{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-11_1_StR_311_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-11","aktenzeichen":"1 StR 311/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBr BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSezai B ED , in der Bundesrepublik Deutschland ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in cu. Kreis\n\nME Provinz FE Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar\n1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n4. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Falle\ntateinheitlich mit Einfuhr (richtig: von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt und die Einziehung sichergestellten Heroins\nangeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, mit der er die Sachbeschwerde geltend macht und\ndas Verfahren beanstandet.\n\nDer Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Gericht\nhabe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Rüge führt zur\nAufhebung der Verurteilung, so daß auf das weitere Vorbringen\n\nder Revision nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nDer Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Das\nLandgericht hat ihn im wesentlichen aufgrund der belastenden Aussagen des Zeugen Ali YWals überführt angesehen,\ndie dieser im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kriminalbeamten DEE gemacht hatte und die durch die Vernehmung\ndieses Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nsind. Eine den Angeklagten entlastende Erklärung, die Ali\nYnach Rückkehr in seine türkische Heimat vor einem\nNotar in Palu abgegeben hatte, hat die Strafkammer als\nunrichtig angesehen, weil sie unter Zwang abgegeben worden\nsei. Dies ergebe sich aus einem Fernschreiben des Bundeskriminalamts vom 30. November 1989. \"Ausweislich dieses\nFernschreibens hat Ali YO am 21.11.1989 die erneute\nLadung zur Hauptverhandlung vor der Kammer erhalten und\nerklärt, er sei nicht bereit, vor dem Gericht auszusagen; er\nsei vom Vater des Angeklagten bedroht worden und habe aus\nAngst die Erklärung vor dem Notar in Palu abgegeben\" (UA\nSs. 13).\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das erwähnte Fernschreiben nicht Gegenstand der Beweisaufnahme zu\nden Tatvorwürfen war. Dieses Fernschreiben war zwar in der\nHauptverhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Beweisamtrag gemäß $S 251 Abs. 3 StPO verlesen worden, darüber\nhinaus aber war es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, so\ndaß sein Inhalt bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt\nwerden durfte. Denn Tatsachen, die sowohl für Prozeßentscheidungen als auch für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage von\nBedeutung sind, müssen im Strengbeweis festgestellt werden\n(BGH StV 1982, 101; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO S 244\n\n-4-\n\nRdn. 8; Herdegen in KK 2. Aufl. StPO S 244 Rdn. 8; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 244 Rdn. 6; Alsberg/Nüse/\nMeyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 131 f).\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils.\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-11/1-str-311-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-11/1-str-311-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.516035+00:00"}}