{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-15_1_StR_709_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-15","aktenzeichen":"1 StR 709/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 709/90 BESCHLUSS\nFi Ss fi € 51\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl LED us so sehoren am\nCEREED 1922 in To:\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwııl\n\nAA\n\n‚A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Januar 1991 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg\ni. Br. vom 2. April 1990 im Ausspruch\n\na) über die Einzelstrafe im Fall III6\n\nder Urteilsgründe,\n\nb) über die Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren neun Monaten mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hält im Fall III 6 der Urteilsgründe\n\nfür möglich, daß der Angeklagte schon vor der Herstellung\n\nder Nachschlüssel \"Gegenstände\" aus der Wohnung von Frau\n\nKB entwendet hat, wobei es wohl insbesondere die bei\nFrau WED gefundenen drei Wandteller und die blaue Bluse im\nAuge hat, sich hierauf aber nicht beschränkt. Da es anderer-\n\nseits zu Gunsten des Angeklagten von einem einzigen Dieb-\n\nstahlsakt ausgeht, kommt für diese Tat nicht die schwerere\nStrafbestimmung des § 243 StGB, sondern nur die des S 242\nStGB in Betracht. Deshalb kann diese Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Damit entfällt die Gesamtstrafe von zwei\n\nJahren neun Monaten.\n\nDiese Gesamtstrafe hätte auch deshalb aufgehoben werden\nmüssen, weil bei der Verbindung nach § 237 StPO die Bildung\neiner solchen Strafe nicht zulässig ist (BGHSt 37, 42 = BGH\nNJW 1990, 2697).\n\nBei der neuen Verhandlung allerdings ist gemäß § 55\nStGB eine Gesamtstrafe aus den in diesem Verfahren und den\nim mitverhandelten Berufungsverfahren verhängten Einzelstrafen zu bilden; denn das Urteil vom 2. April 1990 ist als Berufungsurteil rechtskräftig, seit das Oberlandesgericht\n\nMA\n\nKarlsruhe durch Beschluß vom 1. Oktober 1990 insoweit die\n\nRevision verworfen hat.\n\nFoth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/1-str-709-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/1-str-709-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.682329+00:00"}}