{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-29_1_StR_652_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-29","aktenzeichen":"1 StR 652/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AS“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 652/30 URTEIL\n\nID\n\nr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n, ee aus KB, geboren\n\n1962 in I (Türkei),\n\nHalisa ı geb. KB, aus OR ,\ngeboren am 1945 in Ag (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 29. Januar 1991 in der Sitzung vom\n31. Januar 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :.: vb\n\nals Verteidiger der Angeklagten AD\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n78\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\ni2. April] 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDen Angeklagten liegt eine strafbare Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin in\ngroßer Menge) zur Last. Mit dem angefochtenen Urteil hat das\nLandgericht die Angeklagte N] wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und sie im übrigen (Fall\n1 c der Anklage) freigesprochen. Zugleich hat es die Angeklagte Dun in vollem Umfang freigesprochen. Mit ihrer zu\nUngunsten der genannten Angeklagten eingelegten Revision\nrügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht ver-\n\ntretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Vergeblich rugt die Revision, die Strafikammer habe\nden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. November 1989, bestinnte, auf Tonträger aufgenommene Telefongespräche durch\nAbspielen in Augenschein zu nehmen und zugleich aus der\ntürkischen Sprache wörtlich übersetzen zu lassen, unter Verstoß gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht ($S 244\nAbs. 2, Abs. 5 StPO) zurückgewiesen.\n\nDie Revision gibt nicht, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nes vorschreibt, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" hin-\n\nreichend wieder.\n\nDiese Tatsachen müssen so genau und so vollständig vorgetragen werden, daß das Revisionsgericht allein auf Grund\ndieser Darlegung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt\n3, 213). Dazu gehört bei Schriftstücken oder Aktenstellen\nihre nähere Bezeichnung und die Angabe ihres Wortlauts oder\nwenigstens ihres wesentlichen Inhalts (vgl. auch BGHSt 6,\n128 sowie 30, 131, 143). Demgemäß sind auch Tonbandaufnahmen, um deren Auswertung es sich handelt, im einzelnen zu\nbezeichnen und muß Näheres über ihren Inhalt mitgeteilt werden (BGH, Urt. vom 6. Oktober 1983 - 4 StR 443/83 - bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1984, 213). Soweit es um den Inhalt\nvon Gesprächen geht, muß der Beschwerdeführer diejenigen\nPassagen, die er für entscheidungserheblich hält, grundsätzlich im Wortlaut wiedergeben. Sollen - wie hier - aus der\nArt der Gesprächsführung Schlüsse gezogen werden, so hat er\nnicht nur diejenigen Stellen, auf die es ihm ankommt, anzugeben, sondern auch die Modalitäten, die er als wesentlich\n\nansieht, zu beschreiben.\n\nHE\n\nDiesen Erfordernissen wird die Revision insoweit nicht\ngerecht, als sie den Inhalt der von ihr (dem Datum nach) bezeichneten Telefongespräche und die Besonderheiten des Gesprächsaplaufs nicht näher mitteilt. Auf Grund dieses unzureichenden Vorbringens kann der Senat nicht beurteilen, ob\naus der beantragten Augenscheinseinnahme sich über die Auswertung der verlesenen Niederschriften hinausgehende, für\ndie Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse hätten ergeben\n\nkönnen.\n\n2. Erfolglos bleibt auch die Rüge eines Verstoßes gegen\n§ 261 StPO.\n\nHierzu macht die Revision geltend: Richtig sei zwar,\ndaß die Strafkammer im Laufe der Hauptverhandlung über die\nvon den Beteiligten geführten Telefongespräche zahlreiche\nTonbänder \"stichprobenweise\" anhörte und sich, soweit erforderlich, durch einen Dolmetscher übersetzen ließ. Diese\nStichproben stellten jedoch keine Augenscheinseinnahme im\nSinne des § § 6 StPO dar. Sie hätten \"lediglich\" der Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den Tonaufzeichnungen\nangefertigten Protokolle gedient. Es habe kein Anhalt dafür\nbestanden, daß die Ergebnisse der vom Landgericht vorgenommenen Stichproben für die Beurteilung der Schuldfrage\nVerwendung finden sollten. Gleichwohl seien sie im Rahmen\nder Feststellungen, die das angefochtene Urteil zur Tatbe-\n\nteiligung der Angeklagten trifft, verwertet worden.