{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-02-05_1_StR_623_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-02-05","aktenzeichen":"1 StR 623/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 623/90 URTEIL\n7.92\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Eugen BED aus vw, dort geboren am\nRE 1:27,\n\nwegen Untreue\n\nwIIl\n\nPR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKuhn\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BB ..: ve\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 11. Juli 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben in den Fällen I 2, 3, 4 und 8\nsowie im Fall I 6, soweit der Angeklagte\nhier vom Vorwurf der Untreue in bezug auf\neinen Betrag von DM 10.000 freigesprochen\nwurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\neinem Fall (I 5) zu Geldstrafe verurteilt und ihm vom Vorwurf der Untreue in weiteren sieben Fällen freigesprochen.\nDie auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist überwiegend begründet.\n\nl. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nzur Tatzeit sowohl Vorsitzender des Tierschutzvereins\nVE 215 auch Leiter der Reiterabteilung des TSV\nRB. in dieser Eigenschaft plante er den Bau einer\nReitsportanlage mit veranschlagten Baukosten von DM 826.000,\nan denen er den Tierschutzverein mit bis zu DM 136.000\n- später mit einem Zuschuß und Darlehen von zusammen\nDM 350.000 - beteiligen wollte. Er durfte davon ausgehen,\ndaß dem Tierschutzverein dafür als Gegenleistung in der\nAnlage sechs Boxen für vernachlässigte Großtiere sowie ein\nSchulungs- und Tagungsraum für die Jugendgruppe zur Verfügung gestellt werde. Ab November 1980 zahlte der Angeklagte\nzu Lasten des Tierschutzvereins für den Bau der Anlage\ninsgesamt DM 627.434,80 sowie von 1980 bis 1984 für Zinsen\nund Gebühren weitere DM 106.268,18 (Fall I 2).\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Tierschutzverein nicht verletzt. Dessen finanzielle Beteiligung\nam Bau der Reitsportanlage habe allein dem satzungsgemäßen\nVereinszweck entsprochen, bedrängten Tieren zu helfen und\n\nden Tierschutzgedanken zu verbreiten.\n\na) Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Verständnis der Befugnisse des Angeklagten ausgegangen ist und deswegen den Untreuevorwurf\nnicht zutreffend beurteilt hat.\n\nRichtig ist, daß der Angeklagte als Vereinsvorsitzender\nin seiner Geschäftsführung durch die Vereinssatzung nicht\nbeschränkt war. Das führte jedoch nicht zu einer schrankenlosen Verfügungsbefugnis. Inhalt und Umfang seiner Pflicht\nzur Betreuung des Vereinsvermögens sind dem zugrundeliegenden Betreuungsverhältnis zu entnehmen (BGHSt 8, 271, 272).\nDanach muß auch beurteilt werden, ob der Angeklagte den ihm\nzugemessenen Pflichten nachgekommen ist oder ihnen zuwider\ngehandelt hat. Maßgebend ist dabei das Interesse des Geschäftsherrn, hier das Vereinsinteresse. Dieses erforderte,\ndaß sich Verfügungen des Angeklagten einmal im Rahmen des\nSatzungszweckes des Tierschutzvereins halten mußten, was\ndurch den vom Landgericht angenommenen Beteiligungsgrund\ngrundsätzlich gedeckt sein konnte. Darüber hinaus aber\nmüssen sich die Verpflichtungen im Rahmen dessen halten, was\nder vertretene Verein nach seinen Satzungszwecken zu leisten\nin der Lage ist. Dem entspricht es nicht, wenn durch Beteiligung am Bau einer Reitsportanlage mit weit über den Finanzverhältnissen des Vereins liegenden Mitteln ein fremdes\nVorhaben finanziert wird, das nur zum kleineren Teil auch\nVereinszwecken dienen soll. Das gleiche gilt dann, wenn die\nkonkrete Gefahr entsteht, daß der Verein durch ein solches\nEngagement seine sonstigen satzungsmäßigen Zwecke werde\neinstellen müssen (vgl. BGH NJW 1975, 1234 f.). Außerdem\nwäre es treuwidrig, wenn der Angeklagte den Verein durch\nUnterstützung auch sachfremder Anliegen in die Gefahr der\nÜberschuldung brachte. Zu diesen Punkten verhält sich das\nUrteil nicht, obwohl dazu angesichts der dargelegten\nVermögens- und Einkommensverhältnisse des Tierschutzvereins\nAnlaß bestanden hätte.\n\nMaßgebend war hier - und das hätte das Landgericht\nseinen Erwägungen zugrunde legen müssen -, daß nach Verweigerung des staatlichen Zuschusses in Höhe von DM 500.000\nandere Geldgeber als der Tierschutzverein nahezu nicht zur\nVerfügung standen, daß also das möglicherweise noch im\nRahmen der Vereinszwecke liegende ursprüngliche Beteiligungsvorhaben um ein Vielfaches überschritten werden mußte.\nEine Vergrößerung des beabsichtigten geringen Nutzungsamteils an der Gesamtanlage war damit nicht verbunden.\n\nWeil der Angeklagte bereits vor Baubeginn wußte, daß\ndie staatlichen Gelder wegfielen, ist auch der Annahme des\nLandgerichts der Boden entzogen, die über DM 350.000 hinausgehenden Zahlungen hätten in zulässiger Weise der Behebung\nvorübergehender Finanzierungsschwierigkeiten gedient, um die\n\nbis dahin investierten Gelder zu retten.