{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-15_1_StR_698_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-15","aktenzeichen":"1 StR 698/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 69820 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHubert Fe aus TEE, Geboren am\nEEE 1955 ir em,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwımII\n\n+0\n- 2 -\n\nKu\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Ahıtrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwegdeführers\nam 15. Januar 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n9. August 1990 dahin geändert,\n\na) daß der Angeklagte schuldig ist\n\n-- in fünf Fällen der Anstiftung zum Diebstahl, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten\nDiebstahl und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\n- in zwei Fällen der Beihilfe zum Diebstahl, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug,\n\n- in zwei Fällen des Betrugs,\n\n- in zwei Fällen des versuchten Betrugs,\n\n- in zwei Fällen der Beihilfe zum Betrug,\n\n- der Urkundenfälschung,\n\n- der Beihilfe zur Urkundenfälschung,\n\n- des unerlaubten Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln;\n\nb) daß die im Fall II 8 der Urteilsgründe\nverhängte Einzelstrafe entfällt.\n\nda\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dem es - vor allem\nim Zusammenhang mit der Schädigung von Kraftfahrzeugversicherungen - 17 Taten zur Last legt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen\nAnstiftung zum versuchten Diebstahl und zum Diebstahl (Fälle\nII 8 und 9 der Urteilsgründe) sowie gegen den gesamten\nStrafausspruch. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des\nKonkurrenzverhältnisses, bleibt jedoch im übrigen erfolg-\n\nlos.\n\n1. Zu Unrecht nimmt die Strafkammer an, zwischen den\nFällen 8 und 9 bestehe Tatmehrheit. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagter bei einer Gelegenheit im März\n1988 den anderweitig verfolgten Karl von SP damit beauftragt, einen Pkw der Marke VW, Typ Golf GTI 16 V zu entwenden (UA S. 14). Als dieser in Ausführung dieses Auftrags in\nden frühen Morgenstunden des 18. März 1988 in Rosenheim versuchte, einen derartigen Wagen zu stehlen, scheiterte er,\nweil beim Kurzschließen des Fahrzeugs die Lenkradsäule beschädigt wurde. Der Genannte ließ deshalb den Wagen stehen\n\nund entwendete statt dessen am Nachmittag desselben Tages in\nMünchen ein anderen Pkw des geschilderten Typs, den der Angeklagte anschließend übernahm und mit dazu passenden Papieren an einen Dritten verkaufte (UA S. 14/15). Der versuchte Diebstahl in Rosenheim (Fall 8) und der - vollendete - Diebstahl in München (Fall 9) gingen demnach auf\ndieselbe Anstiftungshandlung des Angeklagten zurück, nämlich auf den Auftrag, einen zu den bereits vorhandenen Fahrzeugpapieren passenden Pkw für ihn zu entwenden\n(vgl. dazu Lackner, StGB 18. Aufl. Vorbem. V vor § 52 mit\n\nRechtsprechungsnachweisen).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte\nsich gegen den Vorwurf, beide Verstöße tateinheitlich be-\n\ngangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im\nFall 8 verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten; die im\nFall 9 verhängte Einzelstrafe von 14 Monaten bleibt als\nSanktion für die gesamte Tat bestehen.\n\nEine Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht geboten. Angesichts der Summe der 16 verbleibenden Einzelstrafen kann\nausgeschlossen werden, daß die Festsetzung der nunmehr entfallenen Einzelstrafe die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflußt hat.\n\n0\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Foth Granderath\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/1-str-698-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/1-str-698-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.662598+00:00"}}