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob\nsie, was die Schilderung der von der Revision beanstandeten\nVorgänge angeht, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPö entspricht; denn sie ist jedenfalls unbegründet, Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung ausgewerteten Tonbänder lassen sowohl das Protokoll als auch die Urteilsgründe\nerkeunen, das die Strafkamner nicht nur die Zuverlässigkeit\nder (vorwiegend aus der türkischen Sprache übersetzten)\nNiederschriften überprüfen wollte, sondern zugleich auch\nüber den Inhalt der abgehörten Telefongespräche und die\nSprechweise der Beteiligten Beweis erhoben hat. Allerdings\nvermochte sie - in freier Beweiswürdigung - den auf diese\nWeise gewonnenen Erkenntnissen weder zur Belastung noch zur\nEntlastung der Angeklagten entscheidende Bedeutung beizumessen. Dieses Verfahren des Landgerichts weist keinen\n\nRechtsfehler auf.\n\n3. Schließlich rügt die Revision, zu Unrecht habe das\nLandgericht den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft vom\n9. Aprii 199) auf Anhörung weiterer Gesprächsaufzeichnungen\nzurückgewiesen. Auch diese Rüge kann aus den bereits dargelegten Gründen (I i dieses Urteils) nicht durchdringen.\n\nIl. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der\nStaatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat ebenfalls keinen\n\nRechtsfehler ergeben.\n1. Die Angeklagte Den\n\na) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Angeklagte hätte wenigstens wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ($S 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4\n\nBtMG) verurteilt werden müssen. Rechtsfehlerfrei ist die\n\n6\n\n=]\n\nStrafkammer nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Ansicht gelangt, daß selbst dann, wenn der Angeklagte im Einzelfaill Handlungen nachgewiesen werden könnten, die sich als\nunerlaubtes Handeltreiben nit Betäubungsmitteln darstellen,\nnicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden\nkönnte, daß sie sich auf die ihr in der Anklage vorgeworfenen Taten bezogen haben (UA S. 134).\n\nBei dieser Sachlage braucht der Senat nicht darauf einzugehen, daß auch fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur bei einer eigennützigen, auf Güterumsatz gerichteten Tätigkeit in Betracht kommt (BGHSt 35, 57).\n\nb) Entgesen der Meinung der Revision konnte die Angeklagte auch nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt\n(S 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, § 27 StGB) verurteilt werden, weil\ndiese Tat (vgi. UA S. 113/114) von der gerichtlich zugelassenen Anklage nicht umfaßt ist.\n\n2. Die Angeklagte >\n\nVergeblich beanstandet die Revision den Strafaus-\n\nspruch.\n\na) Die Strafkammer hat bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf Grund einer Gesamtabwägung dargelegt,\ndaß sie unter Berücksichtigung der nachfolgend bei der\nStrafzumessung aufgeführten Gründe von einer Beihilfe zum\n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem\n\nbesonders schweren Fail und damit von der erhöhten Strafandrohung des § 29 Abs. 3 BtMG ausgeht (UA S. 136). Sie hat\nsodann die nach S 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Milderung des Strafrahmens vorgenommen (UA\n\nS. 138). Weiter hat sie im Hinblick darauf, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen (UA S. 140), die\nStrafe nach § 49 Abs. 2 StGB nochmals gemildert (vgl. UA\n\nS. 138, 142).\n\nb) Die Bemessung der Strafe innerhalb des zutreffend\nbestimmten Strafrahmens weist keinen Rechtsfehler auf. Angesichts gewichtiger Milderungsgründe (UA S. 142) kann keine\nRede davon sein, die verhängte Strafe löse sich von ihrer\n\nBestimmung, gerechter Schuldausgleich zu Sein.\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderatn v. 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Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-29/1-str-652-90-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.290758+00:00"}}