{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-15_1_StR_603_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-15","aktenzeichen":"1 StR 603/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 603/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus MOB, seboren am\n\nHarald Jürgen Maximilian VD\n\nGEBE 1953 ir Dog,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «> in der Verhandlung,\nRichter am Oberlandesgericht aD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En :u: >\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n5, Juli 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in 29 Einzelfällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich\nder mit dem Zeugen Da ] getätigten Geschäfte hat es festgestellt, daß der Arıgeklagte diesem \"im Zeitraum von Februar\n1989 bis kurz vor dessen Verhaftung am 11. April 1989\" in\nmindestens zehn Fällen Kokain verkauft habe. Ferner habe der\nAngeklagte am 9. April 1989 2 50,2 Gramm Kokain zur\nWeitergabe an einen Scheinkäufer übergeben, das er zuvor aus\nAmsterdam eingeführt habe. Bei der Weitergabe dieses Kokains\nan den Scheinkäufer sei der Zeuge (> festgenommen wor-\n\nden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Das auf die Verfahrens- und Sachbeschwerde gestütz-\n\nte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision als Aufklärungsmangel\ngeltena, das Landgericht habe sich im Fall II 2 mit der Vernehmung der mittelbaren Zeugen Herbert DEP und rg\nbegnügt, statt die Tochter Ester DEEP als unmittelbare\nTat- und Identifizierungszeugin anzuhören. Ein Beweisamtrag\nauf Vernehmung dieser Zeugin ist nicht gestellt worden. Aus\nAufklärungsgesichtspunkten drängte sich ihre Ladung nicht\nauf. Das Landgericht stützt sich bei der Überführung des\nAngeklagten in erster Linie auf die Aussage des bereits\nabgeurteilten Zeugen BB. Dieser hat bekundet, der an\neiner Überdosis von Betäubungsmitteln verstorbene Norbert\nDD habe ihm auf Frage selbst bestätigt, das Rauschgift\njeweils von \"Harry\" auf Kommission erhalten zu haben (UA\nS. 13). Damit deckten sich die Aussagen der Zeugen Herbert\nDEE ı:<C EB über das, was sie von der Tochter Esteı\nüber \"Harry\" erfahren hatten. Nichts spricht dafür, daß die\nTochter Ester im Falle persönlicher Vernehmung den Angeklagter als Täter ausgeschlossen hätte, nachdem auch sie \"Harry\"\nals den Angeklagten identifiziert hatte (UA S. 10). Die\n\nRevision trägt dazu auch nichts vor.\n\n2. Die Revision rügt ferner die Verletzung des S 265\nStPO, weil der Angeklagte auf eine Änderung bei der Annahme\ndes Tatzeitpunkts nicht hingewiesen worden sei. Dazu trägt\ndie Revision vor, in der zugelassenen Anklage sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, die aus Amsterdam\neingeführten 50 Gramm Kokain am 10. April 1989 an den Zeugen\na | geliefert zu haben. Im Urteil habe das Landgericht\nhingegen, nachdem der Angeklagte für den 10. April durch\n\nseinen als Zeugen vernommenen Vater ein Alibi beigebracht\nhabe, den 11. April als Tag der Übergabe festgestellt. Wäre\nder Angeklagte auf diese Möglichkeit hingewiesen worden,\nhätte er auch für den 11. April ein Alibi beibringen kön-\n\nnen.\n\na) Soweit die Revision ihre Rüge auf Fall II 3 der Urteilsgründe bezieht, geht ihr Angriff ins Leere. Zu Fall\nII 3, bei dem es nicht um 50 Gramm Kokain, sondern um die\ngrammweise Lieferung von Kokain in mindestens zehn Fällen\nging, hat das Landgericht nicht den 11. April als Tag der\nletzten Teillieferung festgestellt. Soweit es auf Seite 8 UA\nheißt, der Angeklagte habe an zB \"im zeitraum von Februar 1989 bis kurz vor dessen Verhaftung am 11. April 1989\"\ngrammweise Kokain geliefert, bezieht sich der 11. April 1989\nauf die an diesem Tage erfolgte Verhaftung des Zeugen\nzB (5. 