\n\nZum Vermögenszuwachs des Tierschutzvereins durch spätere Erbschaften weist der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarauf hin, daß die Erbfälle erst nach Fertigstellung des\nBauvorhabens eingetreten sind. Den Urteilsgründen ist nicht\nzu entnehmen, der Angeklagte habe bei Baubeginn mit diesen\nGeldern gerechnet oder berechtigt alsbald damit rechnen\n\nkönnen.\n\nb) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung\ndes Urteils im Fall I 2 (Beteiligung am Bau der Reitanlage). Sie betreffen aber auch die weiteren Fälle, die mit\ndiesem Bau und dessen Unterhalt zu Lasten des Tierschutzvereins zusammenhängen: Bezahlung von Heizöl in den Jahren 1981\nbis 1986 (I 3), von Rechnungen für Baumaschinen (I 4), für\nInstandhaltungsmaßnahmen (I 8) sowie die Deklarierung ver-\n\neinseigener DM 10.000 als \"Rückzahlung TSV Reitabteilung\n\nRB (1 6 erster Tatvorwurf).\n\n3. Das Landgericht hat den Freispruch hilfsweise mit\nzweifeln am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes begründet. Aber auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nEinmal beruht die Überzeugung des Landgerichts, der\nAngeklagte sei sich einer Pflichtwidrigkeit seines Tuns\nnicht bewußt gewesen, auch auf den zuvor aufgezeigten\nMängeln. Darüberhinaus durften bei Beurteilung der inneren\nTatseite an anderer Stelle mitgeteilte wesentliche Umstände\nnicht außer Betracht bleiben: Der Angeklagte hat der Mitgliederversammlung bei den jährlichen Kassenberichten die\nBeteiligung an der Reitanlage, die die finanziellen Möglichkeiten des Tierschutzvereins zunächst einmal weit überstieg, verschwiegen. Außerdem begründete er den Kreditantrag\nfür die Reitanlage zu Lasten des Tierschutzvereins bei der\nBank wahrheitswidrig mit \"Restfinanzierung Neubau Tier-\n\nheim\".\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:\n\na) Den Anforderungen an Vermögensbetreuungspflichten\nwird es nicht gerecht, wenn ohne vertragliche Grundlage und\nSicherheit Zahlungen an einen Dritten geleistet werden. Mit\nder Annahme der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, es hätten bereits bindende mündliche Abmachungen\nüber die Mitbenutzung der Anlage bestanden, wäre die Darstellung der Vertragsangebote und -verhandlungen bis Ende\n1983 oder 30. März 1984 nicht ohne weiteres in Einklang zu\n\nbringen.\n\nb) Sollten die angeblich zugesagten Räume nach dem Bau\nder Reitsportanlage tatsächlich ganz anders genutzt worden\nsein, als der Angeklagte als Beteiligungsgrund angab, könnte\ndas auch Rückschlüsse auf andere als satzungsgemäße Absichten des Angeklagten bei Hingabe der Gelder des Tierschutzvereins ermöglichen. In diesem Zusammenhang sind die von der\n\nRevision erhobenen Aufklärungsrügen von Bedeutung.\n\nc) Zum Fall I 4 wird zu prüfen sein, ob es sich bei der\nBezahlung von Baumaschinen im Jahre 1982 nicht lediglich um\nvier zusätzliche Rechnungsposten im Rahmen des Falles I 2\n\nhandelte.\n\nII.\nDie weitergehende Revision ist nicht begründet.\n\n1. Zu I 6 (zweiter Tatvorwurf) hat das Landgericht\nfestgestellt, der Angeklagte habe einen Betrag von\nDM 2.942,91 für (nicht mehr feststellbare) Vereinszwecke\nverwendet. Das beruht auf der Überzeugung, daß der Angeklagte in keinem Fall \"in die eigene Tasche gewirtschaftet\"\nhabe. Diese Feststellungen sind fehlerfrei getroffen. Ein\nZusammenhang mit der Beteiligung an der Reitsportanlage\nbesteht nicht.\n\nDie Anklage ging zum Fall I 6 in seinen beiden Teilakten von einer fortgesetzten Tat aus. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß es sich um zwei selbständige Tatvorgänge\nhandelte. Zum zweiten Vorwurf bleibt der Freispruch in der\n\nUrteilsformel bestehen. Denn ein Teilfreispruch ist dann\n\nerforderlich, wenn das Urteil - wie hier - den Fortsetzungszusammenhang auflöst und ohne Rechtsfehler eine von zwei\nselbständigen Taten nicht nachgewiesen wird. Die Strafklage\nwäre andernfalls nicht verbraucht (vgl. BGHR StPO S 260\n\nAbs. 1 Teilfreispruch 1, 4; BGH NJW 1984, 501).\n\n2. Mit der Bezahlung von Reitstunden der Zeugin Markert\naus Mitteln des Tierschutzvereins (I 7) hat der Angeklagte\nVerpflichtungen des Tierschutzvereins gegenüber der Zeugin\nabgegolten. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler\n\nnicht erkennen.\n\nKuhn Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning\n\nzo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 623/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Eugen BD aus vie, dort geboren am\nWE 13:7,\n\nwegen Untreue\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Februar 1991 beschlossen:\nDer heute verkündete Urteilstenor wird dahin\nberichtigt, daß es richtig heißen muß:\nin den Fällen I 2, 3, 4 und 8 sowie\nim Fall I 6,\n\nKuhn Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/1-str-623-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/1-str-623-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.556990+00:00"}}