{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-12_1_StR_9_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-12","aktenzeichen":"1 StR 9/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 9/91\n\n17.2.0949\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Dieter T > aus WB, geboren am\nEB ::5:5 in zum,\n\nwegen Untreue\n\nWwIII\n\nEr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1 b und zu\n3. auf Antrag, zu 1 anach Anhörung des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S$S 349 Abs. 2\nund 4 StPO am 12. Februar 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom\n6. September 1990\n\na) im Fall II 1 der Gründe\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nl. Hinsichtlich der Schuldsprüche in den Fällen II 2\n\nund II 3 der Gründe läßt das Urteil Rechtsfehler zu Lasten\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\n2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im\nFall II 1 der Urteilsgründe wendet.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter Tat nicht. Die Strafkammer hat festgestellt (UA\nS. 5), der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, von den\ndrei Konkursanderkonten bei auftretendem eigenen Geldbedarf\npflichtwidrig Beträge auf sein eigenes Geschäftskonto überzuleiten. Die Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs sind damit nicht dargetan. Nicht nur fehlte es dem Angeklagten nach den Feststellungen an jeglicher Vorstellung\ndes angestrebten Gesamterfolgs (vgl. BGH StV 1990, S. 348;\nwistra 1990 S. 189), die einzelnen Untreuehandlungen waren\nvielmehr darüberhinaus noch durch \"auftretenden Geldbedarf\"\nin jeweils ungewisser Höhe bedingt. Der allgemein gefaßte\nEntschluß, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige\nStraftaten zu begehen, reicht, wenn Anlaß und Umfang der\nEinzeltaten jeweils von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiß ist, auch dann zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus, wenn die - möglicherweise - betroffenen Rechtsgutsträger von vornherein\n\nbestimmt sind.\n\nEs liegt daher nahe, daß die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen als 13 Einzeltaten (fehlerhaft UA S. 21:\n\n15 Handlungen) der Untreue anzusehen sind.\n\nDer Angeklagte ist durch den Rechtsfehler beschwert. Es\nist nicht auszuschließen, daß das Gericht bei Annahme selbständiger Taten bei der Strafzumessung zu einer Einsatz-\n\nstrafe gelangt wäre, welche unterhalb von zwei Jahren lag,\n\nund daher Erwägungen zu einer Gesamtstrafenbildung hätte anstellen können, die einer Strafaussetzung zur Bewährung\n\nnicht von vornherein entgegenstand.\n\nDer neue Tatrichter wird auch genauer, als dies bislang\ngeschehen ist, zu prüfen haben, ob begründete Honorarforderungen des Angeklagten bestanden und welche - möglicherweise\nirrigen - Vorstellungen der Angeklagte sich hierüber gemacht\n\nhat.\n\n3. Wegen des engen Zusammenhangs mit dem Fall II 1\nwaren auch die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und II 3\nsowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-12/1-str-9-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-12/1-str-9-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.928331+00:00"}}