{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-22_1_StR_655_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-22","aktenzeichen":"1 StR 655/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 655/90 URTEIL\nUTt.4.54\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang DEEP aus si, geboren am\nEEE ::5: in va,\n\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.\n\nwIIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt @@P bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BD aus Aschaffenburg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\n\nvom 20. Juli 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem\nFühren einer Schußwaffe zu der Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der\nAngeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, sowie gegen den\nRechtsfolgenausspruch, insbesondere die Bewilligung von\nStrafaussetzung zur Bewährung, und beanstandet das Urteil im\nfreisprechenden Teil, wobei Einzelausführungen nur insoweit\nvorgebracht werden, als der Angeklagte vom Vorwurf eines am\n23. Januar 1988 begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nfreigesprochen worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Nichtverurteilung wegen (tateinheitlich begange -\nnen) versuchten Totschlags und der Freispruch halten recht-\n\nlicher Nachprüfung stand.\n\nEs ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu\nbilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst er- |\nsichtlich. Das Schwurgericht hat die Einlassungen des Angeklagten, die Bekundungen der vernommenen Zeugen und die Erwägungen, aus denen heraus es einen Schuldnachweis nicht geführt sah, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; es hat die\nBeweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei\nweder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an\ndie zu einer Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt.\n\nDer Revisionsvortrag erschöpft sich demgegenüber im wesentlichen in dem unzulässigen Versuch, aufgrund eigener Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen zu gelangen. Zu den\neinzelnen Ausführungen der Revision ist lediglich zu bemer-\n\nken:\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen haben die vernommenen Zeugen zu der Frage, ob der Angeklagte beim\nDurchziehen des Abzugshebels der - zuvor dem Polizeibeamten\nabgenommenen - Selbstladepistole auf den Polizeibeamten\ngezielt oder ob er die Waffe nur in dessen Richtung gehalten\n\nhat, keine sicheren Angaben machen können. Sonstige ein-\n\ndeutige Beweisanzeichen für ein - tödliche Verletzungen er-\n\nmöglichendes - Zielen des Angeklagten hat die Beweisaufnahme\n\nnicht erbracht. Bei dieser Beweislage kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht zu\nder Auffassung gelangt ist, dem Angeklagten könne nicht\nnachgewiesen werden, er habe den Polizeibeamten töten wollen\n\noder dessen Tötung billigend in Kauf genommen.\n\nb) Auch die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen\nden Freispruch wegen des Vorfalles am 23. Januar 1988 erschöpfen sich in unzulässigen Erwägungen tatsächlicher Art,\nmit deren Hilfe die Revision zu anderen Feststellungen gelangen will. Angesichts der vom Landgericht dargelegten\nzahlreichen schwerwiegenden Gesichtspunkte, die gegen einen\nSchuldnachweis sprechen, bedurfte der von der Revision besonders hervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte bereits\nwegen einer ähnlichen Tat vorbestraft ist, keiner ausdrück-\n\nlichen Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung.\n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder - was gemäß $S 301 StPO zu prüfen\nist - zu Ungunsten des Angeklagten auf.\n\na) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des unmfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das\nRevisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler\nvorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter\nvon einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine\n\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen\n\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sien\ndie verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist\neine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Unter Beachtung dieser\nGrundsätze kann die Strafzumessung des Landgerichts nicht\nals rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Darauf, cb die Beschwerdeführerin eine andere Gewichtung der für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände für richtig hält, kann\n\nes nicht ankommen.\n\nb) Gleiches gilt auch für die von der Revision bean-\n\nstandete Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDie Würdigung des Tatrichters, daß die für den Angeklagten sprechenden Umstände durch ihr Zusammentreffen das\nGewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\nerlangen, ist rechtlich möglich (vgl. BGH NStZ 1984, 360;\nst.Rechtsp.) und vom Revisionsgericht bis an die Grenze des\nVertretbaren zu respektieren (BGH, Urteil vom 7. November\n1989 - 1 StR 517/89 - m.w.Nachw.). Eine Überschreitung\ndieser Grenze kann angesichts der Abwägungen durch das\n\nLandgericht nicht festgestellt werden.\n\nEiner ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung\nder Strafe gebietet (S 56 Abs. 3 StGB), bedarf es nur, wenn\nUmstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift\nnahelegen. Daran fehlt es hier, wie sich schon aus der vom\nLandgericht im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB vorgenommenen Ge-\n\nsamtwürdigung ergibt.\n\nc) Die Frage eines Maßregelausspruchs nach SS 69, 69 a\nStGB mußte hier im Urteil schon deshalb nicht angesprochen\nwerden, weil sich aus den Urteilsausführungen über die Versagung einer Entschädigung für einen durch die vorläufige\nEntziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten entstandenen\nVermögensschaden ergibt, daß das Landgericht die entschädigungslose vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom\n16. August 1988 bis zum 21. Juni 1989 für ausreichend erachtete. Über die insoweit erhobene sofortige Beschwerde\ndes Angeklagten wird das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden haben (BGH StV 1984, 475).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-22/1-str-655-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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