{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-19_1_StR_659_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-19","aktenzeichen":"1 StR 659/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF a\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 659/90 URTEIL\n\n19.72.91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard B Em aus DB, geboren am ER 1951 in\nDE,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\nDU\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @@> in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 8 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwaltgg> aus gs\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n»L\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n19. Juli 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist\n\nnicht begründet.\n\nDer Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch für die Annahme einer vollendeten Tat\nmit direktem Tötungsvorsatz auf Grund eines mindestens drei\nMinuten dauernden Würgevorganges, der zu zentraler Lähmung\nführte. Diese vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen so\nfestgestellte Todesursache wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte seinem Opfer möglicherweise bereits vor dem Würgen Papiertücher in den Mund gesteckt hatte. Das Einführen des Knebels stand dann in unmittelbarem\nZusammenhang mit dem Töten durch Erwürgen. Wenn, was der\nSachverständige für möglich hält, zur festgestellten Todes-\n\nursache ein Erstickungsvorgang infolge Knebelung hinzutrat,\nso handelte es sich dabei lediglich um eine unwesentliche\n\nAbweichung vom gewollten, zum Tode führenden Kausalverlauf.\nII.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\n1. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte das Landgericht einen psychiatrischen Sachverständigen, der auch die\nErgebnisse einer psychologischen Untersuchung einbezog, zu\nRate gezogen. Auf einen Hilfsbeweisamtrag zur Anhörung eines\nPsychologen hat es als wahr unterstellt, \"daß die Schilderung des Angeklagten - Tötung in einer affektiven, provokativen Situation - auch nach den Grundsätzen der Verhaltenspsychologie ... in sich schlüssig und psychologisch nachvollziehbar\" sei. Damit war das Landgericht, das von einer\nsolchen Situation ausgegangen ist, jedoch nicht gezwungen,\nauch entgegen objektiven Befunden den Darstellungen des An-\n\ngeklagten zum Tathergang in allen Einzelheiten zu folgen.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei\nnicht durch eine \"schwere\" Beleidigung oder Mißhandlung von\nder Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden (§ 213 erste Alternative StGB), ist entgegen\ndem Revisionsvorbringen und der Auffassung des Generalbun-\n\ndesanwalts nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen hatte sich der 38 Jahre alte\nAngeklagte seit Jahren anderen Frauen zugewandt und dadurch\n\ndie Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse verursacht. Das\n\nTatopfer suchte sich deshalb, einhergehend mit vergeblichem\nBemühen, die Ehe zu retten, einen neuen Freundeskreis. Die\nTrennung der Ehegatten war für die nächsten Tage festgesetzt. Das war dem Angeklagten, unter dessen Druck (Sorgerecht für die Kinder) die finanziellen Verhältnisse und die\nHausratsauseinandersetzung bereits durch notariellen Vertrag\ngeregelt waren, allerdings jetzt nicht mehr recht. Zur Tat\nkam es, als die Ehefrau spät nachts nach Hause kam, mit dem\nAngeklagten zusammentraf und daraus ein Streit entstand, \"in\nwelchem der Angeklagte (seiner Ehefrau) Vorhaltungen wegen\nihres späten Heimkommens machte und diese dem Angeklagten\nsagte, wie schön der Abend gewesen sei und sie ihm\n\nempfehle, in den Spiegel zu schauen, um festzustellen wie\n\ner aussehe mit Glatze und Falten\"; zusätzlich entgegnete\n\nsie möglicherweise, \"jetzt stotterst Du Dir wieder etwas\nvor\". Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen wird unterstellt, daß sie dem Angeklagten im Anschluß an diese Worte\neinen heftigen Tritt gegen den Unterschenkel gab mit der\n\nAufforderung, \"wegzugehen und sie reinzulassen.