9, 17 UA). Den genauen Zeitpunkt der letzten\nLieferung \"kurz vor dessen Verhaftung\" hat das Landgericht\n\nvielmehr offen gelassen (vgl. UA S. 14).\n\nb) Der Sache nach betrifft der Revisionsangriff die zu\nII 4 festgestellte Lieferung von 50 Gramm Kokain. Insoweit\nist die Rüge jedoch unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt.\n\nZunächst ist der Ausgangspunkt der Revision unrichtig.\nDas Landgericht hat nicht den 11., sondern den 9. April als\nTag der Übergabe des Kokains an Zinnall festgestellt (UA\nS. 9). Diese Feststellung weicht zwar von der unverändert\nzugelassenen Anklage ab, in der der 10. April als Übergabetag bezeichnet war. Jedoch bedarf es nach der Rechtsprechung\n\neines förmlichen Hinweises nach S 265 Abs. 1 StPO nicht,\n\nwenn das Gericht eine andere Tatzeit feststellen will. Ausreichend ist vielmehr, daß der Angeklagte aus dem Gang der\nVerhandlung erfährt, daß das Gericht die Verurteilung auf\neine andere tatsächliche Grundlage stellen will, die in der\nzugelassenen Anklage nicht enthalten ist (BGHSt 19, 141; 28,\n196; BGH NStZ 1981, 190; 1984, 422; vql. auch BGHR StPO\n\n$S 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3 und § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 2). Der Hinweis auf einen anderen Tatzeitpunkt gehört danach nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren\nBeachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden könnte.\nZur Zulässigkeit der Rüge hätte daher im vorliegenden Fall\ndie Behauptung gehört, in der Hauptverhandlung sei vom\n\n9, April als Übergabetag nicht oder nicht mit genügender\nDeutlichkeit die Rede gewesen. Dazu trägt die Revision jedoch nichts vor. Sie setzt sich mit dem 9. April überhaupt\nnicht auseinander und macht für diesen Tag auch kein Alibi\ngeltend. Sie spricht lediglich vom 11. April und behauptet\nfür diesen Tag ein Alibi. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine versehentliche Falschbezeichnung. Die Revision\nhebt bewußt auf den 11. April ab, weil sie irrtümlich von\neiner falschen Bedeutung dieses Datums in den Urteilsfeststellungen ausgeht. Ausführungen der Revision zu der Frage,\nob aus dem Gang der Hauptverhandlung genügend deutlich\ngeworden sei, daß die Strafkammer auch den 9. April als Tag\nder Übergabe in ihre Erwägungen aufgenommen hatte, waren\nhier umso mehr angezeigt, als nach der zeugenschaftlichen\nVernehmung des Vaters des Angeklagten klar war, daß der\n\n10. April als Übergabetag nicht mehr in Betracht kam, und\ndie Strafkammer dies auf Anfrage des Verteidigers ausdrücklich erklärt hatte. Auch hat der Verteidiger selbst vorgetragen, der Zeuge > habe erklärt, die Übergabe könne\n\nein bis zwei Tage vor der Festnahme stattgefunden haben.\nDanach kann in der Hauptverhandlung der 9. April als\n\nÜbergabetag zur Sprache gekommen sein.\nII. Sachrüge.\nDie Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die volle\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Einer näheren Erörterung, ob sich der Angeklagte bei den ihm zur Last liegenden Straftaten möglicherweise in einem akuten Rauschzustand\nbefand, bedurfte es nicht, da nach den Feststellungen dazu\nbei dem als professioneller Dealer tätigen Angeklagten jeder\nAnhalt fehlt.