nsteht einer Schußwaffe gleich (§ 1 Abs. 2 WaffG). Diese Vorschrift erfaßt insbesondere auch Geräte zum Abschießen von\nPlatzpatronen (Kartuschenmunition) und von pyrotechnischer\nMunition (vgl. WaffwV Nr. 1.2.1; Hinze, Waffen und Waffenrecht, 2. Aufl. S. 6; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 1 Anm. 4).\n\n3. Jedoch handelt es sich bei dem Besuch der Spielhalle\nnicht um die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung\nim Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG. Der Umstand, daß die Spielhalle jedermann - von möglichen Altersbeschränkungen abgesehen - zugäriglich war, erfüllt nicht dieses Tatbestandsmerkmal. Die schlichte \"Öffentlichkeit\" eines Ereignisses\nreicht nicht aus, das nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 WaffG erlaubte Waffentragen zu einem unerlaubten zu machen. Diese\nBestimmungen gestatten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, das Waffentragen in der Öffentlichkeit, auch wenn\ngrößere Menschenansammlungen (z.B. Bahnhof, öffentliche Verkehrsmittel, Kaufhaus, Tierpark) anzutreffen sind. § 39\nAbs. 1 WaffG schränkt, ebenso wie S$S 2 Abs. 3 VersamnmlG,\ndiese allgemein erteilte Erlaubnis ein. Nach der Absicht des\nGesetzgebers (vgl. BTDrucks. 6/2678 S. 33) soll das Verbot\ndes S 39 Abs. 1 WaffG solche Zusammenkünfte - beispielsweise\nzum Zwecke des Vergnügens, der Unterhaltung, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung - erfassen, welche\nnicht unter § 2 Abs. 3 VersammlG (öffentliche Versammlungen\noder Aufzüge) fallen, bei denen aber ähnliche Gefahren für\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen (vgl.\nWaffVwV Nr. 39.1). Der in $S 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich\nder Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammiung andererseits. \"Veranstalten\", etymologisch \"ins\nWerk setzen\", \"herrichten” (Grimm, Deutsches wörterbuch) be-\n‘zieht sich auf ein bestimmtes \"ausgerichtetes\" Ereignis,\ndieses hat \"Teilnehmer\" oder \"Besucher\" sowie regelmäßig -\neinen \"Veranstalter\" und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen\n\nEinrichtungen und Lokalitäten.\n\nÖffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1\nWaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus\ndem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der\nzahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom\nbloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in\nder Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen\nVeranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm\nhaben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von\nwaffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nauf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der\nÖffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen.\n\nEine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um\nden Begriff der \"Veranstaltung\" nicht uferlos auszudehnen.\nDauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks,\nTiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in\nörtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen\ndaher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des\n§ 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder\nSportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines\neingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre\nzeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt\n\"und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.\n\nBei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der - jeweils nach Örtlichkeit und Besucherzielgruppe\nim Einzelfall zu bestimmende - normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können\n\nunter $S 39 Abs. 1 WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen\nfallen, welche als besonderes, herausgehobenes Ereignis in\neiner Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb\neiner Diskothek. Dort wiederum können \"Veranstaltungen\"\nstattfinden, wenn es sich um besonders veranlaßte, zeitlich\nabgegrenzte Ereignisse handelt, so z.B. der Auftritt von\n\"live\" spielenden Musikern oder eine \"Miß-Wahl\". Auf die\nAnzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei\nnicht an: die gesetzliche Differenzierung zwischen \"Öffentlichkeit\" und \"Veranstaltung\" knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische\nStimmung bei außeralltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich\n\nbirgt.\n\nNach den dargestellten Abgrenzungsgesichtspunkten hat\nder Angeklagte keine Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1\nWaffG besucht. Eine Spielhalle ist, wie jede Gaststätte,\nschlicht öffentlich. Das Führen des Schreckschußrevolvers\nwar daher weder nach § 35 WaffG erlaubnispflichtig (S 35\nabs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 22 WaffG) noch durch § 39 Abs. 1 WaffG\n\nverboten.\nIV,\n\nDa weitere tatsächliche Feststellungen zum Sachverhalt\n‚ausgeschlossen erscheinen, hatte das Revisionsgericht selbst\nin der Sache zu entscheiden und den Angeklagten vom Vorwurf\n\neines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 WaffG freizusprechen\n\n(s 354 Abs. 1 StPO). Auch die aus der verbleibenden Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der einzubeziehenden Strafe von sechs Monaten neu zu bildende Gesamtstrafe konnte der Senat selbst verhängen. Dabei war davon\nauszugehen, daß der Tatrichter keine niedrigere Gesamtstrafe\nverhängt hätte, als sie sich durch den Abzug der wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafe von\nfünf Monaten von der ursprünglich ausgesprochenen Gesamt-\n\nstrafe ergibt.\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-22/1-str-44-91","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":8},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-22/1-str-44-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.398880+00:00"}}