{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-18_1_StR_480_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-18","aktenzeichen":"1 StR 480/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 480/91 URTEIL\n245.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Dieter ” GE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren\nam 1 >:1 :. <r ,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nSs3\n\n£3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom: 24. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\" Dr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt A\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (u\n\nals Verteidiger,\n\ndie Nebenklägerin EEE ,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n53\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n\n18. Februar 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die 68\nJahre alte Nebenklägerin mit den Fäusten und einem schweren\nBierkrug mißhandelt und erheblich verletzt, um den Besitz\neiner Geldtasche, die er dem Opfer zuvor entwendet hatte, zu\nverteidigen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision\nwendet sich der Angeklagte allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDem Angeklagten wurde erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt, verursacht durch Alkoholgenuß,\ndysphorische Stimmungslage und ein durch Schreie der Geschädigten hervorgerufenes Angstgefühl. Diese Umstände hat\ndas Landgericht dem Angeklagten bei Prüfung eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und im Rahmen der\n\nallgemeinen Strafzumessungserwägungen mildernd zugute gehalten. Es hat aber trotz Vorliegens des § 21 StGB einen minder\nschweren Fall ebenso abgelehnt wie eine Strafrahmenverschiebung nach den ss 21, 49 Abs. 1 StGB und dazu ausgeführt, daß\nder durch S 21 StGB grundsätzlich verringerte Schuldgehalt\n\nder Tat durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen sei. Das\n\nist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nZutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß sich\nder Schuldgehalt einer Tat nicht allein nach dem Grad der\nSchuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten für\ndie Bewertung der Schuld maßgeblichen Umständen richtet\n(BGHSt 7, 28, 31). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Strafrahmenverschiebung nach den\nSs 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon\nfrüher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und\ndeshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu vergleichbaren Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.),\nwenn ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann. Entsprechendes gilt für die\nGewichtung des $S 21 StGB im Rahmen der Prüfung eines minder\n\nschweren Falles.\n\nDiese Vorkenntnis des Angeklagten hat das Landgericht\neingehend belegt: Der Angeklagte ist vielfach unter Alkoholeinfluß straffällig, auch gewalttätig geworden. Das wußte\ner; er mußte deswegen verschiedentlich wegen gefährlicher und wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen\n\n53\n\nRaubes verurteilt werden. Daraus durfte das Landgericht den\nSehluß ziehen, der Angeklagte habe damit rechnen müssen,\nunter Alkoholeinfluß erneut gewalttätig zu werden (zumal er\n\ndamit am Tattag bereits ganz allgemein gedroht hatte).\n\nDer Versagung der Strafmilderung kann allerdings entgegenstehen, daß dem Täter die Alkoholaufnahme am Tattag\nnicht zum Vorwurf gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. BGH\nStV 1985, 102; BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 19 mit\nNachw.). Das ist dann der Fall, wenn er alkoholkrank ist und\nauf Grund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt; wenn dem\nchronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu\nlösen; wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte\noder der jahrelang betriebene Alkoholmißbrauch bereits eine\nhirnorganische Störung hervorgerufen hat (BGHR aa0) - wenn\nalso möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein\nschulderhöhender Umstand gesehen werden kann. Insoweit\nvermißt der Generalbundesanwalt eine Erörterung in den\n\nUrteilsgründen.\n\nDer Senat sieht keinen Rechtsfehler. Das Landgericht\nhat mehrfach dargelegt, daß der Angeklagte den an sich\nschuldmindernden Umstand \"schuldhaft und vorwerfbar herbeigeführt\" habe. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, daß einer der Fälle vorliegen könnte, die von\nder Rechtsprechung als nicht vorwerfbares Verhalten gewertet\nwerden. Einen alkoholbedingten Persönlichkeitsabbau sieht\ndie sachverständig beratene Strafkammer beim Angeklagten\nnicht. Er ist alkoholabhängig in der Variante eines Problentrinkers, der aus Haltlosigkeit und Willensschwäche in sub-\n\njektiv als belastend empfundenen Situationen (hier aus Ärger\n\nüber seine Freundin und allgemein über seine Lebenssituation) zum Alkohol greift, sich dessen im übrigen aber auch\nenthalten kann. Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen die Alkoholaufnahme beseitigt die Vorwerfbarkeit nicht - der Umstand mag im Einzelfall vom Tatrichter\nberücksichtigt werden. Andererseits sind im vorliegenden\nFall die Voraussetzungen eines unwiderstehlichen Dranges\noder Nicht-anders-Könnens nicht gegeben. Desgleichen fehit\nein Zustand, der durch langjährigen Alkoholgenuß dazu geführt hat, daß dem Angeklagten die gebotene Zurückhaltung\nbei Beginn oder während der Alkoholaufnahme nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 35, 143, 145).\n\nDie sehr ausführlichen Urteilsgründe geben Anlaß zum\nHinweis auf die Ausführungen zur Urteilsabsetzung bei\nMeyer-Goßner in NStZ 1988, 529, 531 ff.; BGH NStZ 1985, 184;\nBGHR StGB S 46 Abs, 1 Begründung 12; BGH, Beschl. vom\n27. September 1990 - 1 StR 449/90.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-18/1-str-480-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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