{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-08_1_StR_704_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-08","aktenzeichen":"1 StR 704/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 704/90 BESCHLUSS\n\nPA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nGerhard Georg W EEE „aus GE, geboren am\n\nGUEEEE 1945 in MED (Rumänien),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwımıll\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1990\n\na) in den Fällen II 1 und 3a der\n\nGründe,\n\nb) im Strafausspruch im Falle II 3 b der\nGründe sowie im Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworffen.\n\nGründe:\n\nIm Gegensatz zur Ansicht des Generalbundesanwalts\n\nist der Senat der Meinung, daß Fall II 2 der Gründe vom\n\nErklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle betont, daß sein\nPflichtverteidiger, \"obwohl er es im Schriftsatz anführt,\nnicht in meinem Namen die Revision eingelegt hat\". In der\nFolge hat der Angeklagte jedoch zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Wahlverteidiger bestellt und ihm\nallgemeine Vollmacht erteilt, die diesen auch ermächtigte,\nRechtsmittel zurückzunehmen. In einer daraufhin vorgelegten\nRevisionsbegründung hat der Wahlverteidiger beantragt, den\nAngeklagten mit Ausnahme der Verurteilung im Punkt 4 der\nAnklage - Verwendung einer gefälschten Bescheinigung, Aufhebung der amtlichen Verwahrung durch Täuschung u.a. (= Fall\nII 2 der Gründe) - freizusprechen, hilfsweise mit Ausnahme\ndes Punktes 4 das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die\nSache zurückzuverweisen. Die jedenfalls darinliegende Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam; da der Angeklagte\nden Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Durchführung des\nRevisionsverfahrens beauftragt hat, muß die dabei - wenn\nauch nur in der allgemeinen Prozeßvollmacht - erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als \"ausdrückliche\nErmächtigung\" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden (offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz\nMDR 1978, 461; vgi. auch BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990\n- 4 StR 450/90), denn sie bezog sich gerade auf das hier\n\nin Frage stehende Rechtsmittel (vgl. Ruß in KK 2. Aufl.\n\n§ 302 Rdnr. 22).\n\n2. Zu den Fällen II 1 und 3 a der Gründe hat der\n\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen\nDiebstahls im Falle II 1 der Gründe beanstandet die Revision\nmit Recht die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen\nsa» gestützt, der lediglich Zeuge vom Hörensagen ist\n(UA S. 10-12). Dabei hat die Strafkammer nicht beachtet, daß\ndie Aussage eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann\nGrundlage einer Verurteilung sein kann, wenn dessen Bekundungen durch andere, nach der Überzeugung des Tatrichters\nwichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (BGHSt 17, 382,\n385; 33, 83, 88; 33, 178, 181 £ff.; 34, 15, 17/18; 36, 159,\n166/167; BGH, StV 1989, 518, 519). Solche Beweisanzeichen\nhat die Strafkammer hier nicht festgestellt. Sie hat zwar\ndarauf hingewiesen, daß die von dem Zeugen SB beschriebene Arbeitsweise dem Vorgehen \"anderer Täter aus dem\nBekanntenkreis des Angeklagten\" einschließlich des angeblichen Mittäters des Angeklagten entspreche. Das ist aber\nkein zusätzliches Beweisanzeichen für die Beteiligung des\n\nAngeklagten.\n\nIm Fall II 3 a der Gründe greift die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch. Die Verurteilung des Angeklagten\nin diesem Fall beruht wesentlich auf der polizeilichen Aussage des Zeugen MW (Ed. 111 Bl. 889 d.A.; UA S. 14/15).\nDiese Aussage hat die Strafkammer weder nach § 253 StPO verlesen noch hat sie die Verhörsperson als Zeugen vernommen.\nSie hat die Niederschrift dem Zeugen lediglich vorgehalten.\n\n- 5 -\n\nEin solcher Vorhalt kann aber nach der feststehenden Recht -\nsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Vielmehr darf der Tatrichter seiner Beweiswürdigung nur das zugrunde legen, was der Zeuge auf den Vorhalt hin erklärt (BGHSt 3, 199, 201; 11, 338, 340/341; 14,\n310, 312; BGH, StV 1988, 513; 1989, 4; 1990, 485).\n\nHier hat die Strafkammer aber nicht festgestellt, daß\nder Zeuge auf den Vorhalt hin bestätigt hat, damals so ausgesagt zu haben, wie es in der Niederschrift festgehalten\nist. Sie hat lediglich ausgeführt, der Zeuge habe auf den\nVorhalt hin erklärt, \"daß er dies heute nicht mehr so bestätigen könne; er sei damals 'total durcheinander’ gewesen\". Damit ist offen geblieben, worauf sich die Erklärung\ndes Zeugen, dies so nicht bestätigen zu können, bezogen hat.\nNach Sachlage spricht mehr dafür, daß sich seine Erklärung\nauf die gesamte Vernehmungssituation bezogen hat; denn eine\nErklärung des Zeugen, sich noch sicher an den Inhalt seiner\npolizeilichen Aussage erinnern zu können, aber gleichwohl\n\"total durcheinander\" gewesen zu sein, wäre aus der Sicht\ndes Zeugen widersprüchlich gewesen. Es fehlt somit an einer\neindeutigen Darlegung, wie der Zeugen heute zu der ihm vorgehaltenen Aussage steht (vgl. BGH, StV 1990, 485). Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 3 a der Gründe muß deshalb aufgehoben werden\".\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Hinsichtlich\ndes Falles II 1 ist ergänzend anzumerken, daß die vom Zeugen\nSCEED beschriebene Arbeitsweise \"anderer Täter aus dem\nBekanntenkreis des Angeklagten\" eher geeignet ist, Zweifel\nan der Verlässlichkeit seiner Aussage zu erwecken, weil ihm\n\ndanach diese Art von Diebstählen bekannt war und er sie\ndaher schildern konnte, ohne daß ein Bezug zum Angeklagten\nbestehen mußte.\n\n3. Hinsichtlich des Falles 3 b der Gründe hat die\nNachprüfung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.\nDagegen kann die in diesem Falle verhängte Strafe keinen\nBestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend\n\nausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie es zu der Zeugenvernehmung des Angeklagten gekommen ist. Sollte er, was naheliegt, mit seinem Einverständnis von JB als Zeuge benannt worden sein, hätte der\nAngeklagte sich schon durch sein Einverständnis der Beihilfe\nzum (versuchten) Betrug schuldig gemacht. Er hätte deshalb\ngemäß § 384 Nr. 2 ZPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht\nbelehrt werden müssen. Die unterbliebene Belehrung stellt\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\neinen Milderungsgrund dar (BGH, StV 1988, 427). Daneben\nkommt hier auch der Milderungsgrund des § 157 StGB in Betracht, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte auch deshalb falsch ausgesagt hat, weil er befürchtete,\nandernfalls wegen der vorangegangenen Absprache nit Jg\nbestraft werden zu können (vgl. BGH, StV 1988, 427/428)\".\n\n4. Mit der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen\nII 1 und 3 a sowie dem Wegfall der Einzelstrafe im Falle\nII 3 b entfällt auch die Gesamtstrafe.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/1-str-704-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/1-str-704-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.374066+00:00"}}