{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-07_1_StR_13_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-07","aktenzeichen":"1 StR 13/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 13/91 BESCHLUSS\nI.%.234\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg De aus SW, dort geboren am\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 27. September 1990 im Ausspruch über\ndie gegen ihn verhängten Gesamtstrafen\n(IV, VI und VIII der Urteilsformel) mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nnn\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch, dem Ausspruch über die Einzelstrafen und der Maßregelanordnung\n\ngilt, ist es offensichtlich unbegründet.\n\n-\n\n2. Dagegen kann der Ausspruch über die drei Gesamtstrafen, die gegen den Angeklagten verhängt worden sind,\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDer Tatrichter der ersten Vorverurteilung (Urteil des\nAmtsgerichts München vom 16. Oktober 1989) hätte eine Gesamtstrafe wegen sämtlicher vor dem 16. Oktober 1989 begangener Taten bilden müssen. Das hat die Strafkammer zwar\nzutreffend erkannt. Sie hat jedoch irrtümlich die Einzelstrafen für die beiden mit der zweiten Vorverurteilung\n(Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 1. Dezember 1989)\nabgeurteilten Taten vom 4. Juni 1989 nicht miteinbezogen,\nweil sie übersehen hat, daß der Angeklagte diese Taten bereits vor der zuerst genannten Verurteilung begangen hatte.\nDamit ist die erste der vom Landgericht gebildeten Gesamt-\n\nstrafen rechtsfehlerhaft.\n\nDie Bildung der zweiten Gesamtstrafe ist ebenfalls\nrechtsfehlerhaft. Richtig ist, daß die Verurteilung vom\n16. Oktober 1989 Zäsurwirkung entfaltete (vgl. BGHSt 32,\n190, 193; 33, 367, 368; 35, 243, 245; BGHR StGB S 55 Abs. 1\nSatz 1 Zäsurwirkung 1 und 4; vgl. ferner Vogler in LK\n10. Aufl. § 55 Rdn. 14). Die Strafkammer durfte daher eine\nweitere Gesamtstrafe für die nach dem 16. Oktober 1989 begangenen Taten verhängen. In diese Gesamtstrafe hätte sie\njedoch, wie schon dargelegt, die Einzelstrafen für die bei-\n\nden Taten vom 4. Juni 1989 nicht mehr einbeziehen dürfen.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts entfaltete aber auch die Verurteilung vom 1. Dezember 1989 erneut\n\nzäsurwirkung. Die Tatsache, daß die an diesem Tage abgeurteilten Taten bereits vor der ersten Vorverurteilung begangen worden waren, steht dem nicht entgegen. Am 1. Dezember 1989 hätte der Tatrichter - bei Kenntnis der Sachlage -\nzwei selbständige Gesamtstrafen bilden können und müssen,\nnämlich für die vor dem 16. Oktober 1989 und für die\nzwischen dem 16. Oktober 1989 und dem 1. Dezember 1989 be-\n\ngangenen Taten.\n\nMithin erweist sich die dritte vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe insoweit als richtig, als hier die Einzelstrafen für die nach dem 1. Dezember 1989 begangenen Taten\neinbezogen wurden. Doch hat auch diese Gesamtstrafe keinen\nBestand, weil ein Einfluß der fehlerhaften Bildung der bei-\n\nden anderen Gesamtstrafen nicht auszuschließen ist.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-07/1-str-13-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-07/1-str-13-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.818523+00:00"}}