{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-07_1_StR_30_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-07","aktenzeichen":"1 StR 30/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nn I nn\n\n2799 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerhard I EB aus R\n\nGEEEEEEEEE 1952 in Re,\n\n. Christa geborene aus Reg ,\ngeboren am 1952 in ’\n\n‚, geboren am\n\nwegen Betrugs\n\nwıll\n\nw27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, in\nden Fällen III 14, 15 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Gerhard\nJacob wird das Urteil des Landgerichts\nHof vom 2.10.1990 hinsichtlich beider\nAngeklagter in den Fällen III 1, 3, 10,\n12, 14, 15, 17, 18 sowie in den Aus-Sprüchen über die Gesamtstrafen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Schuldsprüche in den Fällen III 1, 3, 10, 12,\n15, 17, 18 sind nicht frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat\nwiederholt entschieden, daß nur pauschale Feststellungen\nhinsichtlich des Irrtums von fortgesetzt über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuschten Gläubigern dann\nnicht ausreichen, wenn bei fortlaufenden Bestellungen über\n\neinen längeren Zeitraum trotz offenstehender Rechnungen\n\nweitergeliefert worden ist (vgl. BGH, wistra 1987, 212;\n1987, 218; 1988, 25; 1989, 150; StrV 1990, 19).\n\nDie Strafkammer hat vorliegend festgestellt, die\nzahlungsfrist bei Viehkäufen habe jeweils 2 Wochen betragen\n(UA S. 18). In den Fällen III 1, 3, 10, 12, 15, 17, 18 hätte\nsie daher konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen sich\ndie jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von der\nZahlungssäumigkeit zu weiteren Leistungen bereit fanden, obwohl teilweise über Monate hinweg keine ihrer Rechnungen vom\nAngeklagten beglichen wurde. Die pauschale Feststellung dazu\n(UA S. 36) reicht nicht aus.\n\n2. Im Fall III 14 der Urteilsgründe hat die Strafkammer\ndie Schadenssumme nicht fehlerfrei berechnet. Die Feststellungen (UA S. 26-28) ergeben, daß der Angeklagte die Rechnungen vom 4.1., 8.2., 15.2. und 22.2.88 jeweils vollständig\nvertragsgemäß - teilweise in Raten - bezahlt hat. Aus den\ngetroffenen Feststellungen ergibt sich ein Gesamtschaden von\nlediglich 115.743,67 DM. Die Strafkammer hat fehlerhaft vertragsgemäße Leistungen des Angeklagten nur als nachträgliche\nSchadenswiedergutmachung behandelt (UA S. 28/29). Das Urteil\nwar insoweit auch hinsichtlich des Schuldspruchs aufzuheben,\num dem neuen Tatrichter eine erneute Gesamtprüfung des\n\nFalles zu ermöglichen.\n\n3, Da der Schuldspruch gegen die Mitangeklagte Christa\nJacob auf denselben Rechtsfehlern beruht, war die Aufhebung\nder genannten Einzelfälle und des Ausspruchs über die Ge-\n\nsamtstrafe gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.\n\n4. Die Schuldsprüche in den übrigen Fällen lassen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Es\nkann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die in\ndiesen Fällen verhängten Einzelstrafen ohne die aufgehobenen\nEinzelstrafen noch milder ausgefallen wären. Auch die Anordnung des Berufsverbots ist rechtsfehlerfrei.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nRichter am BGH\n\nDr. Granderath ist\nin Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-07/1-str-30-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-07/1-str-30-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.837027+00:00"}}