{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-22_1_StR_735_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-22","aktenzeichen":"1 StR 735/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 735/90\n\n72 AI\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Karin 5 gu ;\ngeborene FW, aus Sinn VEEEED , sehoren anı\n\nEEE :::5;: :: si,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nwIII\n\nAZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin am 22. Januar 1991 nach S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 25. Juli 1990 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur\nUntreue zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde\ngestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Doch hat\nder Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat die\nStrafe dem lediglich gemäß SS 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1\n\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB entnommen. Sie hat übersehen, daß der Strafrahmen auch gemäß S 28\nAbs. 1 StGB zu mildern war. Das Treueverhältnis nach § 266\nAbs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes persönliches\nMerkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGHR StGB $S 28 Abs. 1\nMerkmal 1 m.w.Nachw.), das ausweislich der Urteilsfeststellungen bei der Angeklagten fehlte. Damit erhebt sich die\nFrage einer doppelten Strafrahmenmilderung nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB. Ihre Beantwortung hängt davon\nab, ob hier Beihilfe statt Mittäterschaft nur deshalb angenommen worden ist, weil es bei der Angeklagten an dem besonderen persönlichen Merkmal fehlte oder ob sich die Gehilfenschaft auch aus dem Fehlen einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft ergibt (BGHR StGB § 28 Abs. 1\nMerkmal 2, vgl. schon BGH NJW 1975, 837, 838). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht den Tatbeitrag der Angeklagten auch nach den sonst für die Abgrenzung vor Mittäterschaft zur Beihilfe geltenden Grundsätzen (vgl. etwa BGHR\nStGB S 25 Abs. 2 Tatinteresse 2) als Beihilfe zu fremder Tat\ngewertet hat und deshalb die Strafe dem doppelt gemilderten\n\nStrafrahmen hätte entnehmen müssen mit der Folge, daß die\nverhängte Strafe möglicherweise geringer ausgefallen wäre.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath . Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-22/1-str-735-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-22/1-str-735-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.981151+00:00"}}