\"\n\na) Die Vorwürfe durch den Angeklagten hat das Landgericht nicht - so will es der Generalbundesanwalt auslegen -\nals bloßen Vorhalt wegen nächtlicher Störung, sondern als\nBeanstandung der Lebensführung der Ehefrau angesehen. Eine\nsolche Beurteilung bewegt sich im Rahmen tatrichterlicher\nWürdigung; sie lag hier außerdem nahe, weil der Angeklagte\nseiner Frau immer wieder vorgeworfen hatte, sie gehe zu viel\n\naus.\n\nb) Ob die als Kränkung gewerteten Äußerungen des Tat-\n\nopfers als schwere Beleidigung anzusehen sind, ist Sache\n\ntatrichterlicher Würdigung (Senatsentscheidung vom 22. September 1981, NStZ 1982, 27). Das Revisionsgericht prüft, ob\nder Tatrichter dabei von rechtlich gebotenen Maßstäben aus-\n\ngegangen ist. Das ist hier der Fall.\n\nBei seiner Entscheidung, die Äußerungen stellten keine\n\"schwere\" Beleidigung dar, hat sich das Landgericht zutreffend nicht auf das Verhalten von Täter und Opfer beschränkt,\nwie es sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem\nTatgeschehen ereignet hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH\nStV 1982, 251). Es hat sich vielmehr ein Urteil gebildet auf\nder Grundlage aller Umstände, die über Entstehung und Auslösung des Tatentschlusses Aufschluß geben konnten (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 110, 111; BGH StV 1983, 198, 199; BGHR StGB\n§ 213 1. Alternative, Beleidigung 5 m.w.Nachw.), und hat das\nVerhalten von Täter und Opfer unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen herangezogen (BGH StV 1988, 428; BGHR aaO\n2, 4 m.Nachw.). Die Entgegnung der Ehefrau durfte demgemäß\nvor dem Hintergrund jahrelanger schwerer ehelicher Auseinandersetzungen, auch mit massiven Tätlichkeiten durch den Angeklagten, bewertet werden. Das Landgericht hat auch berücksichtigt, daß der geschäftlich wie privat sehr erfolgreiche\nAngeklagte nicht etwa unter seiner Sprachstörung litt,\n\nsondern sie \"eher kokettierend einsetzte\".\n\nBei der Gewichtung der Entgegnung kam es auf die Verhältnismäßigkeit von Kränkung und im Zorn verübtem Totschlag\nzwar nicht an (BGH GA 1970, 214; BGH NStZ 1982, 27). Jedoch\ngebieten es der Rang des durch § 212 StGB geschützten\nRechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB\ngebotene milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen\n\n24\n\nLebens, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung\nnicht niedrig anzusetzen (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.\n\ns 213 Rdn. 2 b; Jähnke in LK 10. Aufl. S$S 213 Rdn. 4; vgl.\nauch BGHSt 34, 37, 38, 39). Den Voraussetzungen des § 213\nerste Alternative StGB genügen nur solche Provokationen, die\nunter objektiver Betrachtung geeignet sind, den Täter die\nerlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH StV 1981, 234). Diesen notwendig strengen Anforderungen konnten die Äußerungen des\n\nTatopfers nicht genügen.\n\nc) Ein heftiger Fußtritt gegen den Unterschenkel kann\nnach den Umständen des Einzelfalles eine Mißhandlung darstellen. Nach den vorstehenden Erörterungen können allerdings nur erhebliche Beeinträchtigungen als Mißhandlung i.Ss.\ndes § 213 erste Alternative StGB gewertet werden. Das Landgericht hat den Fußtritt nicht so beurteilt. Das läßt bei\ndieser dem Tatrichter zustehenden Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Angeklagte selber weder eine\n\nSchmerzzufügung noch eine Verletzung behauptet hatte.\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt für die Erwägung des Landgerichts, der Fußtritt habe auch in Kumulation mit den kränkenden Äußerungen die Voraussetzungen des S 213 erste Alternative StGB nicht erfüllt.\n\nd) Die Erörterungen, mit denen das Landgericht einen\nsonst minder schweren Fall des Totschlags (S 213 zweite\nAlternative StGB) ausschließt, lassen ebenfalls keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-19/1-str-659-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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