\n\n2. Zu II 2 der Urteilsgründe beanstandet die Revision\nzwar mit Recht, daß das Urteil zur Qualität der an Dez»\nverkauften Betäubungsmittel Widersprüche aufweist. während\ndie Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung jeweils\nmittlere Qualität zugrunde legt (UA S. 17), geht sie bei den\ntatsächlichen Feststellungen \"allenfalls von mittlerer\nQualität\" aus (UA S. 7), hält also auch eine darunter lie-\n\ngende Qualität für möglich.\n\nDer Senat schließt indessen aus, daß sich dieser widerspruch auf die gegen den Angeklagten festgesetzte Strafe\nausgewirkt hat. Die Qualität des Rauschgifts im Fall II 2\n\nspielte bei den Erwägungen der Strafkammer zur Höhe der\n\nStrate ersichtlich keine Rolle. Maßgebend waren andere Faktoren wie langer Tatzeitraum, professionelle Vorgehensweise,\nVerführung des Zeugen zu zum Kokainkonsum, um ihn anschließend als Kleinabnehmer und Vermittler zu gewinnen (UA\nSs. 21). Maßgebliches Gewicht hat die Strafkammer lediglich\nden \"großen Mengen der harten Droge Kokain\" in den Fällen 4\nund 5 beigemessen (UA S. 21) und mit ihnen das Vorliegen\neines besonders schweren Falles des Handeltreibens bejaht\n(UA S. 19). Die im Fall II 2 veräußerten Betäubungsmittel\nAmphetamin, Haschisch und LSD und deren Menge hat es dagegen\nbei den strafschärfenden Umständen nicht erwähnt. Sie haben\n\nersichtlich keine maßgebliche Rolle gespielt.\n\n3, Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des\nLandgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, weil\n\nkeine Getahr weiterer erheblicher Straftaten bestehe.\n\nDie Strafkammer hält den wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht vorgeahndeten Angeklagten für\nvoil schuldfähig. Eine körperliche Drogenabhängigkeit bestand nicht. Der psychiatrische Sachverständige hat lediglich von einem psychischen Verlangen nach weiterem Betäubungsmittelgenuß gesprochen und den Rauschgiftkonsum des Angeklagten als \"polytoxikomanes Suchtverhalten\" beschrieben\n(UA $S. 15). Den Genuß von Kokain hatte der Angeklagte zeitweise abgesetzt und sich im großen und ganzen \"clean\" gehalten (UA S. 5). Bei seiner Inhaftierung zeigte er nur g8-\nringe Entzugserscheinungen. Die Betäubungsmittelgeschäfte\ndienten auch nur zu einem geringen Teil der eigenen Suchtbefriedigung. Im wesentlichen ging es dem Angeklagten um\n\neine gewinnbringende Einnahmequelle.\n\nUnter diesen Umständen brauchte die sachverständig beratene Kammer ihre im Rahmen tatrichterlicher Wertung gewonnene Prognose, von dem Angeklagten seien in Zukunft keine\nerheblichen Straftaten zu erwarten, nicht näher zu begründen. Umstände, die dieser Prognose entgegenstehen, sind\nnicht ersichtlich. Einen Erfahrungssatz, daß bei psychischer\nDrogenabhängigkeit grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten bestehe, gibt es nicht (Senatsurteil vom\n11. Dezember 1990 - 1 StR 611/90). Dem kann nicht die allgemeine Erwägung entgegengehalten werden, die bloße Absonderung eines Drogenabhängigen im Strafvollzug genüge zu seiner\nHeilung erfahrungsgemäß allein nicht. Das Gesetz sieht in\n§ 64 StGB nicht allgemein die Unterbringung behandlungsbedürftiger Täter vor, sondern knüpft eine solche Maßnahme an\n\ndie Voraussetzung, daß von dem Täter aufgrund seines Hanges\n\nweitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Verneint der\nTatrichter ohne Rechtsfehler diese Gefahr, ist für eine Unrmur\n\nna kein Raum.\n\nDr. Schauenburg ist wegen\nKrankheit verhindert zu\nunterschreiben.\n\nFotr Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/1-str-603-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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