{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-15_1_StR_617_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-15","aktenzeichen":"1 StR 617/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 617/90 URTEIL\n. “ä „e\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Shane Gregory B ar | 111 , geboren am\n\nRE 19:3 in Od Ti 7 __ BarSp\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nwıIIl\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Oberlandesgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus vi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n19. Juli 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen\neines Vergehens gegen das Ausländergesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Die auf\ndie Sachbeschwerde sich stützende Revision des Angeklagten\n\nhat keinen Erfolg.\n\nEntgegen der Meinung des Angeklagten gilt deutsches\nStrafrecht (S§ 3, 9 StGB) und war das Landgericht München I\nörtlich zuständig ($S 7 Abs. 1 StPO), weil versuchter Betrug\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung (auch) in München begangen ist. Bedient sich der Täter zur Ausführung der Tat\neiner anderen Person als Werkzeug, SO bestimmt auch deren\nHandeln einen Tatort (vgl. RGSt 39, 258, 263; Dreher/\nTröndle, StGB 44. Aufl. § 9 Rdn. 2). So war es hier. Die\nBankangestellte vB> sollte nach dem Plan des Angeklagten\neine seine Tat fördernde Erklärung abgeben und in dieser\nWeise an der vom Angeklagten ins Werk gesetzten Täuschung\nder in der Schweiz ansässigen Bank mitwirken. Daß Frau\nve dem Plan des Angeklagten zuwider der fernmündlich\nanfragenden Bank wahrheitsqgemäß Auskunft gab, ändert nichts\n\ndaran, daß sie im Rahmen des vom Angeklagten begangenen\n\n- 4 -\n\nBetrugsversuchs tätig wurde. Da es um die Echtheit des vom\nAngeklagten gefälschten Fernschreibens ging, bezog sich Frau\nWEB Handeln auch auf die Urkundenfälschung.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweis- wie die\nrechtliche Würdigung sind fehlerfrei. Die Frage, ob aus den\nEinzelstrafen von einem Jahr neun Monaten (wegen versuchten\nBetrugs und Urkundenfälschung) und 90 Tagessätzen (wegen\nVergehens gegen das Ausländergesetz) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden oder auf die Geldstrafe gesondert zu erkennen sei (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), bedurfte keiner weiteren Vertiefung. Eine solche ist dann erforderlich, wenn\ndie Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten ein besonderes\nÜbel bedeutet, weil durch sie - etwa - die Einjahresgrenze\ndes S 24 BRRG und des § 56 Abs. 1 StGB oder die Zwei jahresgrenze des S 56 Abs. 2 StGB überschritten wird (vgl. BGHR\nStGB S 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 bis 3). Hier\ndagegen führte die Gesamtstrafenbildung zur Erhöhung der\nEinsatzstrafe von einem Jahr neun Monaten auf ein Jahr zehn\nMonate; irgendwelche besonders nachteiligen Auswirkungen\n\nsind nicht ersichtlich.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des\nLandgerichts zur Frage der Strafaussetzung nicht nur sehr\nknapp sind, sondern auch den Verdacht begründen könnten, die\nStrafkammer habe verkannt, daß $S 56 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit verlangt; denn im\nUrteil wird nur darauf abgestellt, besondere Umstände in der\nPersönlichkeit des Verurteilten seien nicht ersichtlich.\nDoch kann das hier ausnahmsweise auf sich beruhen, weil\n\nGründe von Gewicht - die im vorliegenden Fall erforderlich\n\nwären, um eine Aussetzung der Vollstreckung zu rechtfertigen - nicht ersichtlich sind, sei es auch im Rahmen einer\nGesamtschau aller der Tat und der Persönlichkeit des\n\nAngeklagten anhaftenden Umstände.\n\nSchauenburg Foth Granderath\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach\nist erkrankt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/1-str-617-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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