{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-29_1_StR_652_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-29","aktenzeichen":"1 StR 652/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 652/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried R «uumu aus Ag, seboren an\nREES 555 in Des,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwill\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n12. April 1990, soweit er verurteilt worden\n\nist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen (Fall 1 a der Anklage) - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Verteidigung beantragte die Vernehmung der Zeugen\n\nCB, YEB uni I CE Zum Beweis dafür, daß Geschäftspartner des Mitangeklagten EB CB bei dem in\nFeldkirchen-Westerham am 23. Dezember 1988 erworbenen\n\nHeroin \"nicht FEED. sondern IgG CE war und daß\n\ndas Heroin > und ED ca gehören sollte.\" Zur Begründung führte die Verteidigung aus, der anderweitig verfolgte\n“MED DaB Habe bei seiner Vernehmung am 24. Februar\n1989 durch die Kriminalpolizei Hamburg erklärt, \"daß ihm die\nbeiden Zeugen CD und vg CP nach der Festnahme des\nED CE Jesagt hätten, daß WB und IB zusammen für\ndas Heroin verantwortlich seien und Izzet 10.000 DM an ge\nCB für das Rauschgift bezahlt habe.\"\n\nDiesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab: Es könne\nals wahr unterstellt werden, daß REED \"kein Geschäftspartner der benannten drei Zeugen war.\" Bezüglich der Geschäftsbeziehungen dieses Angeklagten zum Mitangeklagten\nED CB seien die drei Zeugen \"als Beweis für deren\nNichtexistenz völlig ungeeignet\", weil sie nicht bei allen\n\nAbsprachen zwischen Re und EB CAP anwesend ge-\n\nwesen sein könnten.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken\n(s 244 Abs. 3 Satz 2 StPO):\n\nSoweit die Strafkammer das Vorbringen der Verteidigung\nals wahr unterstellt, hat sie gegen das in einem solchen\nFall bestehende Gebot verstoßen, die Beweisbehauptungen in\nihrer sich aus Sinn und Zweck des Beweisamtrags ergebenden\nBedeutung - ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige Änderung\ndes Inhalts - als wahr zu behandeln (vgl. dazu Herdegen in\nKK 2. Aufl. $S 244 Rdn. 91 m. w. Nachw.). Der Angeklagte\nhatte behauptet, beim fraglichen Rauschgiftgeschäft sei\n\n+6\n\nnicht er, sondern Tg CB» Geschäftspartner des Mitangeklagten EB CB gewesen. Mit diesem Vorbringen deckt sich\ndie Unterstellung des Tanrdaerichts, der Angeklagte sei kein\nGeschäftspartner der in den Beweisamtrag aufgeführten Zeugen\ngewesen, nicht. Im Gegensatz zur erwähnten Beweisbehauptung\nnimmt die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 15 bis\n17, 136/137) auch an, daß es der Angeklagte war, der als\nPartner des Mitangeklagten Tg CB fungierte und deshalb\nMittäter (S 25 Abs. 2 StGB) war.\n\nRechtsfehlerhaft ist auch die vom Landgericht vertretene Auffassung, für das Nichtbestehen von Geschäftsbeziehungen des Angeklagten zu Ege CP seien die benannten\nZeugen ein völlig ungeeignetes Beweismittel (vgl. dazu\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl.\nSs. 602/603 m. w. Nachw.). Es mag zwar, wie die Revision einräumt, zutreffen, daß diese Zeugen nicht bei allen zwischen\nED CE und dem Angeklagten getroffenen Absprachen zugegen waren. Insoweit wäre auch dann, wenn man das Vorbringen der Verteidigung als wahr behandelt, nicht auszuschließen, daß - in Abwesenheit dieser Zeugen - eine anderweitige (etwa eine spätere) Beteiligung des Angeklagten am\nUmsatz des vom Mitangeklagten EB CD eingekauften\nRauschgifts vereinbart wurde. Es bleibt jedoch möglich, daß\ndie im Beweisamtrag aufgeführten Zeugen - positiv - bestätigt hätten, es sei I C@&D gewesen, der zusammen mit\n| cB für den Erwerb einer bestimmten Heroinmenge verantwortlich war und dafür auch einen Betrag von 10.000 DM\naufbrachte, Möglicherweise hätte sich damit ein Indiz für\ndie Richtigkeit der Angaben des Angeklagten ergeben, er habe\naus anderen Gründen als zum Zwecke des gemeinschaftlichen\n\nEinkaufs von Heroin den Mitangeklagten EB CB auf der\nFahrt nach Süddeutschland begleitet (vgl. UA S. 100/101).\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß dieser Umstand die landgerichtliche Beweis-\n\nwürdigung zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-29/1-str-652-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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