{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-19_1_StR_732_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-19","aktenzeichen":"1 StR 732/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 732/90 URTEIL\n\n1924\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArcl Fi zu: Ta, geboren am\nGES 1965 in na,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIII\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @@B in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt @W bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus nem\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 19. Juli 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit mindestens 400 g Heroin in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Haschisch zur Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht\nbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr\nunterstellt, die sichergestellte Feinwaage habe keine\nHeroinspuren aufgewiesen. Damit war es nicht zu der Feststellung gezwungen, mit der Waage sei deshalb auch ein Jahr\n\nzuvor kein Heroin abgewogen worden.\n\n2. Der Senat ist nicht der Auffassung, die Beweiswürdi-\n\ngung weise einen Darlegungsmangel auf.\n\na) Grundsätzlich sind Beweismittel und Beweiswürdigung\naus sachlichrechtlichen Gründen in den Urteilsgründen so\ndarzulegen, daß dem Revisionsgericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglicht wird. Dieser Gesichtspunkt\nbestimmt die Notwendigkeit und den Umfang der Wiedergabe von\n\nZeugenaussagen nach den Umständen des Einzelfalles (vgl.\nHürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 12 bis 15 m. Nachw.). Zu\nunterschiedlichen Aussagen eines wesentlichen Belastungszeugen sind nähere Ausführungen erforderlich. Dessen war sich\ndas Landgericht bewußt und hat dem bei Darstellung und Wür-\n\ndigung der Aussage Rechnun etragen.\n99 g\n\nEs hat deswegen im einzelnen wiedergegeben, was dieser\nZeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Das entsprach\nnach den Feststellungen \"im wesentlichen\" dem Inhalt einer\nfrüheren richterlichen Vernehmung. Die nach Auffassung des\nLandgerichts unwesentlichen Abweichungen - fehlende Erinnerung an den Ausdruck \"Thai\"-Heroin, Erläuterungen zum Wiege-\n\nvorgang - wurden in die Würdigung der Aussage einbezogen.\n\nBei der Untersuchung von Abweichungen und Widersprüchen\nin weiteren neun früheren Vernehmungen hat das Landgericht\ngesehen, daß der Zeuge nicht in der Lage ist, die Vorgänge\nfortlaufend in allen Nebensächlichkeiten zu schildern;\ntrotzdem sei er bemüht, auf solche Fragen genauer zu antworten als es seiner Erinnerung entspreche; Kenntnisse und\nIntentionen der Frager seien in seine Antworten eingegangen,\ndie der Zeuge dann so stehen ließ und erst später berichtigte (UA S. 18). Das Landgericht hat hiervon betroffene Punkte\nmitgeteilt und anhand sonstiger Aussagen, Umstände und der\nÜbereinstimmung mit polizeilichen Ermittlungen gewürdigt.\nDas betraf auch den wesentlichen Punkt der vom Zeugen zunächst anders angegebenen Tatzeit, die er von sich aus berichtigt hat.\n\n\"\n\nDaß zusätzliche Widersprüche aufgetreten waren, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Die vom Generalbundesanwalt verlangte noch genauere Darstellung der \"Entwicklung der Aussage\" und ob und inwieweit der Zeuge mit seinen Abweichungen\nund Berichtigungen auf konkrete Vorhalte reagiert habe, war\nnicht geboten. Den gleichbleibenden Kern der Aussage - Tatort, Beteiligte, Tatablauf, Mengenangaben -, der den Tatbestand des Handeltreibens mit Heroin (in nicht geringer\nMenge) erfüllt, hat das Landgericht für glaubhaft gehalten.\n\nb) Das Landgericht hat mitgeteilt, in welcher Weise der\nZeuge xD bei seinen Aussagen vor der Polizei weitere im\nUrteil einzeln aufgeführte Personen belastet hat und wie\nsich dies mit Aussagen Dritter zusammenfügte bzw. mit polizeilichen Ermittlungen deckte (UA S. 10). Daß der Zeuge weitere nicht mitgeteilte belastende Angaben gemacht hätte, ist\n\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nc) Das Landgericht hat gesehen, daß dem Zeugen infolge\nseiner Aussage die Vorschrift des § 31 BtMG zugute kam,\ndarin aber gleichwohl kein Motiv für eine falsche Belastung\ndes Angeklagten gesehen, denn der Zeuge habe sich zugleich\nmit dieser Aussage selbst belastet. Im Gegensatz zum Generalbundesanwalt vermißt der Senat in diesem Zusammenhang\nnicht die Darstellung all dessen, was dem Zeugen in seinem\nVerfahren zur Last lag. Das Landgericht konnte sich auf\nSelbst- und Fremdbelastung bei diesem konkreten Vorgang be-\n\nschränken.\n\n3. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend auf eine\nReihe von Rechtsfehlern hin. Diese führen jedoch nicht zur\nAufhebung des Urteils, weil der Angeklagte dadurch nicht be-\n\nschwert ist.\n\na) Das gilt zunächst für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang bei sechsmaligem Erwerb von Haschisch zum Eigenverbrauch über einen Zeitraum von zwei Jahren an verschiedenen Tatorten und von unterschiedlichen Verkäufern.\nEine Verurteilung wegen selbständiger Taten hätte jedenfalls\nnicht zu geringerer Strafe geführt.\n\nb) Gleichfalls nicht belastet wird der Angeklagte durch\ndie Auffassung des Landgerichts, zwischen dem (fortgesetzten) Haschischerwerb und dem Heroinhandel bestehe Tateinheit, nicht Tatmehrheit.\n\nc) Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt des zum\nEigenverbrauch erworbenen Haschisch nicht festgestellt.\nDessen Qualität spielte jedoch bei den Strafzumessungserwägungen keine Rolle. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall nach S 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG sowie die Strafhöhe wurden allein auf Umstände\nund Umfang des Heroingeschäfts sowie auf die persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten gestützt. Der Erwerb von\nHaschisch ist nicht erwähnt, er fiel neben dem Heroinhandel\nersichtlich nicht ins Gewicht. Damit ist die Besorgnis des\nGeneralbundesanwalts nicht begründet, die Strafe sei zu\nLasten des Angeklagten durch einen zu großen Schuldumfang\nbeim Haschischerwerb beeinflußt.\n\n4. Trotz seines Hanges zum Genuß von Haschisch (am\nHeroin \"findet er keinen Geschmack\") wird die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in den Urteilsgründen nicht erörtert. Auch das führt nicht zur Aufhebung\ndes Urteils. Das Gesetz sieht in S 64 StGB nicht allgemein\ndie Unterbringung behandlungsbedürftiger Täter vor, sondern\nknüpft eine solche Maßnahme an die Voraussetzung, daß von\ndem Angeklagten auf Grund seines Hangs weitere erhebliche\nStraftaten zu erwarten sind.\n\nDer unerlaubte Handel mit Heroin \"erscheint (dem Landgericht) als einmaliger Vorgang\": Der Angeklagte war weder\nvor der Tat noch in den 16 Monaten danach bis zur Festnahme\neinschlägig straffällig geworden. Mit solcher Art von Geschäften hätte das Landgericht deshalb die Gefahr neuer erheblicher Straftaten nicht begründen können. Die Notwendigkeit, diese Gefahr zu erörtern, ergab sich andererseits aber\nnicht allein aus dem wiederholten Erwerb von Haschisch zum\n\nEigenverbrauch.\n\nMaul Foth Granderath\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-19/1-str-732-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-19/1-str-732-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.229718+00:00"}}